Begründung:
Gem. den Regelungen des § 61 Absatz 1 HGO können
Gemeindevertreter oder Gemeindebedienstete zu Schriftführer/-innen gewählt
werden.
Die Wahl erfolgt nach Stimmenmehrheit gem. § 55 Abs. 5
HGO. Gewählt wird schriftlich und geheim auf Grund von Wahlvorschlägen (z.B.
diese Vorlage). Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben
abgestimmt werden.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt den Antrag, die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung wählt gem. § 61 Absatz
2 HGO Frau Ulrike Schima zur Schriftführerin.
Als stellvertretende Schriftführerin werden die Damen:
1.
Frau Diana Minch
2.
Frau Michaela
Lehr
3.
Frau Christina
Wießner
gewählt.
Finanzielle Auswirkungen:
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Anlagen:
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