Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 01.01.2024
Vorlage
353/2024
Aktenzeichen
815.00
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Die Verwaltung hat für die Neufestsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr von der Firma „Allevo Kommunalberatung“ eine aktuelle Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung erstellen lassen. Diese wurde nach den Vorschriften des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) erstellt.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 KAG ist grundsätzlich ein Kalkulationszeitraum von bis zu fünf Jahren zulässig. Nach Abstimmung mit der Verwaltung wurde die Gebührenkalkulation, wie auch für die Wasserversorgung, für die Jahre 2024 und 2025 erstellt sowie eine gebührenrechtliche Ergebnisermittlung für das Jahr 2021 durchgeführt. 

 

Nach § 10 Abs. 2 S. 7 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines Kalkulationszeitraums ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre zwingend auszugleichen. Kostenunterdeckungen, die am Ende eines Kalkulationszeitraums entstehen, sollen innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden. Welche Ergebnisse noch offen sind, ist unten ersichtlich.

 

Nachfolgend die Zusammenfassung der Ergebnisse für die Schmutzwasserbeseitigung:

 

Die Überdeckung des Jahres 2019 ist bis Ende 2024 ausgleichspflichtig. Daher schlägt die Verwaltung vor, diese Überdeckung in voller Höhe in das Kalkulationsjahr 2024 einzustellen und so vollständig auszugleichen. Die Überdeckung des Jahres 2020 ist bis Ende 2025 ausgleichspflichtig. Die Verwaltung schlägt vor, diese Überdeckung mit einem Betrag von 32.655 € in das Kalkulationsjahr 2024 und mit einem Betrag von 74.411 € in das Kalkulationsjahr 2025 einzustellen und so vollständig auszugleichen. Die Überdeckung des Jahres 2021 ist bis Ende 2026 ausgleichspflichtig.

 

Die Ergebnisverschlechterung von 536.672,00 € für die Bereiche Wasserversorgung, Schmutzwasser und Niederschlagswasser wurde bereits mit dem Jahresabschluss 2021 vollständig ausgeglichen und betreffen diese Kalkulation somit nicht mehr.

 

Nachfolgend die Zusammenfassung der Ergebnisse für die Niederschlagswasserbeseitigung:

 

Die Überdeckung des Jahres 2019 ist bis Ende 2024 ausgleichspflichtig. Daher schlägt die Verwaltung vor, diese Überdeckung in voller Höhe in das Kalkulationsjahr 2024 einzustellen und so vollständig auszugleichen.  Die Überdeckung des Jahres 2020 ist bis Ende 2025 ausgleichspflichtig. Die Verwaltung schlägt vor, diese Überdeckung mit einem Betrag von 29.523 € in das Kalkulationsjahr 2024 und mit einem Betrag von 75.918 € in das Kalkulationsjahr 2025 einzustellen und so vollständig auszugleichen. Die Überdeckung des Jahres 2021 ist bis Ende 2026 ausgleichspflichtig.

 

Für die Kalkulationsjahre 2024 und 2025 errechnen sich also mit Berücksichtigung der Überdeckungen aus den Vorjahren eine Schmutzwassergebühr von 2,69 €/m³ (bisher 3,10 €/m³) sowie eine Niederschlagswassergebühr von 0,44 €/m² (bisher 0,39 €/m²). Mit Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse konnte die Schmutzwassergebühr gesenkt werden und die Niederschlagswassergebühr minimal erhöht werden.

 

Die neu berechneten Gebühren sind in der örtlichen Entwässerungssatzung durch die Stadtverordnetenversammlung festzusetzen. Die Gebühren werden zum 01.01.2024 geändert.

 

Die Gebührenentwicklung der letzten 13 Jahre:

 

Jahr

Schmutzwasser

in €

Niederschlagswasser in €

2010

3,95

0,00

2011

4,65

0,00

2012

4,65

0,00

2013

3,21

0,62

2014

3,21

0,62

2015

3,21

0,62

2016

3,24

0,63

2017

3,24

0,63

2018

3,24

0,63

2019

3,24

0,63

2020

3,24

0,63

2021

3,24

0,63

2022

3,24

0,63

2023

3,10

0,39

 

Die Gebühren werden in § 26 (1) und § 24 (1) Entwässerungssatzung wie folgt angepasst:

 

§ 26 (1) Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

 

VORHER

 

(1)     Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

a)    bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage               3,10 EUR,

 

b)    bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer

Grundstückskläreinrichtung                                                                 3,10 EUR.

 

NACHHER

 

(1)     Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

 

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

c)    bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage               2,69 EUR,

d)    bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer

Grundstückskläreinrichtung                                                                 2,69 EUR.

 

§ 24 (1) Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

 

VORHER

 

(1)     Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,39 EUR jährlich erhoben.

 

NACHHER

 

(1)     Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,44 EUR jährlich erhoben.

 

Die sonstigen Änderungen und Neuformulierungen erfolgen auf der Grundlage der Mustersatzung des hess. Städte- und Gemeindebundes. Für Nachfragen steht während der Ausschusssitzung die Finanzabteilung zur Verfügung.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss unter Beteiligung der Ortsbeiräte den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Wirkung zum 01. Januar 2024 die 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 01.01.2024.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen/Risiken:

 

Keine

 

Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

Anlagen:

 

Entwurf der 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 01.01.2024/

Präambel