Betreff
Beschlussfassung über den Vertrag „Vertrag über die interkommunale Zusammenarbeit bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Hessischen Brandschutz- und Katastrophenschutz“ ;
hier: Nutzung des Feuerwehrtechnischen Zentrums FTZ, Stand: 15.07.2021
Vorlage
089/2021
Aktenzeichen
131.00
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Den Vertragspartnern obliegen Aufgaben nach dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG).

 

Die Gemeinden haben den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe sicher zu stellen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG. Hierzu haben sie eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten. Sie haben zudem für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen, § 3 Abs. 1 HBKG.

 

Nach § 4 HBKG hat der Landkreis Gießen zur Erfüllung seiner überörtlichen Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe, einschließlich der Warnung der Bevölkerung, zu beraten und zu unterstützen.

 

Er hat zudem für Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren eine überörtliche Planung zu erarbeiten und fortzuschreiben sowie die bei der Durchführung der Maßnahmen gegenüber den örtlichen Bedürfnissen anfallenden Mehrkosten einschließlich der Unterhaltungskosten mit Ausnahme der Personalkosten zu tragen.

 

Ebenfalls gehört es zu den Aufgaben des Landkreises Gießen, gemeinsame Übungen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis zu planen und durchzuführen und eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle (Zentrale Leitstelle) für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einschließlich einer Brandmeldeempfangszentrale zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen einzurichten und zu betreiben.

 

Auch der Landkreis Gießen hat im Rahmen seiner Aufgaben technische Ausrüstungen anzuschaffen, zu unterhalten und gemäß der DGUV 49 Feuerwehren zu prüfen und zu warten.

 

Auf dieser Basis hat der Landkreis Gießen im Rahmen seiner Bedarfs- und Entwicklungsplanung, in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden des Landes Hessen, den kreisangehörigen Kommunen und der Sonderstatusstadt Gießen beschlossen ein gemeinsames Gefahrenabwehrzentrum in Gießen (GAZG) zu errichten.

 

In diesem sollen sowohl die Räumlichkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Landkreises Gießen (Büros, Zentrale Leitstelle, Stabsraum, Technikräume zum Betrieb) als auch die Feuerwache der Berufsfeuerwehr der Stadt Gießen untergebracht werden (Büros, Einsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr, Fahrzeughallen, Schlosserei, Waschhalle und Schreinerei).

 

Zudem soll ein Feuerwehrtechnisches Zentrum (im Folgenden: FTZ) entstehen, in dem die Einsatzgeräte der Partner dieses Vertrages gewartet werden können, sowie Räumlichkeiten für die Aus- und Fortbildung (Werkstätten, Lehrsäle, Ausbildungsgelände, Übungsturm) entstehen.

 

Der Vertrag soll die Nutzung des FTZ durch die Vertragsparteien regeln. Die gemeinsame Wahrnehmung der Wartung entspricht dem rechtlichen Gedanken des § 3 HBKG und der finanziellen Förderung des Projektes durch das Land Hessen, sie trägt dem Leitgedanken der interkommunalen Zusammenarbeit der Landesregierung zu und entlastet die ehrenamtlichen Führungskräfte der Kommunen von Verwaltungstätigkeiten, von Punkten der Qualitätssicherung, von zusätzlichen Qualifikationen und Sachkundenachweisen der meist ehrenamtlichen Gerätewarte und schont die wirtschaftlichen Aufwände der Kommunen. 

 

Die Inhalte des Vertrages wurden mit den Bürgermeistern und Feuerwehren abgestimmt. In der Bürgermeisterdienstversammlung am 06.10.2021 wurde beschlossen den Vertag in der vorliegenden Form zur weiteren Abstimmung in die kommunalen Gremien und die Gremien des Landkreises zu geben.

 

Mit dem Vertrag verpflichtet sich die Stadt Laubach, Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 (Atemschutzwerkstatt), Nr. 4 (Schlauchpflege) und Nr. 5 (Pumpenprüfstand) ausschließlich beim Landkreis Gießen im FTZ abzurufen. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Gebührenordnung für das FTZ.

 

Aktuell wartet die Stadt Laubach ihre Atemschutzgeräte in Hungen und kann diese Leistung ab dem 01.04.2023 im FTZ abrufen und muss dies spätestens ab dem 01.07.2023 tun. Die Atemschutzpflege wurde bereits mit dem Abschluss eines IKZ Vertrags im Ostkreis zwischen den Städten Grünberg, Laubach, Hungen und Lich an die Atemschutzwerkstatt nach Hungen übertragen. Hier wurde eine hauptamtliche Kraft eingestellt, die durch die 4 Städte finanziert wird.

 

Um den Einstieg in die Leistungen der neuen Schlauchpflege sanft anlaufen zu lassen, können die Gemeinden mit Aufnahme des Betriebs des FTZ (voraussichtlich ab Mitte bis Ende 2022) abrufen und werden dies spätestens ab dem 01.07.2023 tun. Die Schlauchpflege wird aktuell ehrenamtlich durch Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr-Laubach Kernstadt durchgeführt.

 

Die Inanspruchnahme des Pumpenprüfstandes ist im Rahmen der entsprechenden Prüfintervalle der Pumpen mit der Aufnahme des Betriebs des FTZ (voraussichtlich ab Mitte bis Ende 2022) vorzusehen. Die Pumpenprüfung erfolgt in der Regel nur alle 4 Jahre bei der Überprüfung durch den Technischen Prüfdienst.

 

Gleichzeitig ist die Stadt Laubach berechtigt, die Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 (Elektro- und Funkwerkstatt), Nr. 3 (Feuerlöscherwerkstatt), Nr. 6 (Hol- und Bringservice für die zu wartenden und die gewarteten Gegenstände) und nach § 2 Abs. 3 (Leistungen in der Schlosserei) beim Landkreis Gießen im FTZ in Anspruch zu nehmen.

 

Noch nicht abschließend geregelt ist der „Hol- und Bringservice“. Dieser soll zwar durch den Landkreis angeboten werden, aber das Angebot wird wohl sehr kostenintensiv werden. Zudem beschränkt sich dieser zunächst darauf, die Ausrüstungsgegenstände nur an einem Standort abzuholen und wieder zu bringen. Die Verteilung und Sammlung innerhalb der Standorte der Freiwilligen Feuerwehr Laubach muss zusätzlich selbst geregelt werden. Zudem ist noch die Frage, in wie weit zusätzliches Schlauchmaterial vorgehalten werden muss, da jeder Schlauch nach Verwendung geprüft und in das FTZ muss. Da es bisher noch keinen einheitlichen Standard im Landkreis gibt, anders wie bei den Atemschutzgeräten, kann ein einfacher Austausch nicht erfolgen.

 

Der Beitritt zum FTZ bedeutet in vielen Bereichen eine Erleichterung des Ehrenamts, gerade auch was einheitliche Standards betrifft, aber es wird weiterhin Personal vor Ort benötigt, welches die Ausrüstung zur Abholung und Verteilung koordiniert. Dieses wird aktuell in Laubach durch ehrenamtliche Kräfte sichergestellt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss, sowie der Brandschutzkommission den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Vertrag: „Vertrag über die interkommunale Zusammenarbeit bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Hessischen Brandschutz- und Katastrophenschutz“ Hier: Nutzung des Feuerwehrtechnischen Zentrums FTZ, Stand: 15. Juli 2021“ mit allen 18 kreisangehörigen Kommunen und dem Landkreis.

 

 

Finanzielle Auswirkungen/Risiken:

 

Die für die Einhaltung und Umsetzung des Vertrages notwendigen finanziellen Mittel sind bei den Mittelanmeldungen zu berücksichtigen und entsprechend in den jeweiligen Haushaltsjahren ab 2023 bereit zu stellen.

 

Die bisher anfallenden Kosten für die IKZ Atemschutz mit der Stadt Hungen (bisher 17.500 €) werden somit an den Landkreis Gießen gezahlt. Gleichzeitig muss der bisherige Ansatz für Wartungskosten ab dem Jahr 2023 (auf voraussichtlich 6.000 €) erhöht werden, damit hier die Schlauchpflege und die Intervalle der Pumpenprüfung abgedeckt werden können.

 

Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

Anlagen:

 

  1. Vertrag über die interkommunale Zusammenarbeit bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Hessischen Brandschutz- und Katastrophenschutz

  2. Entwurf der Gebühren für die Geräteprüfungen