Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Feuerwehr Röthges“
hier: - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung nach §§ 3 (1) u. 4 (1) BauGB
vorgelegten Stellungnahmengem. § 1 (7)
- Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Laubach hat in ihrer Sitzung am 02.11.2023 gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung
des Bebauungsplanes „Feuerwehr Röthges“ im Stadtteil Röthges sowie die
Aufstellung einer Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes (FNP) im
entsprechenden Bereich beschlossen.
Mit dem Bebauungsplan
(und der notwendigen Änderung des Flächennutzungsplanes) soll die
planungsrechtliche Grundlage für die notwendige Neuerrichtung eines Feuerwehrhauses
mit allen Nebenanlagen und der notwendigen Freiflächennutzung im Stadtteil
Röthges geschaffen werden.
Der Planbereich
liegt am südöstlichen
Rand von Röthges in unmittelbarer Nähe zum bisherigen Standort des
Feuerwehrgerätehauses.
Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplanes und der FNP-Änderung umfasst mit einer Gesamtfläche von ca.
4.324 m2 einen westlichen Teil des Flurstückes 63 in der Flur 4 der
Gemarkung Röthges.
Im Ergebnis einer vorausgegangenen Prüfung von
insgesamt 10 grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Standorten wurden 5
Standortvorschläge mit der „Interessengemeinschaft Bürger für Röthges“ sowie
dem Führungsausschuss der Einsatzabteilung Röthges weitergehend geprüft und
abgestimmt:
Auf der Grundlage des Vorentwurfes des
Bebauungsplanes (und der Flächennutzungs-planänderung) erfolgte im Dezember
2023 / Januar 2024 die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB.
Seitens der
Öffentlichkeit / Bürger wurden keine Stellungnahmen vorgelegt.
Durch die Obere Landesplanungsbehörde
(Regierungspräsidium Gießen) werden Bedenken bezüglich einer teilweisen
Inanspruchnahme von Flächen vorgetragen, die im Regionalplan Mittelhessen als
Vorranggebiet für Landwirtschaft ausgewiesen sind. Nach diesseitiger Auffassung
ist im Ergebnis der vorgelegten Unterlagen (u.a. auch einer Standortprüfung)
noch nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen letztlich nur die
ausgewählte Fläche in Frage kommt. Insbesondere die in Röthges rechtskräftig
vorliegenden Bebauungsplanes sowie drei (explizit angeführte) Standortoptionen
im Innenbereich von Röthges sollen hinsichtlich einer Realisierbarkeit des
Planvorhabens genauer geprüft werden, bevor eine (auch kleinflächige)
Inanspruchnahme eines Vorranggebietes Landwirtschaft in Betracht zu ziehen ist.
Im Rahmen eines Abstimmungsgespräches beim RP
Gießen am 26.02. d.J. wurden die entgegenstehenden Fakten und Aspekte („nicht
verfügbar, zu große Gefällesituation, zu klein ...“) dargelegt, die auch in der
vorliegenden Abwägung angeführt werden.
Die Standortprüfung wird demgemäß sowie unter Bezug
auf die Darstellungen / Festlegungen des Regionalplanes ergänzt und
konkretisiert.
Im Ergebnis dessen bzw.
der vorliegenden Abwägung zur Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zum
Bebauungsplan wird an der Standörtlichkeit festgehalten.
Nicht zuletzt vor dem
Hintergrund dessen bleibt die Änderung des Flächennutzungsplanes zur
Entwurfsfassung unverändert
Hinweise und Anregungen
von Seiten der Fachbehörden führen, im Ergebnis der kommunalen
Abwägungsentscheidungen, zu einigen wenigen Änderungen auf Ebene des Bebauungsplanes.
Insofern wird darüber hinaus auf die Ausführungen in der Beschlussvorlage zum
Bebauungsplan „Feuerwehr Röthges“ (03/ 2024) verwiesen.
Vor
dem Hintergrund dessen wird die vorstehende Beschlussfassung empfohlen; um
Zustimmung wird gebeten.
Beschlussvorschlag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss
den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
1)
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage (S. 1 – 19)
befindlichen Beschlussempfehlungen als Stellungnahmen der Stadt Laubach
(Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB).
Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes
bleibt im Ergebnis dessen vollständig unverändert; auf die Abwägung im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan „Feuerwehr Röthges“) wird
ausdrücklich hingewiesen
2)
Die Änderung des
Flächennutzungsplanes wird als Entwurf beschlossen sowie die Begründung dazu.
Nach § 2 (4) Satz 5 BauGB
wird die Umweltprüfung/ der Umweltbericht zum Bebauungsplan auch im Rahmen der
Änderung des Flächennutzungsplanes herangezogen.
3)
Der Entwurf der
Änderung des Flächennutzungsplanes ist gemeinsam mit der Begründung, dem Umweltbericht und
den vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die
Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Zugleich sind die Behörden gemäß § 4(2) BauGB zu beteiligen.
4)
Der Entwurfs- und
Offenlagebeschluss sowie Ort und Dauer der Offenlage sind fristgerecht ortsüblich
bekanntzumachen.
Anlagen:
Beschlussempfehlungen
(S. 1 – 19) / Abwägung