Begründung:
Die Stadt Laubach erhebt seit dem Jahre 1993 eine
Zweitwohnungssteuer, Grundlage hierfür ist die durch die
Stadtverordnetenversammlung am 23. November 1992 beschlossene
Zweitwohnungssteuersatzung, zuletzt geändert durch Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 11. Juli 2006.
In der derzeit
gültigen Fassung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Laubach wird unter § 4
Steuermaßstab Absatz (2) die Jahresrohmiete als Mietwert zu Grunde gelegt. Das
Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2019 festgestellt, dass die Bemessung der
Steuer nach der sogenannten „Jahresrohmiete“, die den Mietwert einer Wohnung
auf Grundlage der Einheitswerte des Mietspiegels von 1964 feststellt und
entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Verbraucherindex
hochrechnet, verfassungswidrig ist.
Die neu
überarbeitete Satzung, die auf die Mustersatzung des Hessischen Städte- und
Gemeindebundes (HSGB) aufbaut, sieht vor, dass die Steuer sich nach dem
jährlichen Mietwert der Wohnung bemisst. Zur Berechnung des Mietwertes dient
künftig der Mietwertkalkulator (Mika), der von der zuständigen Geschäftsstelle
der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen (zuständig für
die Stadt Laubach = Amt für Bodenmanagement Marburg) kostenpflichtig zur
Verfügung gestellt wird. Berücksichtigt werden bei Anwendung von Mika
insbesondere die Bodenrichtwerte, die Lage, die Wohnfläche und die Ausstattung.
Die Aktualisierung des Mietwertkalkulators wird alle zwei Jahre vorgenommen,
hierfür fallen Kosten in Höhe von 100,-€ je Aktualisierung an.
Aufgrund dieser
neuen Berechnungsweise muss jeder Steuerpflichtige mit Hinweis auf die
Abgabepflicht eines Erklärungsbogens zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer
angeschrieben und anschließend neu berechnet werden.
Diese
grundlegende Änderung wurde zum Anlass genommen, die derzeit gültige Satzung
zur Zweitwohnungssteuer der Stadt Laubach zu überarbeiten und weitere
Paragraphen der Mustersatzung des HSGB anzupassen.
Information zur
derzeitigen Veranlagung der Zweitwohnungssteuer:
Es sind 71
Steuerpflichtige veranlagt, die Steuereinnahmen belaufen sich auf 23.544,71€.
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat der Stadt
Laubach stellt über den Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss den Antrag,
die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt den der
Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Entwurf der neuen Satzung über die
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. Gemäß Satzungsentwurf tritt die Satzung
rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
Anlagen:
-
Entwurf der neuen Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
der Stadt Laubach