Begründung:
Aufgrund steigender Preise
musste für die Entleerung und den Abtransport von Abwässern aus Sammelgruben
und Kleinkläranlagen ein neuer Preisvergleich stattfinden.
Anhand des Ergebnisses
der öffentlichen Ausschreibung wurde der Gebührenmaßstab gemäß § 28
Entwässerungssatzung neu kalkuliert und angepasst.
§ 28 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und
Abwasser aus Gruben
VORHER
Gebührenmaßstab für das
Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben
ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³
a) Schlamm aus
Kleinkläranlagen 43,00
EUR
b) Abwasser aus Gruben 43,00
EUR
NEU
Gebührenmaßstab für das
Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben
ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³
a) Schlamm aus
Kleinkläranlagen 57,60
EUR
b) Abwasser aus Gruben 57,60
EUR
Ist zum Absaugen des Inhalts
einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr
als 30 m erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von
2,80 EUR erhoben.
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat der
Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss unter
Beteiligung der Ortsbeiräte den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge
wie folgt beschließen:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Wirkung zum 01. Januar 2024 die 2.
Änderung zur Entwässerungssatzung.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
Mit der neuen
Entwässerungssatzung werden keine Mehreinnahmen erzielt.
Anlagen:
Gebührenkalkulation
2. Änderung zur
Entwässerungssatzung