Begründung:
Die Satzung des
Kinder- und Jugendbeirates regelt in der derzeit gültigen Fassung, dass die
Mitglieder zwischen 14 und 21 Jahren alt sein müssen und ihren Wohnsitz in
Laubach bzw. einem der Ortsteile haben müssen.
Diese Regelung ist aus
den praktischen Erfahrungen zu eng gefasst und soll mit der Änderungssatzung
angepasst werden.
Das Höchstalter soll
von 21 Jahren auf 25 Jahre angehoben werden. Gemäß den Regelungen des § 7 SGB
VIII gilt als junger Mensch, der das Höchstalter von 27 Jahren noch nicht
vollendet hat. Unabhängig von der vorgenannten rechtlichen Definition hat sich
in der Praxis gezeigt, dass Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sich
weiterhin im Beirat engagieren würden, jedoch durch die enge Altersregelung als
Mitglied ausgeschlossen werden.
Es wird daher
empfohlen, die Höchstaltersgrenze von 21 auf 25 Jahre anzuheben.
Die derzeitige Satzung
sieht vor, dass die Mitglieder (neben der Altersregelung) ihren Wohnsitz in
Laubach bzw. einem der Ortsteile haben müssen.
Durch die beabsichtigte
Änderung soll nun auch Jugendlichen, die einen Ortsbezug zu Laubach haben, die
Möglichkeit gegeben werden, Mitglied des (Kinder- und) Jugendbeirates zu
werden. Ortsbezug ist hierbei neben dem Wohnsitz auch der ehemalige Wohnsitz,
aber auch der Schulbesuch bzw. eine Ausbildung in Laubach.
Gemäß § 7 Absatz 1 Nr.
1 SGB VIII gilt als Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.
Durch die o.a.
Anpassung der Altersgrenze (nach oben) beträgt das Mindestalter (unverändert)
14 Jahre. Es ist daher im Namen der Satzung sowie in allen Formulieren der
Begriff „Kinder- und Jugendbeirat“ durch den Begriff „Jugendbeirat“ zu
ersetzen.
Neben der Satzung hat
der Kinder- und Jugendbeirat eine Geschäftsordnung, die die inneren
Angelegenheiten regelt. Konsequenterweise ist auch hier der Name des Beirates
anzupassen.
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat stellt über
den Jugend-, Sport-, Kultur-, Tourismus- und Sozialausschuss und den Haupt-,
Bau-, Finanz- und Umweltausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung
möge beschließen:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Änderung der
Satzung des Kinder- und Jugendbeirates.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
-
keine
Anlagen:
1.Änderungssatzung der
Satzung des Kinder- und Jugendbeirates