Bebauungsplan „Feuerwehr Röthges“
hier: - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung nach §§ 3 (1) u. 4 (1) BauGB
vorgelegten Stellungnahmen gem. § 1 (7)
- Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Laubach hat in ihrer Sitzung am 02.11.2023 gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung
des Bebauungsplanes „Feuerwehr Röthges“ im Stadtteil Röthges sowie die
Aufstellung einer Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes (FNP) im
entsprechenden Bereich beschlossen.
Mit dem Bebauungsplan
(und der notwendigen Änderung des Flächennutzungsplanes) soll die
planungsrechtliche Grundlage für die notwendige Neuerrichtung eines
Feuerwehrgerätehauses mit allen Nebenanlagen und der notwendigen
Freiflächennutzung im Stadtteil Röthges geschaffen werden.
Der Planbereich
liegt am südöstlichen
Rand von Röthges in unmittelbarer Nähe zum bisherigen Standort des
Feuerwehrgerätehauses.
Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplanes und der FNP-Änderung umfasst mit einer Gesamtfläche von ca.
4.324 m2 einen westlichen Teil des Flurstückes 63 in der Flur 4 der
Gemarkung Röthges.
Im Ergebnis einer vorausgegangenen Prüfung von
insgesamt 10 grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Standorten wurden 5
Standortvorschläge mit der „Interessengemeinschaft Bürger für Röthges“ sowie
dem Führungsausschuss der Einsatzabteilung Röthges weitergehend geprüft und
abgestimmt:
Auf der Grundlage des Vorentwurfes des
Bebauungsplanes (und der Flächennutzungs-planänderung) erfolgte im Dezember
2023 / Januar 2024 die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB.
Seitens der
Öffentlichkeit / Bürger wurden keine Stellungnahmen vorgelegt.
Durch die Obere Landesplanungsbehörde
(Regierungspräsidium Gießen) werden Bedenken bezüglich einer teilweisen
Inanspruchnahme von Flächen vorgetragen, die im Regionalplan Mittelhessen als
Vorranggebiet für Landwirtschaft ausgewiesen sind. Nach diesseitiger Auffassung
ist im Ergebnis der vorgelegten Unterlagen (u.a. auch einer Standortprüfung)
noch nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen letztlich nur die
ausgewählte Fläche in Frage kommt. Insbesondere die in Röthges rechtskräftig
vorliegenden Bebauungsplanes sowie drei (explizit angeführte) Standortoptionen
im Innenbereich von Röthges sollen hinsichtlich einer Realisierbarkeit des
Planvorhabens genauer geprüft werden, bevor eine (auch kleinflächige)
Inanspruchnahme eines Vorranggebietes Landwirtschaft in Betracht zu ziehen ist.
Im Rahmen eines Abstimmungsgespräches beim RP
Gießen am 26.02. d.J. wurden die entgegenstehenden Fakten und Aspekte („nicht
verfügbar, zu große Gefällesituation, zu klein …..“) dargelegt, die auch in der
vorliegenden Abwägung angeführt werden.
Die Standortprüfung wird demgemäß sowie unter
Bezug auf die Darstellungen / Festlegungen des Regionalplanes ergänzt und
konkretisiert.
Im Ergebnis dessen bzw.
der vorliegenden Abwägung zum Bebauungsplan wird an der Standörtlichkeit des
Bebauungsplanes festgehalten.
Seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB)
beim Landkreis Gießen wird im Hinblick auf die faunistische
Bestandsbeschreibung und -beurteilung ein Nachbesserungsbedarf gesehen.
Obgleich nicht explizit gefordert, wird, den
vorgebrachten Hinweisen Rechnungstragend und aus Gründen der Rechtssicherheit,
im Frühjahr / Frühsommer 2024 eine fachgutachterliche Erfassung der Avifauna
und der Fledermäuse.
Im Ergebnis dessen bzw. dem
artenschutzfachlichen Fachbeitrag wird festgestellt ob und ggf. artbezogene
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahem oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-Maßnahmen) erforderlich und vorzunehmen sind.
Sollte dies der Fall sein, werden entsprechende
Maßnahmen in Abstimmung mit der UNB, ergänzend im Bebauungsplan oder auch im
Rahmen einer vertraglichen Regelung festgelegt und durchgeführt.
Die geplante Heckenpflanzung am Ostrand wird
(unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Hess. Nachbarrechtsgesetztes
(NachbG)) auf einer Breite von 6,5 m und mindestens dreireihig ausgeführt.
Bezüglich der Grabenstruktur (Flst. 66) bzw.
aufgrund der Einstufung als Gewässer wird, dem Hinweis und den Bestimmungen der
Unteren Wasserbehörde beim Landkreis Gießen entsprechend, mit der festgesetzten
Fläche für Gemeinschaftsanlagen, Stellplätze/ Übungsfläche sowie der Baugrenze
ein Abstand zur Parzellengrenze von 10 m gewahrt.
Die Zulässigkeit / Unzulässigkeit von bestimmten
Freiflächennutzungen werden mit der Fachbehörde im Rahmen der Vorhaben- und
Freiflächenplanung abgestimmt.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten
Änderung wird die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung im Umweltbericht
überarbeitet; der ermittelte Kompensationsbedarf in Höhe von 46.512
Biotopwertpunkten (BWP) wird im Rahmen der städtischen Ökokontoführung
abgegolten. Eine diesbezügliche Festsetzung wird im Bebauungsplan ergänzt.
Auf das Erfordernis einer bodenkundlichen
Baubegleitung wird im Bebauungsplan explizit hingewiesen. Dies insbesondere im
Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wiederverwendung des Oberbodens.
Beschlussvorschlag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss
den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
1)
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage (S. 1 – 23)
befindlichen Beschlussempfehlungen als Stellungnahmen der Stadt Laubach
(Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB).
Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2)
Der Bebauungsplan wird gemäß dem jeweiligen Abwägungsergebnis geändert;
die Änderungen werden in der Begründung sowie im Umweltbericht erläutert.
Der demgemäß überabeitete
Bebauungsplan wird in der Fassung 03/2024 als Entwurf beschlossen sowie die
Begründung und der Umweltbericht dazu.
3)
Der Entwurf des Bebauungsplanes (04/2024) ist gemeinsam mit der
Begründung, dem Umweltbericht und den vorliegenden, umweltbezogenen
Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen.
Zugleich sind die Behörden
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
4)
Der Entwurfs- und Offenlagebeschluss sowie Ort und Dauer der Offenlage
sind fristgerecht ortsüblich bekanntzumachen.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
Für die
Kompensationsmaßnahme werden 46.512 Biotopwertpunkte benötigt. Der aktuelle
Preis beträgt 0,55 EUR/ÖP zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. D.h. der Kauf
der Ökopunkte beläuft sich auf 30.442,10 € inklusive Mehrwertsteuer.
Anlagen:
Beschlussempfehlungen
(S. 1 – 23) / Abwägung