Begründung:
Nach § 28 Absatz 1 GemHVO ist
die Stadtverordnetenversammlung mehrmals jährlich über den Stand des
Haushaltsvollzuges zu unterrichten.
Aufgrund der Kommentierung zu
§ 28 GemHVO nach Amerkamp/Kröckel/Dr. Rauber (Gemeindehaushaltsrecht Hessen –
Kommentar) ergibt sich, dass die Stadtverordneten-versammlung mindestens
zweimal jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten ist.
Den städtischen Gremien
werden folgende Unterlagen zur Kenntnis gegeben:
à Gesamtergebnisrechnung für den Zeitraum
01. Januar 2022 bis 30. April 2022,
à Teilergebnisrechnungen
für den Zeitraum 01. Januar 2022 bis 30. April 2022 für die jeweiligen
Produktbereiche
à Übersicht
über die Investitionsmaßnahmen für die jeweiligen Produktbereiche für den
Zeitraum 01. Januar 2022 bis 30. April 2022.
Ebenso sind an passender Stelle entsprechende
Erläuterungen gegeben.
Anmerkungen:
Sollten vorab Fragen
aufkommen, bitten wir Sie diese schriftlich an die Finanzabteilung zu geben,
damit wir diese beantworten können und vor der Magistratssitzung allen
Mitgliedern aushändigen können. Diese Vorgehensweise hat sich letztes Jahr
bewährt.
Beschlussvorschlag:
Der Haushaltsvollzugsbericht
gemäß § 28 Absatz 1 GemHVO für die Stadt Laubach für den Zeitraum 01.01.2022
bis 30.04.2022 wird zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
Keine!
Anlagen:
Haushaltsvollzugsbericht
01-2022