Ergänzungssatzung gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB "Licher Straße"
hier: -Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB
-Verfahrensdurchführung gemäß § 34 (6) i.V.m. § 13 (2) BauGB
Begründung:
Das Flurstück 151 am östlichen Ende der Bebauung,
südlich der Licher Straße, ist baurechtlich als im Außenbereich liegend zu
beurteilen.
Zur beabsichtigten, ergänzenden Errichtung eines
Einfamilienhauses auf der (im familiären Eigentum stehenden) Fläche ist daher
die Baurechtschaffung durch eine Satzung erforderlich - worum die
Grundstückseigentümer/-in bzw. die Vorhabenträger/-in die Stadt Laubach bereits
im Jahr 1997 sowie nunmehr mit Schreiben vom 20.02.2024 ersucht hat/ haben.
Die Grundstücksfläche
ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Laubach vollständig als
Bestandteil einer Mischbaufläche dargestellt und vollständig erschlossen; eine
Anbindung an die Medien der Ver- und Entsorgung ist möglich.
Die in Rede stehende
Grundstücksfläche ist durch die westlich und nördlich angrenzende Bebauung
entsprechend geprägt. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6)
Nr. 7b genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete) liegen nicht
vor.
Damit sind die
Voraussetzungen für eine Einbeziehung dieser Außenbereichsfläche in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil von Münster mittels einer Ergänzungssatzung nach
§ 34 Abs. 4 Nr. 3 gegeben.
Zudem kann das
vereinfachte Verfahren zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13
Abs. 2 BauGB zur Anwendung gebracht werden.
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den
Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss und den Ortsbeirat Münster den
Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
(1)
Die Stadtverordnetenversammlung
beschließt die Aufstellung einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3
BauGB „Licher Straße“ im Stadtteil Münster.
(2) Der vorläufige räumliche Geltungsbereich am
südöstlichen Ortsausgang von Münster umfasst mit einer Fläche von ca. 1.217 m2
das Flurstückes 151 in der Flur 1 der Gemarkung Münster.
Lage und vorläufige
Abgrenzung des Plangebietes sind den beigefügten Übersichtskarten zu entnehmen.
(3) Mit der Einbeziehung der
vorgenannten Fläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil mittels der
Ergänzungssatzung wird die planungsrechtliche Grundlage für die ergänzende
Errichtung eines Einfamilienhauses geschaffen.
Das
Grundstück (Flurstück 151) ist verkehrlich sowie infrastrukturell (Ver- und
Entsorgung) erschlossen bzw. kann an die Medien der Ver- und Entsorgung angeschlossen
werden.
(4) Die miteinzubeziehende Teilfläche ist durch
die angrenzend vorhandene bauliche Nutzung geprägt.
Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungsziele und die
Schutzzwecke von FFH- und/oder Vogelschutzgebieten („Natura 2000“) beeinträchtigt
werden.
Da nach aktuellem
Kenntnisstand die Anwendungsvoraussetzungen insgesamt gegeben sind, erfolgt die
Aufstellung einer Ergänzungssatzung und die Verfahrensdurchführung im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB.
(5) Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
Der Vorhabenträger hat für die Erstellung der Satzung
und Verfahrensdurchführung ein privates Planungsbüro beauftragt; der Stadt
Laubach entstehen gemäß den vorstehenden Ausführungen keine Kosten.
Vor dem Hintergrund dessen wird die vorstehende
Beschlussfassung empfohlen; um Zustimmung wird gebeten.
Anlagen:
Übersichtskarten