hier: Neufassung
Begründung:
Die Stadt Laubach hat
eine Archivsatzung, die am 22.Januar 2020 in Kraft getreten ist.
Aufgrund von
Änderungen des Hessischen Archivgesetzes ist eine Anpassung der Archivsatzung
der Stadt Laubach erforderlich.
Wesentliche Änderungen
des Hessischen Archivgesetzes sind:
- die Definitionen von Unterlagen, Archivwürdigkeit
und öffentlichem Archivgut wurden aktualisiert
- die Anbietungspflicht von Unterlagen, die
Geheimhaltung und Datenschutz unterworfen sind, wurde konkretisiert
(Anpassung auf DSGVO)
- die Pflicht zur Beteiligung der Archive bei
Einführung/Änderung technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung
digitaler Systeme (z. B. DMS, E-Akte) wurde eingeführt
- die Frist zur Ablieferung archivwürdig bewerteter
Unterlagen von abgebender Stelle (mit Abgabeliste) wurde geändert
- Stärkung der Pflicht zum Originalerhalt:
Archivgut ist grundsätzlich im Original aufzubewahren
- Wegfall des Nutzungszweckes beim Nutzungsantrag
(nur noch auf freiwilliger Basis abfragbar)
- die Belegexemplarpflicht ist nach aktueller
Rechtsprechung rechtswidrig und sollte gestrichen werden. Die Abgabe eines
Belegexemplars kann nur noch als Bitte formuliert werden
- die Verkürzbarkeit von Schutzfristen wurde neu
systematisiert.
Die Archivberatung
Hessen hat eine Mustersatzung für Kommunalarchive erarbeitet, die als Grundlage
für die nunmehr beabsichtigten Änderungen zugrunde gelegt wurde.
Als Anlage ist neben
der neuen Satzung ein Vergleich der bisherigen und der neuen Satzung beigefügt.
Neue Texte sind in rot dargestellt, entfallende Texte sind durchgestrichen
dargestellt.
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat stellt über
den Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss den Antrag, die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Archivsatzung.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
Es entstehen keine
finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
- (neue) Archivsatzung der Stadt Laubach
- Vergleich der bisherigen bzw. neuen Satzung