hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- räumlicher Geltungsbereich und städtebauliche Zielsetzung
- Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB
- Änderung des Flächennutzungsplanes (Aufstellungsbeschluss)
Begründung:
Nach der Bedarfsplanung bezüglich der
Kinderbetreuungsplätze im gesamten Gebiet der Stadt Laubach besteht ein Defizit
an Betreuungsplätzen, insbesondere im U3-Bereich. Aktuell ist daher ein
Ersatzneubau der Kita Lauter beabsichtigt:
Die bestehende Kindertagesstätte im Stadtteil
Lauter ist im ehemaligen Schulgebäude von Lauter untergebracht, das 1994 zu
einer zweigruppigen Einrichtung umgebaut wurde und seit 1996 ein-gruppig
geführt wird. In Trägerschaft der Oberhessischen Diakonie werden zurzeit bis zu
maximal 25 Kinder mit einem Aufnahmealter von 18 Monaten betreut; dabei stehen
drei Räume zur Verfügung, wovon ein Raum als Bewegungsraum genutzt wird. Das
Außenspielgelände ist (nur) über eine Treppe zu erreichen.
Eine funktionale und bauliche Erweiterung ist im
Bestandsgebäude nicht möglich.
Im Ergebnis einer Prüfung von verschiedenen
Standortoptionen in Lauter soll, insbesondere aufgrund der beabsichtigen
Funktionsverbindung mit dem Dorfgemeinschaftshaus (Mitnutzung von
Räumlichkeiten für z.B. Turnen, der Küche oder auch der Parkplätze), die neue
Kindertagesstätte in unmittelbarer Nachbarschaft zur Lautertalhalle entstehen.
Nach Bedenken seitens der Fachdezernate
Bauleitplanung und Regionalplanung beim Regierungspräsidium Gießen hinsichtlich
des Standortes deutlich außerhalb der Siedlungslage sowie den
Festlegungen und Darstellungen des Regionalplanes (Vorbehaltsgebiet für
Landwirtschaft in Überlagerung mit Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft
sowie für den Grundwasserschutz, angrenzend Vorranggebiet für den vorbeugenden
Hochwasserschutz und Überschwemmungsgebiet) konnten diese im Ergebnis
diesbezüglicher Vorabstimmungen im Grundsatz ausgeräumt werden.
Voraussetzung einer positiven Stellungnahme im
Bauleitplanverfahren ist eine möglichst enge funktionale und bauliche
Verbindung des neu zu errichtenden Kitagebäudes mit dem Dorfgemeinschaftshaus.
Die vorhandenen Parkplatzflächen werden für beide Einrichtungen genutzt; die
Zufahrt erfolgt ausschließlich von Nordwesten, ohne dass das Überschwemmungsgebiet
tangiert wird.
Die Flächen östlich des Kita-Gebäudes werden als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzt, der Grün- und
Freiflächencharakter wird grundsätzlich beibehalten.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt
Laubach aus dem Jahr 1995/ 2007 stellt die Fläche überwiegend als Fläche für
die Landwirtschaft dar, die Lautertalhalle ist durch Symbol als ein(e) sozialen
und kulturellen Zwecken dienendes Gebäude und Einrichtung („Gemeinbedarf“)
gekennzeichnet.
Gemäß der Bestimmung des § 8 (2) BauGB sind
Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Daher ist der
wirksame Flächennutzungsplan im entsprechenden Telbereich im Parallelverfahren
nach § 8 (3) BauGB zu ändern.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß §
2 (1) BauGB gleichsam zur Aufstellung beschlossen
Vor
dem Hintergrund dessen wird die vorstehende Beschlussfassung empfohlen; um
Zustimmung wird gebeten.
Um Zustimmung wird gebeten.
Beschlussvorschlag:
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt gem. §
2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kindertagesstätte Lauter“ im
Stadtteil Lauter.
(2) Das
Plangebiet liegt südlich des Stadtteiles Lauter sowie südlich des Bachlaufes
der Lauter und schließt unmittelbar östlich an das Sportplatzgelände an.
Der vorläufige räumliche
Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst mit einer Gesamtfläche von ca.
4.624 m2 die beiden Flurstücke 37/2 und 37/6 in der Flur 7 der
Gemarkung Lauter; um den notwendigen und beabsichtigten Funktionszusammenhang
zwischen dem Dorfgemeinschaftshaus (Lautertalhall)e mit den Parkplatzflächen
und der künftigen Kindertagesstätte zu dokumentieren und bauplanungsrechtliche
zu sichern, wird das baulich genutzte Flurstück 37/2 vollständig in den
räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes miteinbezogen.
Lage und vorläufige
Abgrenzung des Plangebietes sind den beigefügten Übersichtskarten zu entnehmen.
(3) Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für die
notwendige Neuerrichtung einer dreigruppigen Kindertagesstätte im Stadtteil
Lauter mit den erforderlichen Freiflächen sowie im direkten Funktions- und
Nutzungszusammenhang mit dem Dorfgemeinschaftshaus (Lautertalhalle) geschaffen
werden.
(4) Die Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung ist gemäß der Lage im bauplanungsrechtlichen
Außenbereich und gemäß der Zielsetzung des Bebauungsplanes im Regelverfahren
nach §§ 3 und 4 BauGB durchzuführen.
Nach § 2 (4) BauGB ist für
die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, im Rahmen
derer die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der
Umweltbericht bildet einen eigenständigen Bestandteil der Begründung.
Nach § 2 (4) Satz 5 BauGB
wird die Umweltprüfung / der Umweltbericht auch im Rahmen der Änderung des
Flächennutzungsplanes herangezogen.
Der wirksame
Flächennutzungsplan ist daher im entsprechenden Teilbereich im
Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB zu ändern.
Die
Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB gleichsam
zur Aufstellung beschlossen.
(5) Die
Verfahrensdurchführung erfolgt gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 4 BauGB.
(6) Der
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan und zur Änderung des
Flächennutzungsplanes ist ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen:
Übersichtskarten:
Lage und vorläufige Abgrenzung
des Plangebietes
(ohne Maßstab)