Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 15.12.2016
Vorlage
203/2022
Aktenzeichen
815.00
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Die Verwaltung hat für die Neufestsetzung der Frischwassergebühr von der Firma „Allevo Kommunalberatung" eine Gebührenkalkulation für die Wasserversorgung erstellen lassen. Diese wurde nach den Vorschriften des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) erstellt. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 KAG ist ein Kalkulationszeitraum von bis zu fünf Jahren zulässig. Nach Abstimmung mit der Verwaltung wurde die Gebührenkalkulation, wie auch für die Abwasserbeseitigung, für das Jahr 2023 erstellt sowie eine gebührenrechtliche Ergebnisermittlung der Jahre 2016-2020 durchgeführt. 

Denn nach § 10 Abs. 2 S. 7 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines Kalkulationszeitraums ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre zwingend auszugleichen.

 

Nachfolgend die Zusammenfassung der Ergebnisse der durch das Büro Allevo Kommunalberatung erstellten Kalkulationen:

 

Die Nachkalkulation hat die folgenden gebührenrechtlichen Ergebnisse ergeben:

 

Jahr

Bezeichnung

Betrag

2016 bis

2018

Kostenunterdeckung in Höhe von

-30.705 €

2019

Kostenüberdeckung in Höhe von

  7.699 €

2020

Kostenüberdeckung in Höhe von

27.773 €

 

 

Summe Berücksichtigung Vorjahresergebnisse

  4.767 €

 

Die Unterdeckung des Zeitraumes 01.01.2016 bis 31.12.2018 ist bis Ende 2023 ausgleichsfähig. Daher schlägt die Verwaltung vor, diese Unterdeckung in voller Höhe in den Kalkulationszeitraum 01.01.-31.12.2023 einzustellen und so vollständig auszugleichen. Um den Gebührenanstieg abzumildern, schlägt die Verwaltung weiter vor, die Überdeckungen der Jahre 2019 und 2020 ebenso in den Kalkulationszeitraum 01.01.-31.12.2023 einzustellen. Für das Jahr 2023

errechnet sich eine Wassergebühr mit Berücksichtigung von Vorjahresergebnissen von 2,58 €/m³ netto (2,76 €/m³ brutto). Die Wassergebühr ohne Berücksichtigung von Vorjahresergebnissen hätte eine Gebühr von 2,60 €/m³ netto (2,78 €/m³ brutto) ergeben. Die Senkung von nur 0,02 € der Gebühr ist auf den Vorjahresausgleich zurückzuführen. Die Nachkalkulation der Vorjahre 2016 bis 2020 ergab in der Gesamtsumme eine Kostenüberdeckung in Höhe von 4.767 €, die im Jahre 2023 mit der Wassergebühr zum Ausgleich eingestellt werden soll. Trotz Berücksichtigung der Kostenüberdeckungen ist eine Steigerung der Wassergebühr nicht vermeidbar.

 

Folgende angeführte Punkte führen zu einer Erhöhung der Wassergebühr:

 

  1. stark gestiegene Betriebskosten (vor allem Personalkosten, Unterhaltungsaufwendungen, ILV Kosten);
  2. gestiegene Abschreibungskosten;
  3. gestiegene kalkulatorische Zinsen;
  4. gesunkene kalkulatorische Erlöse (dies ist darauf zurückzuführen, dass die Auflösung der Zuschüsse nicht mehr gebührenmindernd berücksichtigt wird);

 

Die neu berechnete Gebühr i. H. v. 2,58 € (netto) – 2,76 € (brutto) ist in der örtlichen Wasserversorgungssatzung durch die Stadtverordnetenversammlung festzusetzen. Die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Laubach muss daher geändert werden. Die Gebühren werden zum 01.01.2023 geändert. Zukünftig wird die Stadtverordnetenversammlung spätestens alle zwei Jahre die Abwasser- und auch Wassergebühren nach- und vorkalkulieren lassen. So sollen rechtssichere Gebühren gewährleistet und stärkere Schwankungen durch Vorjahresergebnisse verhindert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gebührenentwicklung der letzten 12 Jahre:

 

Jahr

Wassergebühr in €/m³ netto

2010

1,81

2011

1,97

2012

2,04

2013

2,07

2014

2,07

2015

2,07

2016

2,10

2017

2,10

2018

2,10

2019

2,10

2020

2,10

2021

2,10

2022

2,10

 

Die Gebühren werden in § 26 (3) und (4) der Wasserversorgungssatzung wie folgt angepasst:

 

VORHER

 

§ 26 Benutzungsgebühren

 

(3)       „Die Gebühr beträgt pro m³ 2,10 EUR (Bruttoendpreis 2,24 € incl. 7% Umsatzsteuer)

 

(4)       Für die Bereitstellung der Messeinrichtungen (Wasserzähler) wird eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr beträgt je angefangenen Kalendermonat für

a)         Hauswasserzähler des Typs

                        QN      2,5 bis QN 10                      1,00 EUR

 

b)         Verbund- und Großwasserzähler des Typs

            QN 15 – DN 50                                 21,00 EUR

            QN 40 – DN 80                                 23,00 EUR

            QN 60 – DN 100                              31,00 EUR

 

NACH ANPASSUNG

 

§ 26 Benutzungsgebühren

 

(3)       „Die Gebühr beträgt pro m³ 2,58 EURO (Bruttoendpreis 2,76 € incl. 7% Umsatzsteuer)

 

(4)       Für die Bereitstellung der Messeinrichtungen (Wasserzähler) wird eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr beträgt je angefangenen Kalendermonat für

a)         Hauswasserzähler des Typs

                        QN      2,5 bis QN 3 4                     1,00 EUR (Bruttoendpreis 1,07 EUR)

 

 

b)         Verbund- und Großwasserzähler des Typs

            QN 15 – DN 50 – Q3 25                 6,30 EUR (Bruttoendpreis 6,74 EUR

            QN 40 – DN 80 – Q3 63              15,80 EUR (Bruttoendpreis 16,91 EUR)

            QN 60 – DN 100 – Q3 100          25,00 EUR (Bruttoendpreis 26,75 EUR)

 

Die sonstigen Änderungen und Neuformulierungen erfolgen auf der Grundlage der Mustersatzung des hess. Städte- und Gemeindebundes. Für Nachfragen stehen während der Ausschusssitzung die Finanzabteilung sowie Frau Fitzl von Allevo zur Verfügung.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über die den Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss unter Beteiligung der Ortsbeiräte den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Wirkung zum 01.01.2023 die 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 15.12.2016.

 

 

Finanzielle Auswirkungen/Risiken:

 

Mit der neuen Wasserversorgungssatzung werden voraussichtlich insgesamt keine bedeutsamen Mehreinnahmen erzielt.

 

Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

 

Anlagen:

 

Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 15.12.2016/ Präambel