Begründung:
Nach § 36 Abs. 1 S. 1 GVG n. F.
(Gerichtsverfassungsgesetz) ist erstmals in jedem fünften Jahr eine
Vorschlagsliste für Schöffen aufzustellen.
Die Amtszeit der zur Zeit amtierenden Schöffen endet
mit Ablauf des Jahres 2023. Die neuen Vorschlagslisten
sind bis zum 15. Juni 2023 aufzustellen, zu veröffentlichen und nach Ablauf der
Einspruchsfrist, bis spätestens 15. Juli 2023 dem Amtsgericht einzureichen.
Daraufhin wird im Schöffenwahlausschuss, unter dem Vorsitz eines Richters am
Amtsgericht sowie unter Beteiligung eines Verwaltungsbeamten und sieben
Vertrauenspersonen, über evtl. Einsprüche gegen die Vorschlagsliste entschieden
und die Wahl der Schöffen/innen, die in den kommenden 5 Jahren tätig werden
sollen, vorgenommen.
Die Vorschlagslisten für Schöffen werden von den
Gemeinden aufgestellt. Die Zahl der Personen, die in die Vorschlagslisten
aufzunehmen sind, wurde in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Stadt Laubach vom
Präsident des Amtsgerichtes Gießen ermittelt und beträgt 11 Personen.
Es wurde ein Aufruf auf unserer Homepage und mehrere
Veröffentlichungen im Amtl. Mitteilungsblatt veranlasst. Die
Fraktionsvorsitzenden wurden noch zusätzlich per Email informiert.
Die Vorschlagsliste wurde zusammengestellt und liegt
der Vorlage zur Beratung bei.
Da
die Anzahl der Bewerber/innen die erforderliche Anzahl der Personen für die zu
erstellende Vorschlagsliste übersteigt, ist eine Wahl gem. § 55 HGO durchzuführen.
Es wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über den Haupt-, Bau- und Finanz-
und Umweltausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, nach einer
vorherigen geheimen Wahl, die aufgestellte Vorschlagsliste für die Wahl der
Schöffen 2024 – 2028 der 11 Personen, die aufgrund der Wahl die meisten Stimmen
erhalten haben.
Anlagen:
Vorschlagsliste