Bebauungsplan "Auf dem Hofdriesch", 2. Änderung
hier: - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorgelegten Stellungnahmen gemäß § 1 (7)
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach hat in ihrer Sitzung
am 18.12.2019 eine 2. Änderung zum Bebauungsplan
„Auf dem Hofdriesch“ im Stadtteil Röthges nach § 2 (1) BauGB zur Aufstellung
beschlossen.
Zielsetzung der hier vorliegenden 2. Änderung des
Bebauungsplanes ist, unter Berücksichtigung der gegebenen Nutzungssituation,
die naturschutzrechtlichen Entwicklungs- und Kompensationsmaßnahmen dahingehend
neu zur formulieren und festzusetzen, sodass der Bebauungsplan auch
diesbezüglich vollständig umgesetzt werden kann und insofern rechtskonform ist.
Zugleich wird mit der 2.
Änderung (soweit als möglich) die rechtliche Grundlage für eine gänzliche oder
zumindest teilweise Refinanzierung von Kompensationsmaßnahmen bereitgestellt.
Auf der Grundlage des Vorentwurfes des
Bebauungsplanes erfolgte im April / Mai 2020 die frühzeitige Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB.
Seitens der
Öffentlichkeit / Bürger wurden keine Stellungnahmen vorgelegt.
Die Stellungnahmen
seitens der Landschaftspflegevereinigung Gießen und der Unteren
Naturschutzbehörde beim Landkreis Gießen beschäftigen sich intensiv mit der
Wertpunkteinstufung nach der Hessischen Kompensationsverordnung sowie den
festgesetzten bzw. festzusetzenden Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen.
Im Ergebnis der
diesbezüglichen Abwägung (gemäß den vorliegenden Abwägungsempfehlungen) ergibt
sich im Wesentlichen die Änderung, dass die extensive Grünlandbewirtschaftung
im Bereich des Flurstückes 179 sowie im Bereich der beiden externen
Ausgleichsflächen durch Beweidung erfolgt.
Die
Zuordnungsfestsetzung (als formale Grundlage für eine zumindest teilweise
Refinanzierung der Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen), geht auf die
entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan aus dem Jahr 1998 zurück und bleibt
im Grundsatz unverändert.
Im Zuge der Entwurfsoffenlage und die
Behördenbeteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB im Zeitraum vom 11.01. bis
zum 19.02.2021 werden die vorstehend benannten Änderungen im Grundsatz
bestätigt.
Durch die Untere Naturschutzbehörde wird lediglich
das im Umweltbericht zugrunde gelegte Wertsteigerungspotenzial im Bereich der
Flurstücke 28 und 29 bezweifelt und eine Verminderung des zu bilanzierenden
Aufwertungspotenzials um weitere 5 Punkte auf nunmehr 45 Biotopwertpunkte/ qm
empfohlen.
Der Anregung wird entsprochen; im Ergebnis dessen
ergibt sich (im
Umweltbericht zur Satzungsfassung des Bebauungsplanes) insgesamt ein geringes
rechnerisches Kompensationsdefizit von 245 Biotopwertpunkten.
Vor dem Hintergrund der „langjährigen Entwicklung“ des
nunmehrigen Bebauungsplanes (2. Änderung) und, da davon auszugehen ist, dass
eine nur teilweise Refinanzierung der Aufwendungen durch „Dritte“ erfolgen
kann, ist ein Erfordernis für sonstigen bzw. weitere Kompensationsmaßnahmen nicht
gegeben.
Seitens der Öffentlichkeit wurden im gesamten
Bauleitplanverfahren keine Einsichtnahmen vorgenommen.
Auf
der Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanes, 2. Änderung, sind die
festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen umzusetzen bzw. nachhaltig
vorzunehmen.
Eine Refinanzierung der anfallenden Kosten kann über
vertragliche Regelungen oder unter Anwendung der kommunalen
Kostenerstattungssatzung erfolgen. Zumindest die verbleibenden, bislang
unbebauten Flächen im Bereich des Flurstückes 181/1 können im Falle einer
baulichen Inanspruchnahme für eine Refinanzierung der Kompensationsmaßnahmen
anteilig herangezogen werden.
Vor
dem Hintergrund dessen wird die vorstehende Beschlussfassung empfohlen; um
Zustimmung wird gebeten.
Beschlussvorschlag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss
den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
1)
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage (S. 1 – 7)
befindlichen Beschlussempfehlungen als Stellungnahmen der Stadt Laubach
(Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB).
Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der
Bebauungsplan bleibt im Ergebnis inhaltlich, d.h. formell und materiell
unverändert.
In der Begründung wird ein Hinweis auf die Lage im
Gebiet zweier Bergwerksfelder ergänzt. Im Umweltbericht wird die
Biotopwertpunktbilanzierung bezüglich des Aufwertungspotenzials im Bereich der
Flurstücke 28 und 29 vermindert.
2)
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den
Bebauungsplan „Auf dem Hofdriesch, 2. Änderung, als Satzung.
Die Begründung und der Umweltbericht werden gebilligt.
3)
Der vorliegende Satzungsbeschluss ist gemäß § 10 (3) ortsüblich bekannt
zu machen.
Der Bebauungsplan, 2
Änderung, ist aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Laubach
entwickelt und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft
4)
Dem Bebauungsplan
ist gemäß § 10a (1) BauGB eine zusammenfassende Erklärung beizufügen.
Anlagen:
-
Begründung zur
Satzung (Teil 1)
-
Umweltbericht
(Teil 2)
-
Stellungnahmen im
Rahmen der o.a. Verfahrensschritte (Abwägung)
- Übersichtskarten,
ohne Maßstab
(Lage
und Abgrenzung des Plangebietes, 3. Teilgeltungsbereiche)