Begründung:
Nach § 28 Absatz 1 GemHVO ist die Stadtverordnetenversammlung mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzuges zu unterrichten.
Aufgrund der Kommentierung zu § 28 GemHVO nach Amerkamp/Kröckel/Dr. Rauber (Gemeindehaushaltsrecht Hessen – Kommentar) ergibt sich, dass die Stadtverordneten-versammlung mindestens zweimal jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten ist.
Den städtischen Gremien werden folgende Unterlagen zur Kenntnis gegeben:
à Gesamtergebnisrechnung für den Zeitraum 01. Januar 2023 bis 31. Juli 2023,
à Teilergebnisrechnungen für den Zeitraum 01. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 für die jeweiligen Produktbereiche
à Übersicht über die Investitionsmaßnahmen für die jeweiligen Produktbereiche für den Zeitraum 01. Januar 2023 bis 31. Juli 2023.
Ebenso sind an passender Stelle entsprechende Erläuterungen gegeben.
Anmerkungen:
Sollten vorab Fragen
aufkommen, bitten wir Sie diese schriftlich an die Finanzabteilung zu geben,
damit wir diese beantworten können und vor den Gremiensitzungen allen
Mitgliedern aushändigen können. Diese Vorgehensweise hat sich letztes Jahr
bewährt.
Beschlussvorschlag:
Der Haushaltsvollzugsbericht
gemäß § 28 Absatz 1 GemHVO für die Stadt Laubach für den Zeitraum 01.01.2023
bis 31.07.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
Keine!
Anlagen:
Haushaltsvollzugsbericht
01-2023