Begründung:
Der Entwurf wurde mehrmals
mit dem Kreisbrandinspektor des Landkreises Gießen besprochen und abgestimmt
sowie gleichzeitig am 04.04.2023 dem Landkreis Gießen, Fachdienst 16,
Gefahrenabwehr, Brand- und Katastrophenschutz zur abschließenden Stellungnahme
vorgelegt. Die schriftliche Einverständniserklärung des Kreisbrandinspektors
wurde am 06.04.2023 erteilt.
Auf der Grundlage des § 3
Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe
und den Katastrophenschutz (HBKG) i.V.m. der Feuerwehr-Organisationsverordnung
(FwOVO) haben die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in
der Allgemeinen Hilfe in Abstimmung mit dem Landkreis und der jeweils
unmittelbar zuständigen Aufsichtsbehörde eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung
zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen
Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit
den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer
Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten. Die Gemeindefeuerwehr ist nach § 3
Abs. 2 HBKG so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem
Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der
Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.
Allen Bedarfs- und Entwicklungsplänen liegen die
Hilfsfristregelung des § 3 Abs. 2 HBKG und die Richtwertvorgaben der FwOVO
zugrunde. Dabei ist zu beachten, dass die Regelhilfsfrist des § 3 Abs. 2 HBKG
eine zwingende und für alle verbindliche gesetzliche Vorschrift darstellt,
während die Richtwertvorgaben der FwOVO eher einen empfehlenden und
orientierenden Charakter für die Sicherstellung des Grundbrandschutzes haben.
Sowohl die Hilfsfristregelung des HBKG als auch die
Vorgaben der FwOVO dienen als Planungsgröße für die als
Selbstverwaltungsangelegenheit wahrzunehmende Standort-, Ausstattungs- und
Infrastrukturplanung ihrer Feuerwehren.
Wenngleich die Kommunen die Planungshoheit für die
Aufstellung ihrer Feuerwehren besitzen, hat das Gesetz mit der Regelhilfsfrist
von zehn Minuten einen Standard vorgegeben, der insbesondere im Hinblick auf
die Festlegung der Anzahl und der Standorte der Ortsteilfeuerwehren von
Bedeutung ist.
Die Städte und Gemeinden entscheiden selbstständig
im Rahmen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung, unter Beachtung der
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, über das Sicherheitsniveau ihrer
Feuerwehren und haben diese Entscheidung auch zu verantworten. Dabei haben sie
in besonderem Maße die örtliche Sicherheitslage im Rahmen ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit zu beachten. Unangemessene und unverhältnismäßige Investitionen
werden vom Gesetz nicht verlangt.
Grundlage der Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist eine Ist-Analyse, in
der die für eine systematische Planung erforderlichen Infrastrukturdaten wie
z.B. die Personal- und Sachausstattung, die Standorte, die Gefahrenpotenziale,
die Bevölkerung, die Gewerbe- und Wohngebiete sowie die damit verbundene
Bevölkerungsentwicklung, die Verkehrswege, die öffentlichen Einrichtungen, die
Tagesalarmsicherheit, die Einsatzstellen, bei denen die Hilfsfrist eingehalten
und solche, bei denen sie nicht eingehalten werden kann, Vereinbarungen zu
überörtlichen Hilfen, Alarmierungs- und Einsatzpläne, Aufgabenzuweisungen der
Regierungspräsidien für Verkehrswege nach § 23 HBKG etc. zu ermitteln sind.
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat der Stadt
Laubach stellt über den Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss sowie der
Brandschutzkommission den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge wie
folgt beschließen:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt den unter Beteiligung der Arbeitsgruppe
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laubach erstellten und vorgelegten Entwurf
der Fortschreibung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Laubach für die Jahre 2023-2028.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
Die für die Einhaltung und
Umsetzung des Bedarfs- und Entwicklungsplans notwendigen finanziellen Mittel
sind bei den Mittelanmeldungen zu berücksichtigen und entsprechend in den
jeweiligen Haushaltsjahren bereit zu stellen. Gleichzeitig sind frühzeitig
mögliche Zuwendungsanträge zu stellen.
Es wird gebeten, wie
vorgeschlagen zu beschließen.
Anlagen:
- Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Laubach
- Einverständniserklärung Kreisbrandinspektor