Begründung:
Die Stadt Laubach gehört zu den Kommunen in Hessen,
die seit Jahren in ihrer Haushaltwirtschaft Fehlbeträge ausweist. Gemäß der
Verfügung der Kommunalaufsicht und den Erlassen des Hess. Innenministeriums ist
gerade bei Kommunen mit defizitären Haushalten strengstens darauf zu achten,
dass die Gebührenhaushalte keine Unterdeckung ausweisen. Im Bereich des
Bestattungswesens der Stadt Laubach ist ohne Berücksichtigung des RuheForstes eine
Unterdeckung ausgewiesen. Es werden im RuheForst zwar derzeit monetäre Überschüsse erzielt, jedoch
ist zu beachten, dass diese monetären Überschüsse für die Deckung von
Aufwendungen zukünftiger Jahre (bis 2107!) benötigt werden.
Die Stadt hat zuletzt zum 01.01.2008 die
Friedhofsgebühren erhöht. Gemäß den beigefügten
Unterlagen sind in 2009 Aufwendungen in Höhe von 146.715,16 € entstanden.
Diesen Aufwendungen stehen Erlöse in Höhe von 35.436,71 € entgegen.
Auf den 9 städtischen Friedhöfen stehen
insgesamt nachfolgende Grabstellen zur
Verfügung:
|
Einzelgräber |
Familiengräber |
Urnengräber |
Kindergräber |
Laubach |
673 |
1304 |
505 |
12 |
Münster |
242 |
173 |
66 |
22 |
Wetterfeld |
160 |
306 |
100 |
27 |
Lauter |
147 |
298 |
44 |
10 |
Freienseen |
273 |
600 |
88 |
51 |
Gonterskirchen |
152 |
381 |
60 |
20 |
Ruppertsburg |
315 |
235 |
92 |
10 |
Röthges |
155 |
79 |
96 |
6 |
Altenhain |
143 |
143 |
22 |
18 |
Gesamt |
2260 |
3519 |
1073 |
176 |
Von diesen Grabstellen sind jedoch nur lediglich 34
% belegt. 66 % dienen als Vorratsflächen oder
Grünflächen. Die Pflegekosten für
die ungenutzten Flächen dürfen nicht den
Nutzungsberechtigten der belegten Grabflächen auferlegt werden.
Es werden deshalb die jährlichen Aufwendungen wie folgt aufgeteilt:
Gesamtaufwendungen |
146.715,16
€ |
34 % belegte Gräber |
49.883,15
€ |
66 % Vorratsfläche, Grünfläche |
96.832,01
€ |
Im nächsten Schritt muss eine Bezugsgröße gefunden
werden, auf die die Kosten umgelegt werden können und die die Kostenaufteilung
34 zu: 66 berücksichtigt. Als solche
Bezugsgröße wird die Größe und Anzahl der Grabstellen herangezogen. Da die Grabstellen
unterschiedliche Größen aufweisen, ist es erforderlich, eine einheitliche Bezugsgröße
zu erhalten.
Berechnung der Gesamtzahl der Gräber zur Berechnung der Kosten
je Grabstelle |
|
|
|
Familiengräber |
3.519 |
Urnengräber 1.073 |
537 |
Kindergräber : 176 |
88 |
Einzelgräber |
2.260 |
|
|
Gräber insgesamt: |
6.404 |
Urnen- und Kindergräber nehmen ca. 50 % der Flächen
von Reihengräbern bzw. Familiengräber je Grabstelle in Anspruch. Deshalb wurde
die Anzahl der Urnengräber durch 2 geteilt.
Als Bezugsgröße wurde die fiktive errechnete
Gräberzahl von 6.404 Grabstellen ausgewählt. Im nächsten Rechenschritt werden
die Kosten pro Grabstelle ermittelt:
Gesamtkosten 146.715,16 € / 6.404 Grabstellen = 22,91
€ je Grabst.und Jahr.
Bei dieser kostendeckenden Grabnutzungsgebühr ist jedoch über die
jeweilige Nutzungszeit eine Preissteigerungsrate hinzuzurechnen. Die
Preissteigerungsrate wurde mit 2 % jährlich kalkuliert.
Es ergeben sich folgende kostendeckende Gebühren
pro Grabstelle ab 01.01.2011:
|
Kosten
je Jahr |
Laufzeit |
Gebühr
bei Preissteiger-ung von 2 % |
derzeitige
Gebühr |
Einzelgrab |
22,91 € |
30 |
930,00 € |
700,00 € |
Familiengrab |
22,91 € |
30 |
930,00 € |
700,00 € |
Urnengrab |
11,46 € |
20 |
280,00 € |
280,00 € |
Kindergrab |
11,46 € |
30 |
460,00 € |
250,00 € |
Die Überprüfung der Beisetzungskosten hat ergeben,
dass diese kostendeckend sind. Dies gilt auch für die Nutzung der sonstigen
Einrichtungen auf den Friedhöfen (Kühlzelle, Trauerhallen etc.).
Im Übrigen wird auf den beigefügten Entwurf der 1.
Änderungssatzung verwiesen.
Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über
den Haupt- und Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge
wie folgt beschließen:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Wirkung vom 01.01.2011 den Entwurf
zur 1. Änderung der Gebührenordnung zur
Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Laubach als Satzung.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit
den vorgesehenen Gebührenerhöhungen wird die bisherige Gebührenunterdeckung
weitgehend ausgeglichen.
Anlagen:
Entwurf der 1. Änderungssatzung