Begründung:
Die Erhöhung der Steuer auf Spielapparate und auf das
Spielen um Geld oder Sachwerte verfolgt zum einen den Lenkungszweck, um weitere
Ansiedlungen von Spielhallen – insbesondere in der Altstadt - zu vermeiden, zum
anderen einen fiskalischen Zweck, um Einnahmen zu erzielen. In vielen Kommunen
wie z.B. Pohlheim und Reiskirchen wird bereits die Steuer mit 20 v.H.
veranlagt, in Lich soll die Steuererhöhung auf 20 v.H. in der
Stadtverordnetensitzung am 20.02.2022 beschlossen werden.
Laut Hinweis des Hessischen Städte- und
Gemeindebundes (HSGB) ist ein Steuersatz von 20 v.H. zulässig und hat keine
erdrosselnde Wirkung (Ausführung Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel
(HessVGH) Normenkontrollbeschluss vom 04.10.2018 Az. 5 C 295/18.N – juris Rn.
46).
Des Weiteren teilt der HSGB mit, dass die
Unterscheidung nach Aufstellorten (Spielhallen, Gaststätten oder dergleichen)
angesichts des prozentualen Steuermaßstabs nicht mehr erforderlich ist, soweit
die Bruttokasse nachgewiesen wird.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister der Stadt Laubach stellt über den
Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss den Antrag, die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach
beschließt die in der Anlage
vorliegende 2. Satzung zur
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder
Sachwerte im Gebiet der Stadt Laubach – somit die Erhöhung der Steuersätze auf
20 v.H. (vormals 12 v.H.) der Bruttokasse für Geräte
mit Gewinnmöglichkeit
10 v.H. (vormals 6 v.H.) der Bruttokasse für Geräte
ohne Gewinnmöglichkeit
Die Satzung tritt zum 2.
Quartal (01.04.2022) in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
Mit der Steuererhöhung auf
20 v.H. der Bruttokasse für Geräte mit Gewinnmöglichkeit und 10 v.H. der
Bruttokasse für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, kann -ein ganzjähriger Betrieb der derzeitig aufgestellten
Spielapparate vorausgesetzt- eine
Mehreinnahme von ca. 40.000 € erzielt werden. Schätzungsgrundlage hierfür sind
die durchschnittlichen Einnahmen aus dem Jahr 2019 (101.074,55 €), 2020
(63.343,05 €) und 2021 (50.928,27 €). In 2021 konnten aufgrund Corona-bedingter
Schließungen nur 3 Quartale abgerechnet werden.
Für
das Jahr 2022 wird eine Mehreinnahme von ca. 30.000 € geschätzt, da die Satzung
erst zum 01.04.2022 in Kraft tritt.
Anlagen:
2.
Änderungssatzung Spielapparatesteuer
1.
Änderungssatzung Spielapparatesteuer
Satzung
der Spielapparatesteuer vom 16.12.2009