Begründung:
Die
Stadtverordnetenversammlung wurde in der letzten Sitzung am 03.03.2009 erstmals
über Maßnahmen des Konjunkturpaketes von Bund und Land informiert.
Zwischenzeitlich sind eine Vielzahl von Informationen übergeordneter Behörden
zu dem Thema bekannt gemacht worden. Der Magistrat hat in seiner Sitzung am
30.03.2009 eine Prioritätenliste festgestellt und der
Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung überwiesen.
Am
16.02.2009 hat das Hessische Ministerium der Finanzen die Eckdaten und
finanziellen Grundlagen des Sonderinvestitionsprogramms des Landes und des
Kommunalinvestitionsprogramms des Bundes sowie die Verteilung der
Förderkontingente auf die einzelnen Kommunen bekannt gegeben (siehe Anlage 1).
Danach erhält die Stadt Laubach für sonstige kommunale
Infrastrukturinvestitionen
aus
Landesmitteln (Darlehen) bis zu 730.589
€ und
aus Bundesmitteln(Zuschuss mit
Kofinanzierungsdarlehen) bis zu 225.835 €.
Es
bedarf jetzt für die Umsetzung der Förderprogramme noch einer
haushaltsrechtlichen Ermächtigung. Die
gesetzliche Grundlage dafür wurde inzwischen mit Artikel 3 des Gesetzes zur
Förderung von Infrastrukturinvestitionen in Hessen geschaffen. Danach ist
- abweichend von den allgemein gültigen Regeln der Hess. Gemeindeordnung - die
Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung nicht erforderlich; vielmehr
können die notwendigen
Auszahlungsermächtigungen außerplanmäßig bereitgestellt werden. Die sonst nach
der HGO geforderten Voraussetzungen gelten – ungeachtet der tatsächlichen
Sachlage – als erfüllt. Mit dem „Gesetz
über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des
Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes“ wird eine spezialgesetzliche
Ausnahmeregel gleichzeitig auch für die erforderliche Kreditermächtigung
hergestellt. Die Kreditaufnahme für die als Darlehen zugewiesenen Fördermittel
gilt als in der Haushaltssatzung festgesetzt und genehmigt.
Neben
diesen „außerplanmäßigen“ Kreditaufnahmen in Höhe von 730.589 € stehen zusammen
mit der Zuweisung des Bundes in Höhe von 225.835 € außerplanmäßige Einzahlungen
in Höhe von insgesamt 956.424 € zur Verfügung. Auf diese Summe muss sich auch
die Genehmigung der außerplanmäßigen Auszahlungen beschränken, weil für einen
höheren Betrag keine Deckung gewährleistet ist.
Sowohl
für die außerplanmäßige Auszahlungs- wie auch für die Kreditermächtigung wird
vom Prinzip der Jährlichkeit abgewichen. Nach § 5 des Hessischen
Sonderinvestitionsprogrammgesetzes muss mit den Maßnahmen im Jahr 2009 begonnen
werden; ein großer Teil der Auszahlung wird aber erst im nächsten Haushaltsjahr
zahlungswirksam werden. Das Zukunftsinvestitionsgesetz des Bundes sieht in § 5
einen Förderzeitraum bis 2011 vor. Die Auszahlungsermächtigung muss sich
deshalb auf die Jahre 2009 bis 2011 erstrecken.
Verwendet
werden sollen die Fördermittel gemäß der Beschlussempfehlung des Magistrates
vorrangig für die in der Prioritätenliste aufgeführten Vorhaben der Stadt bzw.
der Stadtwerke.
Die
Frage, ob alle Maßnahmen der Priorität 1 als förderfähig anerkannt werden, wird
erst nach Abschluss des formellen Antrags- und Bewilligungsverfahren
verbindlich geklärt sein und kann deshalb zur Zeit (= Zeitpunkt der Erstellung
dieser Beschlussvorlage) und ggf. auch bis zur Sondersitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 20.04.2009 nicht eindeutig beantwortet werden.
Des Weiteren beruhen die in der Prioritätenliste angegebenen Kosten zum Teil
noch auf einer Kostenschätzung. Deshalb ist es durchaus möglich, dass sich im
Rahmen einer genaueren Kostenermittlung bzw. nach dem Ergebnis einer
Ausschreibung Reduzierungen ergeben. Sofern sich durch diese Veränderungen die
Gesamtinvestitionskosten verringern, so sollen die mit nachrangiger Priorität
in der Liste aufgeführten Maßnahmen nachrücken, damit die Fördersumme in voller
Höhe ausgeschöpft wird.
Fest
steht dass es eine detaillierte Beleg-, Nachweis- und Berichtspflicht geben
wird und die Abwicklung der Sonderinvestitionsprogramme nachprüfbar sorgfältig
zu dokumentieren ist. Von daher ist es angezeigt, die Maßnahmen streng von der
„regulären Investitionstätigkeit“ abzugrenzen. Deshalb sollten die
außerplanmäßigen Auszahlungen nicht als Teil der Investitionsbudgets mit den
planmäßigen Auszahlungen der jeweiligen Teilhaushalte deckungsfähig sein. Eine
gegenseitige Deckungsfähigkeit der Maßnahmen untereinander empfiehlt sich aber,
um einen Mitteltransfer zwischen den Maßnahmen im Rahmen der Gesamtfördersumme
zu ermöglichen.
Die
Ermächtigung zur Kreditaufnahme wird – wie oben schon dargestellt – außerhalb
der Haushaltssatzung durch gesetzliche Regelung hergestellt. Aber auch die
Entscheidung über die Aufnahme obliegt gemäß § 114 j HGO der
Stadtverordnetenversammlung, soweit sie keine andere Regelung trifft. Die
Delegation dieser Zuständigkeit auf den Magistrat kann sich nur auf die in der
Haushaltssatzung bzw. im Wirtschaftsplan festgesetzten Kreditaufnahmen
beziehen. Über die Aufnahme der Sonderdarlehen muss deshalb formell die
Stadtverordnetenversammlung beschließen.
Damit
-
die notwendige
Abgrenzung zur planmäßigen Investitionstätigkeit transparent dargestellt,
-
die geforderte
Zusätzlichkeit unzweifelhaft nachgewiesen und
-
das
„Nachrückeverfahren“ haushaltstechnisch umgesetzt
werden
kann, ist es notwendig, das Sonderinvestitionsprogramm komplett außerplanmäßig
abzuwickeln und nicht in einen späteren Nachtragshaushaltsplan bzw. Nachtragswirtschaftsplan
für das Haushaltsjahr 2009 zu integrieren. Die Verwaltung wird nach Abschluss
des formellen Bewilligungsverfahren aber eine Übersicht über alle Maßnahmen
nach haushaltstechnischen Kriterien (Gliederung nach Teilhaushalten und
Maßnahmenummern) erstellen und den Gremien zur Kenntnisnahme vorlegen sowie die
Auswirkungen auf den Gesamtfinanzhaushalt bzw. Gesamtvermögensplan darstellen.
In die Gesamtfinanzrechnungen bzw. Gesamtvermögensrechnung für die jeweiligen
Haushaltsjahre werden selbstverständlich auch die außerplanmäßig abgewickelten
Einzahlungen und Auszahlungen
einfließen.
Bei
der Durchführung von Investitionsmaßnahmen ergeben sich naturgemäß immer
Abweichungen von den kalkulierten Kosten, so dass es schlichtweg objektiv
unmöglich ist, dass der Gesamtauszahlungsbetrag letztlich exakt der
Gesamtfördersumme entspricht. Beim Unterschreiten des Förderbetrages
müssten Fördermittel zurückgezahlt
werden. Es besteht aber die Absicht, das Fördervolumen in voller Höhe in
Anspruch zu nehmen, was ja auch durch Nachrückerverfahren erreicht werden soll.
Dadurch und aufgrund der Tatsache, dass der beim Bundesprogramm geforderte
Kofinanzierungsanteil „mindestens“ 25 % betragen muss, ist zu erwarten, dass
der Gesamtbedarf letztlich über der Fördersumme liegt. Für den Mehrbetrag
besteht weder eine haushaltsrechtliche Ermächtigung noch ist dafür die Deckung
gewährleistet. Um die haushaltrechtliche Ermächtigungsgrundlage herzustellen
und die Finanzierung zu sichern, ist es notwendig, diesen Betrag pauschal als
Restfinanzierung der Sonderinvestitionsprogramm-Maßnahmen im Haushalt
abzubilden. Es wird davon ausgegangen, dass Mitte 2010 - nach mehr als der
Hälfte des Durchführungszeitraumes - die fehlende Summe kalkuliert und im
Haushaltsplan bzw. Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2011 veranschlagt
werden kann.
Mit
der Aufnahme der als Darlehen zur Verfügung gestellten Fördersumme von 730.589 € erhöht sich der Stand der
Investitionsschulden der Stadt und der Stadtwerke. Die Laufzeit der Kredite
erstreckt sich auf 30 Jahre, wobei die jährliche Belastung für die Rückzahlung
aufgrund der vom Land Hessen übernommenen Tilgungsanteile relativ niedrig ist.
Die Zinslasten, die aus dem Kommunalen Finanzausgleich abgegolten werden,
belasten jedoch den Ergebnishaushalt für die Dauer der Darlehenslaufzeit
indirekt in Form von Minderzuweisungen nicht unerheblich.
Bei
den vorgesehen Maßnahmen der Stadtwerke handelt es sich um Nettobeträge, weil
im Betriebszweig Bäderbetriebe die Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgesetzt
werden kann. Damit können wir einen größeren Investitionsumfang realisieren,
als bei der Stadt, wo wir diese Optimierungsmöglichkeit nur im begrenzten
Umfange in Anspruch nehmen können (Beispiel: DGH anteilige Vorsteuer). Welcher
Anteil konkret auf Stadt und Stadtwerke entfällt, kann erst nach Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung endgültig festgestellt werden. Aus terminlichen
Gründen kann die Betriebskommission erst in ihrer nächsten Sitzung umfassend
beteiligt werden.
Es
wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über den Haupt- und
Finanzausschuss sowie den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss, den
Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Auf
der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen in
Hessen in Verbindung mit dem Zukunftsinvestitionsgesetz des Bundes beschließt die
Stadtverordnetenversammlung:
I.
Prioritätenliste
der vorgeschlagenen Investitionen
Der von dem Magistrat am 30.03.2009 beschlossenen
Prioritätenliste für die Stadt und die Stadtwerke getrennt nach Bundes- und
Landesprogramm wird zugestimmt.
II. Haushaltsrechtliche
Ermächtigungen zur Umsetzung der Sonderinvestitionsprogramme des Bundes und des
Landes Hessen
1.
Gemäß Artikel
3 § 2 des Gesetzes zur Förderung von
Infrastrukturinvestitionen in Hessen bewilligt
die Stadtverordnetenversammlung für die Jahre 2009 bis 2011 außerplanmäßige
Auszahlungen für den Finanzhaushalt bzw. Wirtschaftsplan in Höhe von insgesamt 956.424,00
Euro zur Durchführung der zu Ziffer I beschlossenen Investitionsmaßnahmen.
2.
Für den Fall
dass,
a. Maßnahmen der Priorität 1 als nicht förderfähig
eingestuft werden oder
b. sich bei der endgültigen Ermittlung der Baukosten eine
verminderte Investitionssumme ergibt,
sind die darauf entfallenden außerplanmäßig
bewilligten Mittel für die mit nachrangiger Priorität beschlossenen Maßnahmen
in der Reihenfolge ihrer Aufzählung zu verwenden.
3.
Die Mittel für
alle durchzuführenden Maßnahmen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Alle im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms durchzuführenden Maßnahmen sind - abweichend von den allgemein geltenden
Deckungsregeln - nicht mit den im jeweiligen Teilfinanzhaushalt veranschlagten
Auszahlungen deckungsfähig.
4.
Auf der Grundlage
des Artikel 3 §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Förderung von
Infrastrukturinvestitionen in Hessen ermächtigt die Stadtverordnetenversammlung
den Magistrat zur Finanzierung der außerplanmäßigen Auszahlungen Kredite in
Höhe der als Darlehen bewilligten Fördermittel aufzunehmen.
5. Werden mit der Durchführung der Investitionsmaßnahmen die unter Ziffer 1 außerplanmäßig bereit gestellten Mittel überschritten, so ist der über die Fördersumme hinaus gehende Auszahlungsbetrag im Haushaltsplan bzw. Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2011 als Pauschalbetrag im Finanzhaushalt bzw. Vermögensplan zu veranschlagen, um damit im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips und der Haushaltssatzung (Kreditermächtigung) die Finanzierung des Mehrbedarfes zu gewährleisten.
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe
Begründung
Anlagen:
- Prioritätenliste
- Kopie
Antrag an LTH
- Erlass
des Hess. Ministeriums für Finanzen vom 18.03.2009