Begründung:
Nach § 28 Absatz 1 GemHVO ist
die Stadtverordnetenversammlung mehrmals jährlich über den Stand des
Haushaltsvollzuges zu unterrichten.
Aufgrund der Kommentierung zu
§ 28 GemHVO nach Amerkamp/Kröckel/Dr. Rauber (Gemeindehaushaltsrecht Hessen –
Kommentar) ergibt sich, dass die Stadtverordneten-versammlung mindestens
zweimal jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten ist.
Den städtischen Gremien werden
aus zuvor genannten Gründen beigefügt folgende Unterlagen zur Kenntnis gegeben:
à Gesamtergebnisrechnung für den Zeitraum
01. Januar 2021 bis 30. April 2021,
à Teilergebnisrechnungen
für den Zeitraum 01. Januar 2021 bis 30. April 2021 für die jeweiligen
Produktbereiche
à Übersicht
über die Investitionsmaßnahmen für die jeweiligen Produktbereiche für den
Zeitraum 01. Januar 2021 bis 30. April 2021.
Ebenso sind an passender Stelle entsprechende
Erläuterungen gegeben.
Beschlussvorschlag:
Der Haushaltsvollzugsbericht
gemäß § 28 Absatz 1 GemHVO für die Stadt Laubach für den Zeitraum 01.01.2021
bis 30.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen/Risiken:
keine