Bebauungsplan "Am Hutsberg, 1. Änderung und Aufhebung
hier: 1. Abwägung über die Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1
BauGB (Abwägunggem. § 1 Abs. 7 BauGB)
2. Entwurfs- und Offenlagebeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Begründung:
In ihrer Sitzung am 03.06.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Hutsberg, 1. ÄNDERUNG und AUFHEBUNG“ im Stadtteil Gonterskirchen beschlossen.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes sollen die
bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines neuen
Feuerwehrgerätehauses sowie für die Bereitstellung von einigen wenigen
Wohnbaugrundstücken für den örtlichen Eigenbedarf geschaffen werden.
Aufgrund
der nicht hinreichend vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken ist eine Erschließung
und Baureifmachung der sonstigen mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan von 2001
überplanten Flächen nicht
möglich; der bislang rechtskräftige Bebauungsplan soll daher zur Schaffung
einer Rechtsklarheit im sonstigen Teilbereich aufgehoben werden.
Durch
die notwendige verkehrliche und infrastrukturelle Erschließung des geplanten
neuen Standortes für das Feuerwehrgerätehaus können im Hinblick auf die
Erschließung von Wohngrundstücken Synergieeffekte genutzt werden.
Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB erfolgte in Form
einer öffentlichen Auslegung im Rathaus der Stadt Laubach vom 22.06. bis zum
17.07.2015.
Im
Rahmen dessen wurden keine Stellungnahmen vorgelegt.
Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1)
BauGB erfolgte mit Anschreiben vom 17.06.2015.
Im Ergebnis dessen wurden keine Stellungnahmen
vorgelegt, die zu wesentlichen Änderungen im Zuge der Entwurfsfassung des
Bebauungsplanes führen bzw. führen müssten.
Als Änderungen gegenüber der Vorentwurfsfassung
(05/2015) werden in der nun vorliegenden Entwurfsfassung des Bebauungsplanes
(01/2016) auf der Grundlage einer straßenbautechnischen Vorplanung (Ing.-büro Zick-Hessler, Wettenberg) die
festgesetzten Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes optimiert und
differenziert. Die Anbindung des Plangebietes an die Marburger Straße (L 3138)
einschließlich der Einsatz-Ausfahrt der Feuerwehr wurde konzipiert und mit der
Fachbehörde (HessenMobil Dillenburg) abgestimmt. Der räumliche Geltungsbereich
des Bebauungsplanes (Geltungsbereich der Änderung) wird demgemäß angepasst.
Nach Vorlage der Objekt- und Freiflächenplanung zum
Feuerwehrgerätehaus (Dipl.-Ing., Architekt
R. Weil, Herborn) werden die überbaubare Fläche (Baugrenze) und die
festgesetzte maximale Oberkante des/der Gebäude(s) angepasst und konkretisiert.
Darüber
hinaus bleibt der Bebauungsplan weitgehend unverändert und kann zur Fortführung
des Bauleitplanverfahrens nach den Bestimmungen der §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
öffentlich ausgelegt und den Behörden/ TÖB zur Stellungnahme vorgelegt werden.
Ein
Großteil der überplanten Flächen steht im Eigentum der Stadt Laubach, so dass
insoweit die Realisierung der Erschließungsanlagen und der vorgesehenen
Bebauung bzw. eine Vermarktung der Wohnbaugrundstücke unmittelbar erfolgen
kann.
Vor
dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen wird die vorstehende
Beschlussfassung empfohlen; um Zustimmung wird gebeten.
Beschlussantrag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Umwelt-, Bau-, Planungs- und
Verkehrsausschuss und nach Anhörung des Ortsbeirates Gonterskirchen, den
Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:
1.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt, nach
Diskussion und Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen, die in der Anlage
befindlichen Beschlussempfehlungen (Anlage Seite 1 - 20) als Stellungnahmen der
Stadt Laubach
(Abwägung nach § 1 (7)
BauGB)
2.
Der Bebauungsplan wird gemäß dem jeweiligen Abwägungsergebnis geändert;
die Änderungen werden in der Begründung erläutert.
Der demgemäß überarbeitete
Bebauungsplan wird in der Fassung 01/2016 als Entwurf beschlossen sowie die
Begründung und der Umweltbericht dazu.
3.
Der Entwurf des Bebauungsplanes (01/2016) ist gemeinsam mit der
Begründung, dem Umweltbericht und den vorliegenden, umweltbezogenen
Stellungnahmen gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Zugleich sind die Behörden
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
4.
Der Entwurfs- und Offenlagebeschluss sowie Ort und Dauer der Offenlage
sind fristgerecht ortsüblich bekanntzumachen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die
notwendigen HH – Mittel stehen im Haushalt unter 09.511.01 und im
Wirtschaftsplan der Stadtwerke ausreichend zur Verfügung.
Anlagen:
Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Seite 1 – 20
B-Plan Am Hutsberg 1. Änderung DIN A 3