Begründung:
Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 KAG ist grundsätzlich ein Kalkulationszeitraum von
bis zu fünf Jahren zulässig. Nach Abstimmung mit der
Verwaltung wurde die Gebührenkalkulation, wie auch für die Wasserversorgung,
für die Jahre 2024 und 2025 erstellt sowie eine gebührenrechtliche
Ergebnisermittlung für das Jahr 2021 durchgeführt.
Nach
§ 10 Abs. 2 S. 7 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines
Kalkulationszeitraums ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre zwingend
auszugleichen. Kostenunterdeckungen, die am Ende eines Kalkulationszeitraums
entstehen, sollen innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden.
Welche Ergebnisse noch offen sind, ist unten ersichtlich.
Nachfolgend
die Zusammenfassung der Ergebnisse für die Schmutzwasserbeseitigung:
Die
Überdeckung des Jahres 2019 ist bis Ende 2024 ausgleichspflichtig. Daher
schlägt die Verwaltung vor, diese Überdeckung in voller Höhe in das
Kalkulationsjahr 2024 einzustellen und so vollständig auszugleichen. Die
Überdeckung des Jahres 2020 ist bis Ende 2025 ausgleichspflichtig. Die
Verwaltung schlägt vor, diese Überdeckung mit einem Betrag von 32.655 € in das
Kalkulationsjahr 2024 und mit einem Betrag von 74.411 € in das Kalkulationsjahr
2025 einzustellen und so vollständig auszugleichen. Die Überdeckung des Jahres
2021 ist bis Ende 2026 ausgleichspflichtig.
Die
Ergebnisverschlechterung von 536.672,00 € für die Bereiche Wasserversorgung,
Schmutzwasser und Niederschlagswasser wurde bereits mit dem Jahresabschluss
2021 vollständig ausgeglichen und betreffen diese Kalkulation somit nicht mehr.
Nachfolgend
die Zusammenfassung der Ergebnisse für die Niederschlagswasserbeseitigung:
Die
Überdeckung des Jahres 2019 ist bis Ende 2024 ausgleichspflichtig. Daher
schlägt die Verwaltung vor, diese Überdeckung in voller Höhe in das
Kalkulationsjahr 2024 einzustellen und so vollständig auszugleichen. Die Überdeckung des Jahres 2020 ist bis Ende
2025 ausgleichspflichtig. Die Verwaltung schlägt vor, diese Überdeckung mit
einem Betrag von 29.523 € in das Kalkulationsjahr 2024 und mit einem Betrag von
75.918 € in das Kalkulationsjahr 2025 einzustellen und so vollständig
auszugleichen. Die Überdeckung des Jahres 2021 ist bis Ende 2026
ausgleichspflichtig.
Für die Kalkulationsjahre 2024 und 2025 errechnen sich also mit
Berücksichtigung der Überdeckungen aus den Vorjahren eine Schmutzwassergebühr
von 2,69 €/m³ (bisher 3,10 €/m³) sowie eine Niederschlagswassergebühr von 0,44
€/m² (bisher 0,39 €/m²). Mit Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse konnte
die Schmutzwassergebühr gesenkt werden und die Niederschlagswassergebühr minimal
erhöht werden.
Die
neu berechneten Gebühren sind in der örtlichen Entwässerungssatzung durch die
Stadtverordnetenversammlung festzusetzen. Die Gebühren werden zum 01.01.2024
geändert.
Die
Gebührenentwicklung der letzten 13 Jahre:
Jahr |
Schmutzwasser in € |
Niederschlagswasser in € |
2010 |
3,95 |
0,00 |
2011 |
4,65 |
0,00 |
2012 |
4,65 |
0,00 |
2013 |
3,21 |
0,62 |
2014 |
3,21 |
0,62 |
2015 |
3,21 |
0,62 |
2016 |
3,24 |
0,63 |
2017 |
3,24 |
0,63 |
2018 |
3,24 |
0,63 |
2019 |
3,24 |
0,63 |
2020 |
3,24 |
0,63 |
2021 |
3,24 |
0,63 |
2022 |
3,24 |
0,63 |
2023 |
3,10 |
0,39 |
Die
Gebühren werden in § 26 (1) und § 24 (1) Entwässerungssatzung wie folgt
angepasst:
§
26 (1) Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
VORHER
(1)
Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen
Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen
Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³
Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler
Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,10
EUR,
b) bei notwendiger Vorreinigung
des Abwassers in einer
Grundstückskläreinrichtung 3,10 EUR.
NACHHER
(1)
Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen
Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen
Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³
Frischwasserverbrauch
c) bei zentraler
Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,69
EUR,
d) bei notwendiger Vorreinigung
des Abwassers in einer
Grundstückskläreinrichtung 2,69
EUR.
§ 24 (1) Gebührenmaßstäbe
und -sätze für Niederschlagswasser
VORHER
(1) Gebührenmaßstab für das
Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte
Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage
eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,39 EUR
jährlich erhoben.
NACHHER
(1) Gebührenmaßstab für das
Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte
Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage
eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,44 EUR
jährlich erhoben.
Die sonstigen Änderungen und Neuformulierungen
erfolgen auf der Grundlage der Mustersatzung des hess. Städte- und
Gemeindebundes. Für Nachfragen steht während der
Ausschusssitzung die Finanzabteilung zur Verfügung.
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat der Stadt
Laubach stellt über den Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss unter
Beteiligung der Ortsbeiräte den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge
wie folgt beschließen:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Wirkung zum 01. Januar 2024 die 3.
Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 01.01.2024.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
Keine
Es
wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.
Anlagen:
Entwurf
der 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 01.01.2024/
Präambel