Betreff
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Laubach
Vorlage
118/2022
Aktenzeichen
968.813
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Die Erhöhung der Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte verfolgt zum einen den Lenkungszweck, um weitere Ansiedlungen von Spielhallen – insbesondere in der Altstadt - zu vermeiden, zum anderen einen fiskalischen Zweck, um Einnahmen zu erzielen. In vielen Kommunen wie z.B. Pohlheim und Reiskirchen wird bereits die Steuer mit 20 v.H. veranlagt, in Lich soll die Steuererhöhung auf 20 v.H. in der Stadtverordnetensitzung am 20.02.2022 beschlossen werden.

 

Laut Hinweis des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) ist ein Steuersatz von 20 v.H. zulässig und hat keine erdrosselnde Wirkung (Ausführung Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel (HessVGH) Normenkontrollbeschluss vom 04.10.2018 Az. 5 C 295/18.N – juris Rn. 46).

 

Des Weiteren teilt der HSGB mit, dass die Unterscheidung nach Aufstellorten (Spielhallen, Gaststätten oder dergleichen) angesichts des prozentualen Steuermaßstabs nicht mehr erforderlich ist, soweit die Bruttokasse nachgewiesen wird.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgermeister der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt die in der Anlage vorliegende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Laubach – somit die Erhöhung der Steuersätze auf

20 v.H. (vormals 12 v.H.) der Bruttokasse für Geräte mit Gewinnmöglichkeit

10 v.H. (vormals 6 v.H.) der Bruttokasse für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit

 

Die Satzung tritt zum 2. Quartal (01.04.2022) in Kraft.

 

 

Finanzielle Auswirkungen/Risiken:

 

Mit der Steuererhöhung auf 20 v.H. der Bruttokasse für Geräte mit Gewinnmöglichkeit und 10 v.H. der Bruttokasse für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, kann -ein ganzjähriger Betrieb der derzeitig aufgestellten Spielapparate vorausgesetzt- eine Mehreinnahme von ca. 40.000 € erzielt werden. Schätzungsgrundlage hierfür sind die durchschnittlichen Einnahmen aus dem Jahr 2019 (101.074,55 €), 2020 (63.343,05 €) und 2021 (50.928,27 €). In 2021 konnten aufgrund Corona-bedingter Schließungen nur 3 Quartale abgerechnet werden.

 

Für das Jahr 2022 wird eine Mehreinnahme von ca. 30.000 € geschätzt, da die Satzung erst zum 01.04.2022 in Kraft tritt.

 

Anlagen:

 

2. Änderungssatzung Spielapparatesteuer

1. Änderungssatzung Spielapparatesteuer

Satzung der Spielapparatesteuer vom 16.12.2009