Begründung:
Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen
Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(HBKG) i.V.m. der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOVO) haben die Gemeinden
zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe in
Abstimmung mit dem Landkreis und der jeweils unmittelbar zuständigen
Aufsichtsbehörde eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten,
fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen
entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen
baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten
und zu unterhalten. Die Gemeindefeuerwehr ist nach § 3 Abs. 2 HBKG so
aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres
Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame
Hilfe einleiten kann.
Allen Bedarfs- und Entwicklungsplänen liegen die
Hilfsfristregelung des § 3 Abs. 2 HBKG und die Richtwertvorgaben der FwOVO
zugrunde. Dabei ist zu beachten, dass die Regelhilfsfrist des § 3 Abs. 2 HBKG
eine zwingende und für alle verbindliche gesetzliche Vorschrift darstellt,
während die Richtwertvorgaben der FwOVO eher einen empfehlenden und
orientierenden Charakter für die Sicherstellung des Grundbrandschutzes haben.
Sowohl die Hilfsfristregelung des HBKG als auch die
Vorgaben der FwOVO dienen als Planungsgröße für die als
Selbstverwaltungsangelegenheit wahrzunehmende Standort-, Ausstattungs- und
Infrastrukturplanung ihrer Feuerwehren.
Wenngleich die Kommunen die Planungshoheit für die
Aufstellung ihrer Feuerwehren besitzen, hat das Gesetz mit der Regelhilfsfrist
von zehn Minuten einen Standard vorgegeben, der insbesondere im Hinblick auf
die Festlegung der Anzahl und der Standorte der Ortsteilfeuerwehren von
Bedeutung ist.
Die Städte und Gemeinden entscheiden selbstständig
im Rahmen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung, unter Beachtung der
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, über das Sicherheitsniveau ihrer
Feuerwehren und haben diese Entscheidung auch zu verantworten. Dabei haben sie
in besonderem Maße die örtliche Sicherheitslage im Rahmen ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit zu beachten. Unangemessene und unverhältnismäßige
Investitionen werden vom Gesetz nicht verlangt.
Grundlage der Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist
eine Ist-Analyse, in der die für eine systematische Planung erforderlichen
Infrastrukturdaten wie z.B. die Personal- und Sachausstattung, die Standorte,
die Gefahrenpotenziale, die Bevölkerung, die Gewerbe- und Wohngebiete sowie die
damit verbundene Bevölkerungsentwicklung, die Verkehrswege, die öffentlichen
Einrichtungen, die Tagesalarmsicherheit, die Einsatzstellen, bei denen die
Hilfsfrist eingehalten und solche, bei denen sie nichteingehalten werden kann,
Vereinbarungen zu überörtlichen Hilfen, Alarmierungs- und Einsatzpläne,
Aufgabenzuweisungen der Regierungspräsidien für Verkehrswege nach § 23 HBKG
etc. zu ermitteln sind.
Beschlussantrag:
Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-
und Finanzausschuss, den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss, den
Jugend-, Sport-, Kultur-, Tourismus- und Sozialausschuss, die Ortsbeiräte der
Großgemeinde Laubach sowie der Brandschutzkommission den Antrag, die
Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den unter
Beteiligung des externen Beraters, Herrn Stadtbrandamtsrat Reinhold Albrecht
aus Weinheim erstellten und vorgelegten Entwurf des Bedarfs- und
Entwicklungsplanes der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laubach für die Jahre
2015 - 2020.
Der Entwurf wurde gleichzeitig am 01.06.2015 dem
Landkreis Gießen, Fachdienst 16, Gefahrenabwehr, Brand- und Katastrophenschutz
zur abschließenden Stellungnahme vorgelegt. Diese wird nach Vorlage umgehend
nachgereicht.
Finanzielle Auswirkungen:
Die
für die Einhaltung und Umsetzung des Bedarfs- und Entwicklungsplans notwendigen
finanziellen Mittel sind bei den Mittelanmeldungen zu berücksichtigen und entsprechend
in den jeweiligen Haushaltsjahren bereit zu stellen. Gleichzeitig sind frühzeitig
mögliche Zuwendungsanträge zu stellen.
Es
wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.