Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Teilnahme an dem Konjunkturpaket des Bundes und des Landes
Vorlage
420/2009
Aktenzeichen
902.14
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Die Stadtverordnetenversammlung wurde in der letzten Sitzung am 03.03.2009 erstmals über Maßnahmen des Konjunkturpaketes von Bund und Land informiert. Zwischenzeitlich sind eine Vielzahl von Informationen übergeordneter Behörden zu dem Thema bekannt gemacht worden. Der Magistrat hat in seiner Sitzung am 30.03.2009 eine Prioritätenliste festgestellt und der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung überwiesen.

Am 16.02.2009 hat das Hessische Ministerium der Finanzen die Eckdaten und finanziellen Grundlagen des Sonderinvestitionsprogramms des Landes und des Kommunalinvestitionsprogramms des Bundes sowie die Verteilung der Förderkontingente auf die einzelnen Kommunen bekannt gegeben (siehe Anlage 1). Danach erhält die Stadt Laubach für sonstige kommunale Infrastrukturinvestitionen

aus Landesmitteln (Darlehen) bis zu                                                         730.589 € und

aus Bundesmitteln(Zuschuss mit Kofinanzierungsdarlehen) bis zu    225.835 €.

Es bedarf jetzt für die Umsetzung der Förderprogramme noch einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung.  Die gesetzliche Grundlage dafür wurde inzwischen mit Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen in Hessen geschaffen. Danach ist
- abweichend von den allgemein gültigen Regeln der Hess. Gemeindeordnung - die Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung nicht erforderlich; vielmehr können  die notwendigen Auszahlungsermächtigungen außerplanmäßig bereitgestellt werden. Die sonst nach der HGO geforderten Voraussetzungen gelten – ungeachtet der tatsächlichen Sachlage – als erfüllt.  Mit dem „Gesetz über die Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes“ wird eine spezialgesetzliche Ausnahmeregel gleichzeitig auch für die erforderliche Kreditermächtigung hergestellt. Die Kreditaufnahme für die als Darlehen zugewiesenen Fördermittel gilt als in der Haushaltssatzung festgesetzt und genehmigt.

Neben diesen „außerplanmäßigen“ Kreditaufnahmen in Höhe von 730.589 € stehen zusammen mit der Zuweisung des Bundes in Höhe von 225.835 € außerplanmäßige Einzahlungen in Höhe von insgesamt 956.424 € zur Verfügung. Auf diese Summe muss sich auch die Genehmigung der außerplanmäßigen Auszahlungen beschränken, weil für einen höheren Betrag keine Deckung gewährleistet ist.

Sowohl für die außerplanmäßige Auszahlungs- wie auch für die Kreditermächtigung wird vom Prinzip der Jährlichkeit abgewichen. Nach § 5 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes muss mit den Maßnahmen im Jahr 2009 begonnen werden; ein großer Teil der Auszahlung wird aber erst im nächsten Haushaltsjahr zahlungswirksam werden. Das Zukunftsinvestitionsgesetz des Bundes sieht in § 5 einen Förderzeitraum bis 2011 vor. Die Auszahlungsermächtigung muss sich deshalb auf die Jahre 2009 bis 2011 erstrecken.

Verwendet werden sollen die Fördermittel gemäß der Beschlussempfehlung des Magistrates vorrangig für die in der Prioritätenliste aufgeführten Vorhaben der Stadt bzw. der Stadtwerke.

Die Frage, ob alle Maßnahmen der Priorität 1 als förderfähig anerkannt werden, wird erst nach Abschluss des formellen Antrags- und Bewilligungsverfahren verbindlich geklärt sein und kann deshalb zur Zeit (= Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage) und ggf. auch bis zur Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung am 20.04.2009 nicht eindeutig beantwortet werden. Des Weiteren beruhen die in der Prioritätenliste angegebenen Kosten zum Teil noch auf einer Kostenschätzung. Deshalb ist es durchaus möglich, dass sich im Rahmen einer genaueren Kostenermittlung bzw. nach dem Ergebnis einer Ausschreibung Reduzierungen ergeben. Sofern sich durch diese Veränderungen die Gesamtinvestitionskosten verringern, so sollen die mit nachrangiger Priorität in der Liste aufgeführten Maßnahmen nachrücken, damit die Fördersumme in voller Höhe ausgeschöpft wird.

Fest steht dass es eine detaillierte Beleg-, Nachweis- und Berichtspflicht geben wird und die Abwicklung der Sonderinvestitionsprogramme nachprüfbar sorgfältig zu dokumentieren ist. Von daher ist es angezeigt, die Maßnahmen streng von der „regulären Investitionstätigkeit“ abzugrenzen. Deshalb sollten die außerplanmäßigen Auszahlungen nicht als Teil der Investitionsbudgets mit den planmäßigen Auszahlungen der jeweiligen Teilhaushalte deckungsfähig sein. Eine gegenseitige Deckungsfähigkeit der Maßnahmen untereinander empfiehlt sich aber, um einen Mitteltransfer zwischen den Maßnahmen im Rahmen der Gesamtfördersumme zu ermöglichen.

Die Ermächtigung zur Kreditaufnahme wird – wie oben schon dargestellt – außerhalb der Haushaltssatzung durch gesetzliche Regelung hergestellt. Aber auch die Entscheidung über die Aufnahme obliegt gemäß § 114 j HGO der Stadtverordnetenversammlung, soweit sie keine andere Regelung trifft. Die Delegation dieser Zuständigkeit auf den Magistrat kann sich nur auf die in der Haushaltssatzung bzw. im Wirtschaftsplan festgesetzten Kreditaufnahmen beziehen. Über die Aufnahme der Sonderdarlehen muss deshalb formell die Stadtverordnetenversammlung beschließen.

Damit

-          die notwendige Abgrenzung zur planmäßigen Investitionstätigkeit transparent dargestellt,

-          die geforderte Zusätzlichkeit unzweifelhaft nachgewiesen und

-          das „Nachrückeverfahren“ haushaltstechnisch umgesetzt

werden kann, ist es notwendig, das Sonderinvestitionsprogramm komplett außerplanmäßig abzuwickeln und nicht in einen späteren Nachtragshaushaltsplan bzw. Nachtragswirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2009 zu integrieren. Die Verwaltung wird nach Abschluss des formellen Bewilligungsverfahren aber eine Übersicht über alle Maßnahmen nach haushaltstechnischen Kriterien (Gliederung nach Teilhaushalten und Maßnahmenummern) erstellen und den Gremien zur Kenntnisnahme vorlegen sowie die Auswirkungen auf den Gesamtfinanzhaushalt bzw. Gesamtvermögensplan darstellen. In die Gesamtfinanzrechnungen bzw. Gesamtvermögensrechnung für die jeweiligen Haushaltsjahre werden selbstverständlich auch die außerplanmäßig abgewickelten Einzahlungen und Auszahlungen  einfließen. 

Bei der Durchführung von Investitionsmaßnahmen ergeben sich naturgemäß immer Abweichungen von den kalkulierten Kosten, so dass es schlichtweg objektiv unmöglich ist, dass der Gesamtauszahlungsbetrag letztlich exakt der Gesamtfördersumme entspricht. Beim Unterschreiten des Förderbetrages müssten  Fördermittel zurückgezahlt werden. Es besteht aber die Absicht, das Fördervolumen in voller Höhe in Anspruch zu nehmen, was ja auch durch Nachrückerverfahren erreicht werden soll. Dadurch und aufgrund der Tatsache, dass der beim Bundesprogramm geforderte Kofinanzierungsanteil „mindestens“ 25 % betragen muss, ist zu erwarten, dass der Gesamtbedarf letztlich über der Fördersumme liegt. Für den Mehrbetrag besteht weder eine haushaltsrechtliche Ermächtigung noch ist dafür die Deckung gewährleistet. Um die haushaltrechtliche Ermächtigungsgrundlage herzustellen und die Finanzierung zu sichern, ist es notwendig, diesen Betrag pauschal als Restfinanzierung der Sonderinvestitionsprogramm-Maßnahmen im Haushalt abzubilden. Es wird davon ausgegangen, dass Mitte 2010 - nach mehr als der Hälfte des Durchführungszeitraumes - die fehlende Summe kalkuliert und im Haushaltsplan bzw. Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2011 veranschlagt werden kann.

Mit der Aufnahme der als Darlehen zur Verfügung gestellten Fördersumme von   730.589 € erhöht sich der Stand der Investitionsschulden der Stadt und der Stadtwerke. Die Laufzeit der Kredite erstreckt sich auf 30 Jahre, wobei die jährliche Belastung für die Rückzahlung aufgrund der vom Land Hessen übernommenen Tilgungsanteile relativ niedrig ist. Die Zinslasten, die aus dem Kommunalen Finanzausgleich abgegolten werden, belasten jedoch den Ergebnishaushalt für die Dauer der Darlehenslaufzeit indirekt in Form von Minderzuweisungen nicht unerheblich.

Bei den vorgesehen Maßnahmen der Stadtwerke handelt es sich um Nettobeträge, weil im Betriebszweig Bäderbetriebe die Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgesetzt werden kann. Damit können wir einen größeren Investitionsumfang realisieren, als bei der Stadt, wo wir diese Optimierungsmöglichkeit nur im begrenzten Umfange in Anspruch nehmen können (Beispiel: DGH anteilige Vorsteuer). Welcher Anteil konkret auf Stadt und Stadtwerke entfällt, kann erst nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung endgültig festgestellt werden. Aus terminlichen Gründen kann die Betriebskommission erst in ihrer nächsten Sitzung umfassend beteiligt werden.

Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.


Beschlussantrag:

Der Magistrat stellt über den Haupt- und Finanzausschuss sowie den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss, den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen in Hessen in Verbindung mit dem Zukunftsinvestitionsgesetz des Bundes beschließt die Stadtverordnetenversammlung:

I.                    Prioritätenliste der vorgeschlagenen Investitionen

Der von dem Magistrat am 30.03.2009 beschlossenen Prioritätenliste für die Stadt und die Stadtwerke getrennt nach Bundes- und Landesprogramm wird zugestimmt.

II.   Haushaltsrechtliche Ermächtigungen zur Umsetzung der Sonderinvestitionsprogramme des Bundes und des Landes Hessen

1.      Gemäß Artikel 3  § 2 des Gesetzes zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen in Hessen  bewilligt die Stadtverordnetenversammlung für die Jahre 2009 bis 2011 außerplanmäßige Auszahlungen für den Finanzhaushalt bzw. Wirtschaftsplan in Höhe von insgesamt 956.424,00 Euro zur Durchführung der zu Ziffer I beschlossenen Investitionsmaßnahmen.

2.      Für den Fall dass,

a.      Maßnahmen der Priorität 1 als nicht förderfähig eingestuft werden oder

b.      sich bei der endgültigen Ermittlung der Baukosten eine verminderte Investitionssumme ergibt,

sind die darauf entfallenden außerplanmäßig bewilligten Mittel für die mit nachrangiger Priorität beschlossenen Maßnahmen in der Reihenfolge ihrer Aufzählung zu verwenden.

3.      Die Mittel für alle durchzuführenden Maßnahmen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Alle im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms durchzuführenden Maßnahmen sind  - abweichend von den allgemein geltenden Deckungsregeln - nicht mit den im jeweiligen Teilfinanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen deckungsfähig.

4.      Auf der Grundlage des Artikel 3 §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen in Hessen ermächtigt die Stadtverordnetenversammlung den Magistrat zur Finanzierung der außerplanmäßigen Auszahlungen Kredite in Höhe der als Darlehen bewilligten Fördermittel aufzunehmen.

5.       Werden mit der Durchführung der Investitionsmaßnahmen die unter Ziffer 1 außerplanmäßig bereit gestellten Mittel überschritten, so ist der über die Fördersumme hinaus gehende Auszahlungsbetrag im Haushaltsplan bzw. Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2011 als Pauschalbetrag im Finanzhaushalt bzw. Vermögensplan zu veranschlagen, um damit im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips und der Haushaltssatzung (Kreditermächtigung) die Finanzierung des Mehrbedarfes zu gewährleisten.


Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Begründung


Anlagen:

  1. Prioritätenliste
  2. Kopie Antrag an LTH
  3. Erlass des Hess. Ministeriums für Finanzen vom 18.03.2009