Begründung:
Die Verwaltung hat für die
Neufestsetzung der Frischwassergebühr von der Firma „Allevo
Kommunalberatung" eine Gebührenkalkulation für die Wasserversorgung
erstellen lassen. Diese wurde nach den Vorschriften des Hessischen Gesetzes
über kommunale Abgaben (KAG) erstellt. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 KAG ist ein
Kalkulationszeitraum von bis zu fünf Jahren zulässig. Nach Abstimmung mit der
Verwaltung wurde die Gebührenkalkulation, wie auch für die Abwasserbeseitigung,
für das Jahr 2023 erstellt sowie eine gebührenrechtliche Ergebnisermittlung der
Jahre 2016-2020 durchgeführt.
Denn nach § 10 Abs. 2 S. 7
KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines Kalkulationszeitraums
ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre zwingend auszugleichen.
Die Nachkalkulation hat die
folgenden gebührenrechtlichen Ergebnisse ergeben:
Jahr |
Bezeichnung |
Betrag |
2016 bis 2018 |
Kostenunterdeckung in Höhe von |
-30.705 € |
2019 |
Kostenüberdeckung in Höhe von |
7.699 € |
2020 |
Kostenüberdeckung in Höhe von |
27.773 € |
|
Summe Berücksichtigung Vorjahresergebnisse |
4.767 € |
Die Unterdeckung des
Zeitraumes 01.01.2016 bis 31.12.2018 ist bis Ende 2023 ausgleichsfähig. Daher
schlägt die Verwaltung vor, diese Unterdeckung in voller Höhe in den
Kalkulationszeitraum 01.01.-31.12.2023 einzustellen und so vollständig
auszugleichen. Um den Gebührenanstieg abzumildern, schlägt die Verwaltung
weiter vor, die Überdeckungen der Jahre 2019 und 2020 ebenso in den
Kalkulationszeitraum 01.01.-31.12.2023 einzustellen. Für das Jahr 2023
errechnet sich eine Wassergebühr mit Berücksichtigung von
Vorjahresergebnissen von 2,58 €/m³ netto (2,76 €/m³ brutto). Die Wassergebühr
ohne Berücksichtigung von Vorjahresergebnissen hätte eine Gebühr von 2,60 €/m³
netto (2,78 €/m³ brutto) ergeben. Die Senkung von nur 0,02 € der Gebühr ist auf
den Vorjahresausgleich zurückzuführen. Die Nachkalkulation der Vorjahre 2016
bis 2020 ergab in der Gesamtsumme eine Kostenüberdeckung in Höhe von 4.767 €,
die im Jahre 2023 mit der Wassergebühr zum Ausgleich eingestellt werden soll.
Trotz Berücksichtigung der Kostenüberdeckungen ist eine Steigerung der
Wassergebühr nicht vermeidbar.
Folgende angeführte Punkte führen zu einer Erhöhung der
Wassergebühr:
- stark gestiegene Betriebskosten (vor allem
Personalkosten, Unterhaltungsaufwendungen, ILV Kosten);
- gestiegene Abschreibungskosten;
- gestiegene kalkulatorische Zinsen;
- gesunkene kalkulatorische Erlöse (dies ist
darauf zurückzuführen, dass die Auflösung der Zuschüsse nicht mehr
gebührenmindernd berücksichtigt wird);
Die neu berechnete Gebühr
i. H. v. 2,58 € (netto) – 2,76 € (brutto) ist in der örtlichen
Wasserversorgungssatzung durch die Stadtverordnetenversammlung festzusetzen.
Die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Laubach muss daher
geändert werden. Die Gebühren werden zum 01.01.2023 geändert. Zukünftig wird
die Stadtverordnetenversammlung spätestens alle zwei Jahre die Abwasser- und
auch Wassergebühren nach- und vorkalkulieren lassen. So sollen rechtssichere
Gebühren gewährleistet und stärkere Schwankungen durch Vorjahresergebnisse
verhindert werden.
Die Gebührenentwicklung der
letzten 12 Jahre:
Jahr |
Wassergebühr in €/m³ netto |
2010 |
1,81 |
2011 |
1,97 |
2012 |
2,04 |
2013 |
2,07 |
2014 |
2,07 |
2015 |
2,07 |
2016 |
2,10 |
2017 |
2,10 |
2018 |
2,10 |
2019 |
2,10 |
2020 |
2,10 |
2021 |
2,10 |
2022 |
2,10 |
Die Gebühren werden in § 26
(3) und (4) der Wasserversorgungssatzung wie folgt angepasst:
VORHER
§ 26 Benutzungsgebühren
(3) „Die Gebühr beträgt pro
m³ 2,10 EUR (Bruttoendpreis 2,24 € incl. 7% Umsatzsteuer)
(4) Für die Bereitstellung
der Messeinrichtungen (Wasserzähler) wird eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr
beträgt je angefangenen Kalendermonat für
a) Hauswasserzähler des Typs
QN 2,5 bis QN 10 1,00 EUR
b) Verbund- und Großwasserzähler des Typs
QN 15 – DN 50 21,00
EUR
QN 40 – DN 80 23,00
EUR
QN 60 – DN 100 31,00
EUR
NACH ANPASSUNG
§ 26 Benutzungsgebühren
(3) „Die Gebühr beträgt pro
m³ 2,58 EURO (Bruttoendpreis 2,76 € incl. 7% Umsatzsteuer)
(4) Für die Bereitstellung
der Messeinrichtungen (Wasserzähler) wird eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr
beträgt je angefangenen Kalendermonat für
a) Hauswasserzähler des Typs
QN 2,5 bis QN 3 4 1,00 EUR (Bruttoendpreis 1,07 EUR)
b) Verbund- und Großwasserzähler des Typs
QN 15 – DN 50 – Q3 25 6,30
EUR (Bruttoendpreis 6,74 EUR
QN 40 – DN 80 – Q3 63 15,80 EUR (Bruttoendpreis 16,91 EUR)
QN 60 – DN 100 – Q3 100 25,00 EUR (Bruttoendpreis 26,75 EUR)
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat der Stadt
Laubach stellt über die den Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss unter
Beteiligung der Ortsbeiräte den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge
wie folgt beschließen:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Wirkung zum 01.01.2023 die 1. Änderungssatzung
zur Wasserversorgungssatzung vom 15.12.2016.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
Mit der neuen
Wasserversorgungssatzung werden voraussichtlich insgesamt keine bedeutsamen
Mehreinnahmen erzielt.
Es wird gebeten, wie
vorgeschlagen zu beschließen.
Anlagen:
Entwurf der 1.
Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 15.12.2016/ Präambel