Betreff
Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf der 2. Nachtragshaushaltssatzung 2009 hier: Änderung des § 4 der Haushaltssatzung - Höhe der Kassenkredite-
Vorlage
530/2009
Aktenzeichen
923.60
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, ob der Haushaltsplanentwurf 2010 am 15. bzw. 16.12.2009 die erforderliche Mehrheit in der Stadtverordnetenversammlung erhält. Unterstellt, es wird der Haushaltsplanentwurf 2010 mehrheitlich beschlossen, so ist auch nicht absehbar, ob die Haushaltssatzung durch die Kommunalaufsicht genehmigungsfähig ist. Damit die Zahlungsfähigkeit der Stadtkasse im kommenden Wirtschaftsjahr 2010 sichergestellt ist, ist es notwendig, durch Erlass einer 2. Nachtragshaushaltssatzung, die Höhe der Kassenkredite auf 12.000.000,-- € zu erhöhen.

 

Zurzeit wurden 8.000.000,-- € Kassenkredite aufgenommen. Durch eine Gewerbesteuerrückzahlung von Höhe von ca. 900.000,-- € entscheidet es sich in den nächsten Tagen, ob die Aufnahme von zusätzlich 1.000.000,-- € notwendig wird. Weitere Gewerbesteuerrückzahlungen sind in einem überschaubaren Zeitraum bis zum Frühjahr 2010 nicht auszuschließen. Der Haushaltsplan 2010 geht davon aus, dass bis zu 3.100.000,-- € an zusätzlichen Kassenkrediten benötigt wird. Zusätzliche Liquiditätsengpässe entstehen durch die notwendige Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben im Rahmen der Konjunkturförderprogramme. Die Verwaltung sieht es für notwendig an, die Kassenkredite zu erhöhen. Es kann nicht gewartet werden, bis der Haushaltsplan 2010 beschlossen bzw. genehmigt wurde.

 

Beschlussantrag:

 

Der Bürgermeister stellt über den Haupt- und Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 2. Nachtragshaushaltssatzung mit folgender Änderung gegenüber der 1. Nachtragshaushaltssatzung:

 

§ 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird wie folgt geändert:

 

„Der Höchstbetrag des Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2009 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 12.000.000,-- € festgesetzt.“