hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Begründung:
Der
Bebauungsplan „Auf dem Katzengraben“ aus dem Jahr 1966 und seine 1. Änderung
aus dem Jahr 1968 haben die planungsrechtliche Grundlage für die Wohnbebauung
Im Katzengraben und Breslauer Straße geschaffen. Zur Ausweisung gelangte ein
Reines Wohngebiet i.S. § 3 BauNVO1962. Südlich der Breslauer Straße weist der
Bebauungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft aus. Es handelt sich hierbei
um eine zur Wetter hin abfallende Pferdeweide, die sich ebenfalls für eine
Wohnbebauung eignet und daher auch als Wohngebiet auswiesen werden soll.
Geplant
ist der Bau von 2 Mehrfamilienhäusern, 2 Doppelhäusern und 2
Einfamilienhäusern, die über eine von der Breslauer Straße abzweigende
Stichstraße erschlossen werden. Westlich dieser Stichstraße werden die beiden
Mehrfamilienhäuser und ein Einfamilienhaus angeordnet, östlich die beiden
Doppelhäuser und das zweite Einfamilienhaus.
Die
beiden Mehrfamilienhäuser sollen zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss
aufweisen und jeweils 8 Wohnungen erhalten. Die Gebäudeoberkante soll 9,5 m
über dem Niveau der Breslauer Straße nicht überschreiten. Das Aufstellen von
Solarmodulen bleibt aber zulässig, denn die Dachflächen sollen vollumfänglich
für die Gewinnung von Solarstrom genutzt werden. Die Dachflächen sollen, auch
unter den Solarmodulen, dauerhaft begrünt werden.
Die
Wohnungen sollen alle als Mehrraumwohnungen konzipiert werden und barrierefrei
erreichbar sein, ein Aufzug soll vorgesehen werden. Die Wohnungen selbst sollen
barrierearm bzw. barrierefrei sein.
Die
notwendigen Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen werden,
wobei eine Grundflächenzahl von GRZ = 0,4 zzgl. GRZ = 0,2 für die Grundflächen
von Stellplätzen mit ihren Zufahrten nicht überschritten werden darf. Damit
sind mind. 40% der jeweiligen Grundstückefläche gärtnerisch anzulegen.
Auch
bei den Doppelhäusern und Einfamilienhäusern werden die Orientierungswerte des
§ 17 BauNVO für allgemeines Wohngebiet eingehalten, Dachbegrünung und
Photovoltaikanlagen vorgeschrieben.
Der
besonderen Berücksichtigung bedarf auch die Entwässerung. Die Kanalführung kann
entlang der südlichen Grundstücksgrenze erfolgen, mit Anschluss an den Kanal
Breslauer Straße/In der Steinbach. Das Niederschlagswasser wird aber auf den
Baugrundstücken gesammelt und soweit möglich als Brauchwasser verwendet bzw.
zur Versickerung gebracht. Die Untersuchungen zur Hydrogeologie und zur
Hydraulik werden beauftragt, die Ergebnisse in den Entwurf des Bebauungsplanes
und die Begründung hierzu aufgenommen.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes „Südlich der Breslauer Straße“ kann im
Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen, da die zulässige Grundfläche gemäß
Grundflächenzahl deutlich unter der Grenze 20.000 m² liegt, kein Vorhaben
vorbereitet wird, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht notwendig wird und
auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten
vorliegen. Im Verfahren nach § 13a BauGB wird regelmäßig von einer Umweltprüfung
abgesehen, die umweltrelevanten Belange sind jedoch im Rahmen der Aufstellung
des Bebauungsplanes vollumfänglich abzuarbeiten, die Ergebnisse in der
Begründung niederzulegen. Landwirtschaftliche Belange sind nicht betroffen.
Damit
können der Aufstellungsbeschluss gefasst und die Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeleitet werden
Beschlussvorschlag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau-, Finanz- und
Umweltausschuss den Antrag die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
1.
Für die südlich
der Breslauer Straße liegende Freifläche wird ein Bebauungsplan aufgestellt.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Südlich der Breslauer Straße“
2.
Der Bebauungsplan
„Südlich der Breslauer Straße“ ersetzt mit seinem Inkrafttreten den von seinem
räumlichen Geltungsbereich erfassten Teil des Bebauungsplanes „Auf dem Katzengraben“
1. Änderung aus dem Jahr 1968.
3.
Der räumliche
Geltungsbereich umfasst das Flurstück Gemarkung Laubach Flur 6 Nr. 43/1 tlw..
Er ist der anliegenden Plankarte zu entnehmen.
4.
Allgemeines
Planziel ist die Schaffung des Bauplanungsrechts für die 2 Mehrfamilienhäuser,
2 Doppelhäuser und 2 Einfamilienhäuser.
5.
Die Aufstellung
des Bebauungsplanes erfolgt im Verfahren gemäß § 13a BauGB.
6.
Die Sicherung
z.B. des Stellplatznachweises für Mehrfamilienhäuser erfolgt vertraglich; der
Vertrag ist vor dem Satzungsbeschluss von beiden Vertragspartnern anzunehmen.
7.
Die Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind einzuleiten.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
Antragsteller
ist die Bernshausen Bau- und Investitions e.G., Bad Laasphe. Der Antragsteller
übernimmt die Kosten für die Bauleitplanung einschließlich aller hierfür
notwendigen Gutachten und die Kosten für die äußere Erschließung und die
Beiträge für Kanal und Wasser, soweit sie dem Baugebiet ursächlich zuzurechnen
sind. Die Einzelheiten werden in einem Städtebaulichen Vertrag i.S. § 11 BauGB
geregelt. Der Vertragsabschluss ist Voraussetzung für den Satzungsbeschluss.
Anlagen:
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Entwurf
Städtebaulicher Vertrag
-
Synopse
NUK-Empfehlung – Bebauungsplan
-
Planunterlagen