Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die 3. Änderung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 01.01.2024
Vorlage
352/2024
Aktenzeichen
815.00
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Die Verwaltung hat für die Neufestsetzung der Frischwassergebühr von der Firma „Allevo Kommunalberatung" eine aktuelle Gebührenkalkulation für die Wasserversorgung erstellen lassen. Diese wurde nach den Vorschriften des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) erstellt.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 KAG ist grundsätzlich ein Kalkulationszeitraum von bis zu fünf Jahren zulässig. Nach Abstimmung mit der Verwaltung wurde die Gebührenkalkulation, wie auch für die Abwasserbeseitigung, für die Jahre 2024 und 2025 erstellt sowie eine gebührenrechtliche Ergebnisermittlung für das Jahr 2021 durchgeführt.

 

Nach § 10 Abs. 2 S. 7 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines Kalkulationszeitraums ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre zwingend auszugleichen. Kostenunterdeckungen, die am Ende eines Kalkulationszeitraums entstehen, sollen innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden. Welche Ergebnisse noch offen sind, ist unten ersichtlich.

 

Nachfolgend die Zusammenfassung der Ergebnisse für die Wasserversorgung:

 

Die Ergebnisverschlechterung von 536.672,00 € für die Bereiche Wasserversorgung, Schmutzwasser und Niederschlagswasser wurde bereits mit dem Jahresabschluss 2021 vollständig ausgeglichen und betreffen diese Kalkulation somit nicht. Im Rahmen der gebührenrechtlichen Ergebnisermittlung ergab sich für das Jahr 2021 eine ausgleichsfähige Kostenunterdeckung in Höhe von -132.677 €, welche bis einschließlich 2026 ausgeglichen werden soll. Die Verwaltung schlägt vor, diese Unterdeckung mit einem Betrag von -79.606 € in das Kalkulationsjahr 2024 und mit einem Betrag von -53.071 € im Kalkulationsjahr 2025 einzustellen und so vollständig auszugleichen.

 

Neben der Gebührenerhebung in Form einer vom Nutzungsumfang abhängigen Leistungsgebühr, besteht die Möglichkeit eine Grundgebühr zu erheben. In Hessen ist die allgemeine Zulässigkeit von Grundgebühren im Rahmen von Benutzungsgebühren ausdrücklich in § 10 Abs. 3 S.4 KAG geregelt. Die Stadt Laubach erhebt eine Grundgebühr je Wasserzähler, gestaffelt nach der Zählergröße.

 

Grundgebühren sollen dazu dienen, die verbrauchsunabhängigen Fixkosten, die durch die ständige Vorhaltung einer betriebsbereiten öffentlichen Einrichtung entstehen, in Abhängigkeit von der in Anspruch genommenen Vorhalteleistung auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen.

 

In Abstimmung mit der Verwaltung wurde der Anteil der fixen Kosten (Abschreibungen und Verzinsung abzüglich Beitragsauflösungen) so gewählt, dass sich unveränderte Grundgebühren ergeben.

 

Zur Vermeidung einer Doppelbelastung wurden die zu erwartenden Einnahmen aus der Grundgebühr in der Gebührenkalkulation der Verbrauchsgebühr kostensenkend berücksichtigt.

 

Für die Kalkulationsjahre 2024 und 2025 errechnet sich eine Wassergebühr mit Berücksichtigung von Vorjahresergebnissen von 3,52 €/m³ netto (3,77 €/m³ brutto).

 

Die neu berechnete Gebühr ist in der örtlichen Wasserversorgungssatzung durch die Stadtverordnetenversammlung festzusetzen. Die Gebühren werden zum 01.01.2024 geändert.

 

Die Gebührenentwicklung der letzten 13 Jahre:

 

Jahr

Wassergebühr in €/m³ netto

2010

1,81

2011

1,97

2012

2,04

2013

2,07

2014

2,07

2015

2,07

2016

2,10

2017

2,10

2018

2,10

2019

2,10

2020

2,10

2021

2,10

2022

2,10

2023

2,58

 

Die Gebühren werden in § 26 (3) und (4) der Wasserversorgungssatzung wie folgt angepasst:

 

VORHER

 

§ 26 Benutzungsgebühren

 

(3)       „Die Gebühr beträgt pro m³ 2,58 EURO (Bruttoendpreis 2,76 € incl. 7% Umsatzsteuer)

 

(4)       Für die Bereitstellung der Messeinrichtungen (Wasserzähler) wird eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr beträgt je angefangenen Kalendermonat für

a)         Hauswasserzähler des Typs

                        QN      2,5 bis QN 3 4                     1,00 EUR (Bruttoendpreis 1,07 EUR)

 

 

b)         Verbund- und Großwasserzähler des Typs

            QN 15 – DN 50 – Q3 25                 6,30 EUR (Bruttoendpreis 6,74 EUR

            QN 40 – DN 80 – Q3 63              15,80 EUR (Bruttoendpreis 16,91 EUR)

            QN 60 – DN 100 – Q3 100          25,00 EUR (Bruttoendpreis 26,75 EUR)

 

NACH ANPASSUNG

 

§ 26 Benutzungsgebühren

 

(3)       „Die Gebühr beträgt pro m³ 3,52 EURO (Bruttoendpreis 3,77 € incl. 7% Umsatzsteuer)

 

(4)       Für die Bereitstellung der Messeinrichtungen (Wasserzähler) wird eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr beträgt je angefangenen Kalendermonat für

a)         Hauswasserzähler des Typs

                        QN      2,5 /  Q3 4                            1,00 EUR (Bruttoendpreis 1,07 EUR)

 

b)         Verbund- und Großwasserzähler des Typs

            QN 15 / Q3 25 / DN 50                    6,30 EUR (Bruttoendpreis 6,74 EUR

            QN 40 / Q3 63/ DN 80                  15,80 EUR (Bruttoendpreis 16,91 EUR)

            QN 60 / Q3 100/ DN 100             25,00 EUR (Bruttoendpreis 26,75 EUR)

 

Die sonstigen Änderungen und Neuformulierungen erfolgen auf der Grundlage der Mustersatzung des hess. Städte- und Gemeindebundes. Für Nachfragen steht während der Ausschusssitzung die Finanzabteilung zur Verfügung.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über die den Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss unter Beteiligung der Ortsbeiräte den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Wirkung zum 01. Januar 2024 die 3. Änderungssatzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 01.01.2024.

 

Finanzielle Auswirkungen/Risiken:

 

keine

 

Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

Anlagen:

 

Entwurf der 3. Änderungssatzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung/ Präambel