Bebauungsplan "An der Herrenhausgasse"
hier: - Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und Abschluss des Bauleitplanverfahrens
Begründung:
Mit
dem Bebauungsplan kann, in voll erschlossener Lagesituation, im Rahmen des vereinfachten
Bauleitplanverfahrens die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die ergänzende
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses geschaffen werden.
Die
in Rede stehende Grundstücksteilfläche liegt am Nordostrand von Wetterfeld und
schließt unmittelbar an die ostseitige Bebauung an der Herrenhausgasse an.
Derzeitig ist die Teilfläche durch eine landwirtschaftliche Scheune/
Maschinenhalle bebaut.
Auf
der gegenüberliegenden Straßenseite liegen die bebauten Grundstücke „Am Weinberg“.
Der
Grundstückseigentümer hat sich zur Tragung der Planungskosten verpflichtet; der
Stadt Laubach entstanden und entstehen keine Kosten.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt als Bebauungsplan der
Innenentwicklung nach n§ 13a BauGB; die Durchführung des Bauleitplanverfahrens
erfolgte gemäß § 13 Abs. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit §§ 3(2) und 4(2)
BauGB:
Die Entwurfsoffenlage des Bebauungsplanes nach § 3(2) BauGB erfolgte
vom 11.03. bis zum 12.04.2013, die berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden gemäß § 4(2) mit Schreiben vom 04.03.2013
beteiligt.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Stellungnahmen
ein; seitens der Behörden wurden keine Stellungnahmen vorgelegt, die, nach
Abwägung durch die Stadtverordnetenversammlung, zu einer materiellen Änderung
des Bebauungsplanes führen bzw. führen müssten.
Auf Anregung des Regierungspräsidiums Gießen wird eine jeweiliger
Hinweis zur Lage des Plangebietes innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes (mit
Verweis auf die entsprechende Verordnung) sowie die Lage im Bereich eines
erloschenen Bergwerksfeldes im Bebauungsplan bzw. der Begründung ergänzt.
Vor
dem Hintergrund dessen wird die vorstehende Beschlussfassung empfohlen; um Zustimmung
wird gebeten.
Beschlussantrag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss
den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt nach
Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen gem. § 1(7) BauGB die in der Anlage
(S. 1 – 11) befindlichen Beschlussempfehlungen als Stellungnahmen der Stadt
Laubach.
Der Bebauungsplan bleibt infolge dessen materiell
unverändert.
(2) Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes
liegt mit einer Gesamtgröße von rd. 1.800 m² am östlichen Rand der Wohnortslage
von Wetterfeld und umfasst die Westspitze des Flurstücks 2 in der Flur 6 der
Gemarkung Wetterfeld.
(3)
Der Bebauungsplan
wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Eine
Umweltprüfung nach § 2(4) BauGB erfolgte nicht.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Laubach wird im
entsprechenden Bereich nach § 13a(2) Nr.
2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
(4) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach
beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „An der Herrenhausgasse“
im Stadtteil Wetterfeld einschließlich der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB
i.V.m. § 81 HBO als Satzung und die Begründung dazu
(5) Die Beschlussfassung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan
in Kraft.