Bebauungsplan "Die Mühläcker, 1. Änderung"
hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- räumlicher Geltungsbereich und städtebauliche Zielsetzung
- Bebauungsplander Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
- Keine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 7.6 „Die Mühläcker“ im
Stadtteil Ruppertsburg, der ausschließlich und insgesamt das Flurstück 4/6
umfasst, trat im Jahr 2000 in Kraft.
Mit einer Erschließungsstraße, die, ausgehend von
„Am Pressberg“, nach Norden verläuft und in einer Wendeanlage endet, verfolgt
der Bebauungsplan die verkehrliche und infrastrukturelle (Ver- und Entsorgung)
Erschließung von bis zu 15 Wohnbaugrundstücken.
Im Süden (zur Straße „Am Pressberg“) und Osten (zur
Raiffeisenstraße) setzt der Bebauungsplan durchgehend eine Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (geschlossene
Heckenstruktur) fest.
Andere oder sonstige Zuwegungen und
Erschließungsmöglichkeiten sind gemäß dem Bebauungsplan ausgeschlossen.
Eine
aufwendige Erschließung des Plangebietes gemäß den Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes ist seitens des privaten Grundstückseigentümers
nicht möglich.
Auch
eine Veräußerung der Grundstücksflächen und eine vollständige Erschließung
durch z.B. die Stadt Laubach oder einen Erschließungs- /Bauträger wird
ausgeschlossen.
Aufgrund
der in Ruppertsburg vorhandenen Nachfrage ist daher nunmehr beabsichtigt
zumindest im südlichen Teilbereich Baugrundstücke bereitzustellen, die direkt
an die Ver- und Entsorgungsmedien im Bereich der kommunalen Straße „Am
Pressberg“ anzubinden sind (Grundstücks- / Hausanschlussleitung) womit ein sehr
erheblicher Erschließungsaufwand auszuschließen ist.
Hierfür
bedarf es einer Änderung des Bebauungsplanes.
Die
Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes sowie die Herstellung von
notwendigen Erschließungsanlagen sind in vollem Umfang durch den
Grundstückseigentümer zu tragen.
Die
Modalitäten zur Kostenträgerschaft sowie zur konkreten Herstellung der
Erschließung (einschließlich notwendiger Nebenarbeiten) werden in einem
städtebaulichen Vertrag (Kostenübernahmevertrag, Erschließungsvertrag) zwischen
dem Grundstückseigentümer/ Vorhabenträger und der Stadt Laubach festgelegt.
In
der vertraglichen Vereinbarung hat sich der Grundstückseigentümer damit
einverstanden zu erklären, dass mit dieser Änderung der Bebauungsplan aus dem
Jahr 2000 im nördlichen Teilbereich funktionslos werden kann; die Stadt Laubach
ist von jeglicher Entschädigungsverpflichtung freizustellen!
Zur Deckung des unmittelbar vorhandenen örtlichen
Eigenbedarfs an Wohnbauflächen kann dem privaten Ansinnen durch Aufstellung
einer 1. Änderung zum Bebauungsplan „Am Mühlberg“ Rechnung getragen werden.
Mit der Änderung des
bislang rechtskräftigen Bebauungsplanes ergeben sich keine konkurrierenden
Auswirkungen auf die Innenentwicklung der Stadt, die Bebauungsplanänderung
steht dem IKEK-Prozess nicht entgegen.
Mit der gegebenen
Lagesituation und den sonstigen Rahmenbedingungen kann die Aufstellung des
Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
erfolgen.
Beschlussantrag:
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt gem. §
2 (1) BauGB die Aufstellung einer 1. Änderung zum Bebauungsplan „Die Mühläcker“
im Stadtteil Ruppertsburg.
(2) Der
vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst mit einer
Gesamtfläche von ca. 3.012 m2 einen südlichen Teilbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplanes, d.h. des Flurstückes 4/6 in der Flur 5 der
Gemarkung Ruppertsburg.
Lage und vorläufige
Abgrenzung des Plangebietes sind den beigefügten Übersichtskarten zu entnehmen.
(3) Mit der Änderung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche
Grundlage für unmittelbare und kostengünstige Erschließbarkeit und damit für
eine bauliche Nutzung von ca. 3 Baugrundstücken in privater Trägerschaft
geschaffen werden.
Die
Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen (und Erschließungsanlagen) soll
direkt an die Straße „Am Pressberg“ erfolgen; ein nördliches Grundstück soll in
(ausschließlich) verkehrlicher Hinsicht durch eine Grundstückszufahrt an die
Raiffeisenstraße angebunden werden.
Im
Rahmen einer städtebaulichen Vereinbarung (Erschließungsvertrag) sind die
technischen und rechtlichen Aspekte der Erschließung sowie die
Kostenträgerschaft verbindlich zu regeln und festzulegen.
(4) Der
Bebauungsplan (Änderung) dient innerhalb des Siedlungsverbandes von
Ruppertsburg der ergänzenden Bereitstellung von ca. 3 Baugrundstücken (die mit
der bestehenden planungsrechtlichen Situation (rechtskräftiger Bebauungsplan)
nicht erschließbar und damit nicht bebaubar sind) und insofern „anderen
Maßnahmen der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a BauGB.
Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von FFH-
und/oder Vogelschutzgebieten („Natura 2000“) beeinträchtigt werden.
Da nach aktuellem
Kenntnisstand die Anwendungsvoraussetzungen insgesamt gegeben sind, erfolgt die
Aufstellung des Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §
13a BauGB.
Gemäß § 13a (2) und § 13
(3) BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen.
(5) Die
Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 13
Abs. 2 und 3 BauGB.
(6) Der Aufstellungsbeschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Stadt Laubach entstehen gemäß
den vorstehenden Ausführungen keine Kosten.
Vor dem Hintergrund dessen wird die vorstehende
Beschlussfassung empfohlen; um Zustimmung wird gebeten.
Anlagen:
Übersichtskarten:
Lage und vorläufige Abgrenzung des Plangebietes (ohne
Maßstab)