hier: Nutzung des Feuerwehrtechnischen Zentrums FTZ, Stand: 15.07.2021
Begründung:
Den Vertragspartnern
obliegen Aufgaben nach dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz
(HBKG).
Die Gemeinden haben den
Brandschutz und die Allgemeine Hilfe sicher zu stellen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG.
Hierzu haben sie eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende
leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen
Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu
unterhalten. Sie haben zudem für die Aus- und Fortbildung der
Feuerwehrangehörigen zu sorgen, § 3 Abs. 1 HBKG.
Nach § 4 HBKG hat der
Landkreis Gießen zur Erfüllung seiner überörtlichen Aufgaben im Brandschutz, in
der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz die Gemeinden bei der
Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der
Allgemeinen Hilfe, einschließlich der Warnung der Bevölkerung, zu beraten und
zu unterstützen.
Er hat zudem für
Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen
Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren eine
überörtliche Planung zu erarbeiten und fortzuschreiben sowie die bei der
Durchführung der Maßnahmen gegenüber den örtlichen Bedürfnissen anfallenden
Mehrkosten einschließlich der Unterhaltungskosten mit Ausnahme der
Personalkosten zu tragen.
Ebenfalls gehört es zu den
Aufgaben des Landkreises Gießen, gemeinsame Übungen, Ausbildungs- und
Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis zu planen und
durchzuführen und eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame
Leitstelle (Zentrale Leitstelle) für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den
Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einschließlich einer
Brandmeldeempfangszentrale zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen einzurichten
und zu betreiben.
Auch der Landkreis Gießen hat
im Rahmen seiner Aufgaben technische Ausrüstungen anzuschaffen, zu unterhalten
und gemäß der DGUV 49 Feuerwehren zu prüfen und zu warten.
Auf dieser Basis hat der
Landkreis Gießen im Rahmen seiner Bedarfs- und Entwicklungsplanung, in
Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden des Landes Hessen, den kreisangehörigen
Kommunen und der Sonderstatusstadt Gießen beschlossen ein gemeinsames
Gefahrenabwehrzentrum in Gießen (GAZG) zu errichten.
In diesem sollen sowohl die
Räumlichkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Landkreises Gießen (Büros,
Zentrale Leitstelle, Stabsraum, Technikräume zum Betrieb) als auch die
Feuerwache der Berufsfeuerwehr der Stadt Gießen untergebracht werden (Büros,
Einsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr, Fahrzeughallen, Schlosserei, Waschhalle
und Schreinerei).
Zudem soll ein
Feuerwehrtechnisches Zentrum (im Folgenden: FTZ) entstehen, in dem die
Einsatzgeräte der Partner dieses Vertrages gewartet werden können, sowie
Räumlichkeiten für die Aus- und Fortbildung (Werkstätten, Lehrsäle, Ausbildungsgelände,
Übungsturm) entstehen.
Der Vertrag soll die
Nutzung des FTZ durch die Vertragsparteien regeln. Die gemeinsame Wahrnehmung
der Wartung entspricht dem rechtlichen Gedanken des § 3 HBKG und der
finanziellen Förderung des Projektes durch das Land Hessen, sie trägt dem
Leitgedanken der interkommunalen Zusammenarbeit der Landesregierung zu und
entlastet die ehrenamtlichen Führungskräfte der Kommunen von
Verwaltungstätigkeiten, von Punkten der Qualitätssicherung, von zusätzlichen
Qualifikationen und Sachkundenachweisen der meist ehrenamtlichen Gerätewarte
und schont die wirtschaftlichen Aufwände der Kommunen.
Die Inhalte des Vertrages
wurden mit den Bürgermeistern und Feuerwehren abgestimmt. In der
Bürgermeisterdienstversammlung am 06.10.2021 wurde beschlossen den Vertag in
der vorliegenden Form zur weiteren Abstimmung in die kommunalen Gremien und die
Gremien des Landkreises zu geben.
Mit dem Vertrag
verpflichtet sich die Stadt Laubach, Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
(Atemschutzwerkstatt), Nr. 4 (Schlauchpflege) und Nr. 5 (Pumpenprüfstand)
ausschließlich beim Landkreis Gießen im FTZ abzurufen. Die Abrechnung erfolgt
auf der Grundlage der Gebührenordnung für das FTZ.
Aktuell wartet die Stadt
Laubach ihre Atemschutzgeräte in Hungen und kann diese Leistung ab dem
01.04.2023 im FTZ abrufen und muss dies spätestens ab dem 01.07.2023 tun.
Die Atemschutzpflege
wurde bereits mit dem Abschluss eines IKZ Vertrags im Ostkreis zwischen den
Städten Grünberg, Laubach, Hungen und Lich an die Atemschutzwerkstatt nach
Hungen übertragen. Hier wurde eine hauptamtliche Kraft eingestellt, die durch
die 4 Städte finanziert wird.
Um den Einstieg in die
Leistungen der neuen Schlauchpflege sanft anlaufen zu lassen, können die
Gemeinden mit Aufnahme des Betriebs des FTZ (voraussichtlich ab Mitte bis Ende
2022) abrufen und werden dies spätestens ab dem 01.07.2023 tun. Die
Schlauchpflege wird aktuell ehrenamtlich durch Kräfte der Freiwilligen
Feuerwehr-Laubach Kernstadt durchgeführt.
Die Inanspruchnahme des
Pumpenprüfstandes ist im Rahmen der entsprechenden Prüfintervalle der Pumpen
mit der Aufnahme des Betriebs des FTZ (voraussichtlich ab Mitte bis Ende 2022)
vorzusehen. Die Pumpenprüfung erfolgt in der Regel nur alle 4 Jahre bei der
Überprüfung durch den Technischen Prüfdienst.
Gleichzeitig ist die Stadt
Laubach berechtigt, die Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 (Elektro- und
Funkwerkstatt), Nr. 3 (Feuerlöscherwerkstatt), Nr. 6 (Hol- und Bringservice für
die zu wartenden und die gewarteten Gegenstände) und nach § 2 Abs. 3
(Leistungen in der Schlosserei) beim Landkreis Gießen im FTZ in Anspruch zu
nehmen.
Noch nicht abschließend
geregelt ist der „Hol- und Bringservice“. Dieser soll zwar durch den Landkreis
angeboten werden, aber das Angebot wird wohl sehr kostenintensiv werden. Zudem
beschränkt sich dieser zunächst darauf, die Ausrüstungsgegenstände nur an einem
Standort abzuholen und wieder zu bringen. Die Verteilung und Sammlung innerhalb
der Standorte der Freiwilligen Feuerwehr Laubach muss zusätzlich selbst
geregelt werden. Zudem ist noch die Frage, in wie weit zusätzliches
Schlauchmaterial vorgehalten werden muss, da jeder Schlauch nach Verwendung
geprüft und in das FTZ muss. Da es bisher noch keinen einheitlichen Standard im
Landkreis gibt, anders wie bei den Atemschutzgeräten, kann ein einfacher
Austausch nicht erfolgen.
Der Beitritt zum FTZ
bedeutet in vielen Bereichen eine Erleichterung des Ehrenamts, gerade auch was
einheitliche Standards betrifft, aber es wird weiterhin Personal vor Ort
benötigt, welches die Ausrüstung zur Abholung und Verteilung koordiniert.
Dieses wird aktuell in Laubach durch ehrenamtliche Kräfte sichergestellt.
Beschlussvorschlag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau-, Finanz- und
Umweltausschuss, sowie der Brandschutzkommission den Antrag, die
Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt den Vertrag: „Vertrag über die
interkommunale Zusammenarbeit bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem
Hessischen Brandschutz- und Katastrophenschutz“ Hier: Nutzung des
Feuerwehrtechnischen Zentrums FTZ, Stand: 15. Juli 2021“ mit allen 18
kreisangehörigen Kommunen und dem Landkreis.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
Die
für die Einhaltung und Umsetzung des Vertrages notwendigen finanziellen Mittel
sind bei den Mittelanmeldungen zu berücksichtigen und entsprechend in den
jeweiligen Haushaltsjahren ab 2023 bereit zu stellen.
Die
bisher anfallenden Kosten für die IKZ Atemschutz mit der Stadt Hungen (bisher
17.500 €) werden somit an den Landkreis Gießen gezahlt. Gleichzeitig muss der
bisherige Ansatz für Wartungskosten ab dem Jahr 2023 (auf voraussichtlich 6.000
€) erhöht werden, damit hier die Schlauchpflege und die Intervalle der
Pumpenprüfung abgedeckt werden können.
Es
wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.