Bebauungsplan "Wohnanlage Johann-Sebastian-Bach-Straße"
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Begründung:
Das
1961 vom Schloss des Grafen zu Solms-Laubach in einen Neubau in der
Johann-Sebastian-Bach-Straße umgesiedelt Singalumant wurde bis zu seiner
Auflösung 1981 als Internat genutzt. Nach einer Zwischennutzung als
Aussiedlerwohnheim steht das Ensemble seit Ende der 1990er Jahr leer und ist
dem Verfall preisgegeben.
Während
der Bauphase nahezu noch in sichtexponierter Alleinlage befindlich, liegt das
aus mehreren Zweckbauten im Stil der frühen 1960er Jahre errichtete Ensemble
heute integriert in das Musikerviertel. Hier dominieren Ein- und
Zweifamilienhäuser mit geneigten Dächern das Bild. Sie stehen in einem
deutlichen Kontrast zu der, dem Geländeverlauf folgend auf mehreren Terrassen
angeordneten Riegelbebauung des ehem. Singalumnates. Das Ensemble erinnert mit
seinen Flächendächern an ein wesentliches Element der frühen
Bauhausarchitektur. Solche kubischen Formen erfreuen sich in der Architektur
seit mehreren Jahren wieder großer Beliebtheit.
Ziel
der Planung ist es, auch im Hinblick auf eine hohe Energieeffizienz, kompakte Gebäude
mit einem optimierten Verhältnis von Gebäudehülle und Gebäudevolumen zu
errichten. Hierfür eignen sich Mehrfamilienhäuser in Form von Stadtvillen mit
wie geplant 2 vollen Geschossen und einem Staffelgeschoss. Zur Johann-Sebastian-Bach-Straße
ansichtig werden max. 3 Geschosse und das eingerückte Staffelgeschoss. Die
Gebäude sollen aber soweit möglich in den Hang hineingeschoben werden, um die
straßenseitige Ansicht in der Höhe zu begrenzen. Die Höhe der Gebäude wird in
Meter über NN festgesetzt, um eine eindeutige Bezugnahme zu ermöglichen.
Hierdurch kann sowohl dem Höhenverlauf der Johann-Sebastian-Bach-Straße als
auch dem Höhenverlauf des Geländes Rechnung getragen werden.
Die
Grundflächenzahl soll GRZ = 0,3 (mit Stellplätzen 0,6) und die
Geschossflächenzahl GFZ = 0,9 nicht überschreiten, um den Charakter einer
aufgelockerten Bebauung zu wahren. Die Werte liegen deutlich unter den
zulässigen Obergrenzen der Baunutzungsverordnung für reine und allgemeine
Wohngebiete und bedürfen insoweit keiner der besonderen Rechtfertigung. Diese
liegt in der vorangegangenen Diskussion über eine mit der Lage nur bedingt zu
vereinbarende Bebauung, die dazu geführt hat, dass die bis dahin getroffenen
Beschlüsse von der Stadtverordnetenversammlung am 08.11.2017 wieder aufgehoben
wurden.
Spätestens
seit der Übernahme des Vorhaben- und Erschließungsplanes in das BauGB im Jahr
1998 wurde den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, durch einen Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben zu bestimmen, wenn der Vorhabenträger
auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung
der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich
zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung der
Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet. Um das Bauplanungsrecht für die
projektierte Wohnbebauung zu schaffen, ist ein aus drei Teilen bestehendes
Planwerk erforderlich:
·
der
Vorhaben- und Erschließungsplan
·
der
Vorhabenbezogene Bebauungsplan und
·
der
Durchführungsvertrag.
Den
wesentlichen Beitrag liefert der Vorhaben- und Erschließungsplan, denn der Vorhabenbezogene
Bebauungsplan übersetzt den Vorhaben- und Erschließungsplan letztlich nur in
die Sprache der Bauleitplanung.
Der
anliegende Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes bildet die Grundlage
für die weitere Konkretisierung des Bauvorhabens, mit dem ein städtebaulicher
Mangel beseitigt werden soll und eine zukunftsweisende Akzentsetzung für das
Musikerviertel erfolgen kann.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnanlage Johann-Sebastian-Bach-Straße“ kann
im Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen, da die zulässige Grundfläche gemäß
Grundflächenzahl deutlich unter der Grenze 20.000 m² liegt, kein Vorhaben
vorbereitet wird, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht notwendig wird und
auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten vorliegen.
Im Verfahren nach § 13a BauGB wird regelmäßig von einer Umweltprüfung
abgesehen, die umweltrelevanten Belange sind jedoch im Rahmen der Aufstellung
des Bebauungsplanes vollumfänglich abzuarbeiten, die Ergebnisse in der
Begründung niederzulegen.
Damit können
der Aufstellungsbeschluss gefasst und die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeleitet werden.
Um Zustimmung wird gebeten.
Beschlussantrag:
1.
Für
das Gelände des ehemaligen Singalumnats in der Johann-Sebastian-Bach-Straße
wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die
Flurstücke Gemarkung Laubach Flur 5 Nr. 1/2 und 65.
2. Allgemeines Planziel
ist die Schaffung des Bauplanungsrechts für die 3 Mehrfamilienhäuser mit zusammen
max. 50 Wohnungen.
3. Der Bebauungsplan
wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan i.S. § 12 BauGB ausgefertigt.
4. Die Aufstellung des
Bebauungsplanes erfolgt im Verfahren gemäß § 13a BauGB.
5. Die Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind einzuleiten.
Anlage:
Projektplanung
Antrag Firma Gade Schlüsselfertigbau GmbH vom
11.04.2019