Betreff
Bauleitplanung der Stadt Laubach Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Buchwald / Forstgarten - 1. Änderung und Erweiterung" hier: a) Abwägung über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen im Rahmen der Verfahrensdurchführung gemäß §§ 3 und4 BauGB b) Beschlussfassung zur Feststellung der Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB
Vorlage
696/2011
Aktenzeichen
621.41
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Da die zur Verfügung stehende Fläche nahezu vollständig durch sog. Ruhebiotope genutzt bzw. mit Nutzungsrechten für die Beisetzung von Urnen belegt ist, wird die Flächenkapazität in absehbarer Zeit erschöpft sein.

Um das erfolgreiche Konzept der Waldbestattung, d.h. der Nutzung geeigneter Waldflächen als Ruheforst fortzuführen und um die bestehende Nachfrage nach entsprechenden Beisetzungsmöglichkeiten auch weiterhin befriedigen zu können, ist eine Erweiterung des Ruheforstes Laubach notwendig.

 

Die öffentliche Auslegung sowie die Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 06.12.2010 bis einschließlich 07.01.2011 statt. Die Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt.

 

Es wird gebeten wie beantragt zu beschließen.

Beschlussantrag:

 

(1)     Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt nach eingehender Diskussion und Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen, die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen (Synopse, Seite 1-8) als Stellungnahmen der Stadt Laubach.

 

(2) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach stellt gemäß § 6 Abs. 6 i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Buchwald / Forstgarten - 1. Änderung und Erweiterung“ östlich der Kernstadt Laubach fest; die zugehörige Begründung und der Umweltbericht werden gebilligt.

 

(3) Die festgestellte Flächennutzungsplanänderung ist gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde, dem Regierungspräsidium Gießen, zur Genehmigung vorzulegen. Auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 BauGB ist hinzuweisen.

 

(4) Die Erteilung der Genehmigung ist alsdann ortsüblich bekannt zu machen. Mit     Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.