Begründung:
Die Verwaltung hat für die
Neufestsetzung der Frischwassergebühr von der Firma „Allevo
Kommunalberatung" eine aktuelle Gebührenkalkulation für die
Wasserversorgung erstellen lassen. Diese wurde nach den Vorschriften des
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) erstellt.
Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 KAG
ist grundsätzlich ein Kalkulationszeitraum von bis zu fünf Jahren zulässig.
Nach Abstimmung mit der Verwaltung wurde die Gebührenkalkulation, wie auch für
die Abwasserbeseitigung, für die Jahre 2024 und 2025 erstellt sowie eine
gebührenrechtliche Ergebnisermittlung für das Jahr 2021 durchgeführt.
Nach § 10 Abs. 2 S. 7 KAG
sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines Kalkulationszeitraums ergeben,
innerhalb der folgenden fünf Jahre zwingend auszugleichen.
Kostenunterdeckungen, die am Ende eines Kalkulationszeitraums entstehen, sollen
innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden. Welche Ergebnisse noch
offen sind, ist unten ersichtlich.
Nachfolgend
die Zusammenfassung der Ergebnisse für die Wasserversorgung:
Die
Ergebnisverschlechterung von 536.672,00 € für die Bereiche Wasserversorgung,
Schmutzwasser und Niederschlagswasser wurde bereits mit dem Jahresabschluss
2021 vollständig ausgeglichen und betreffen diese Kalkulation somit nicht. Im
Rahmen der gebührenrechtlichen Ergebnisermittlung ergab sich für das Jahr 2021
eine ausgleichsfähige Kostenunterdeckung in Höhe von -132.677 €, welche bis
einschließlich 2026 ausgeglichen werden soll. Die Verwaltung schlägt vor, diese
Unterdeckung mit einem Betrag von -79.606 € in das Kalkulationsjahr 2024 und
mit einem Betrag von -53.071 € im Kalkulationsjahr 2025 einzustellen und so
vollständig auszugleichen.
Neben der Gebührenerhebung in Form einer vom Nutzungsumfang
abhängigen Leistungsgebühr, besteht die Möglichkeit eine Grundgebühr zu
erheben. In Hessen ist die allgemeine Zulässigkeit von Grundgebühren im Rahmen
von Benutzungsgebühren ausdrücklich in § 10 Abs. 3 S.4 KAG geregelt. Die Stadt
Laubach erhebt eine Grundgebühr je Wasserzähler, gestaffelt nach der
Zählergröße.
Grundgebühren sollen dazu dienen, die verbrauchsunabhängigen Fixkosten,
die durch die ständige Vorhaltung einer betriebsbereiten öffentlichen
Einrichtung entstehen, in Abhängigkeit von der in Anspruch genommenen
Vorhalteleistung auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen.
In Abstimmung mit der Verwaltung wurde der Anteil der fixen Kosten
(Abschreibungen und Verzinsung abzüglich Beitragsauflösungen) so gewählt, dass
sich unveränderte Grundgebühren ergeben.
Zur Vermeidung einer Doppelbelastung wurden die zu erwartenden
Einnahmen aus der Grundgebühr in der Gebührenkalkulation der Verbrauchsgebühr
kostensenkend berücksichtigt.
Für die Kalkulationsjahre 2024 und 2025 errechnet sich eine
Wassergebühr mit Berücksichtigung von Vorjahresergebnissen von 3,52 €/m³ netto
(3,77 €/m³ brutto).
Die neu berechnete Gebühr
ist in der örtlichen Wasserversorgungssatzung durch die
Stadtverordnetenversammlung festzusetzen. Die Gebühren werden zum 01.01.2024
geändert.
Die Gebührenentwicklung der
letzten 13 Jahre:
Jahr |
Wassergebühr in €/m³ netto |
2010 |
1,81 |
2011 |
1,97 |
2012 |
2,04 |
2013 |
2,07 |
2014 |
2,07 |
2015 |
2,07 |
2016 |
2,10 |
2017 |
2,10 |
2018 |
2,10 |
2019 |
2,10 |
2020 |
2,10 |
2021 |
2,10 |
2022 |
2,10 |
2023 |
2,58 |
Die Gebühren werden in § 26
(3) und (4) der Wasserversorgungssatzung wie folgt angepasst:
VORHER
§ 26 Benutzungsgebühren
(3) „Die Gebühr beträgt pro
m³ 2,58 EURO (Bruttoendpreis 2,76 € incl. 7% Umsatzsteuer)
(4) Für die Bereitstellung
der Messeinrichtungen (Wasserzähler) wird eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr
beträgt je angefangenen Kalendermonat für
a) Hauswasserzähler des Typs
QN 2,5 bis QN 3 4 1,00 EUR (Bruttoendpreis 1,07 EUR)
b) Verbund- und Großwasserzähler des Typs
QN 15 – DN 50 – Q3 25 6,30
EUR (Bruttoendpreis 6,74 EUR
QN 40 – DN 80 – Q3 63 15,80 EUR (Bruttoendpreis 16,91 EUR)
QN 60 – DN 100 – Q3 100 25,00 EUR (Bruttoendpreis 26,75 EUR)
NACH ANPASSUNG
§ 26 Benutzungsgebühren
(3) „Die Gebühr beträgt pro
m³ 3,52 EURO (Bruttoendpreis 3,77 € incl. 7% Umsatzsteuer)
(4) Für die Bereitstellung
der Messeinrichtungen (Wasserzähler) wird eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr
beträgt je angefangenen Kalendermonat für
a) Hauswasserzähler des Typs
QN 2,5 /
Q3 4 1,00
EUR (Bruttoendpreis 1,07 EUR)
b) Verbund- und Großwasserzähler des Typs
QN 15 / Q3 25 / DN 50 6,30
EUR (Bruttoendpreis 6,74 EUR
QN 40 / Q3 63/ DN 80 15,80 EUR (Bruttoendpreis 16,91 EUR)
QN 60 / Q3 100/ DN 100 25,00 EUR (Bruttoendpreis 26,75 EUR)
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat der Stadt
Laubach stellt über die den Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss unter
Beteiligung der Ortsbeiräte den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge
wie folgt beschließen:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Wirkung zum 01. Januar 2024 die 3.
Änderungssatzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 01.01.2024.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
keine
Es wird gebeten, wie
vorgeschlagen zu beschließen.
Anlagen:
Entwurf der 3.
Änderungssatzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung/ Präambel