Begründung:
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann nach § 49 KWG
i.V.m. § 25 KWG jede/r Wahlberechtigte und jeder Bewerber, der an der Wahl
teilgenommen hat, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der
Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch beim Wahlleiter einlegen.
Die Sitzung des Wahlausschusses über die
Beschlussfassung zur Gültigkeit der Wahl fand am 22. Dezember 2008 statt. Es
haben sich keine Einsprüche ergeben.
Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses
nach der Direktwahl erfolgte am 31. Dezember 2008, Nr. 01/2009 im Laubacher
Anzeiger und am 09. Januar 2009, Nr. 1/2/2009 in den Laubacher Nachrichten, den
Amtlichen Mitteilungsblättern der Stadt Laubach. Innerhalb der gesetzlichen
Frist von zwei Wochen sind keine Widersprüche gegen die Direktwahl des
Bürgermeisters eingegangen. Die Direktwahl ist daher nach den Bestimmungen des
KWG für gültig zu erklären.
Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist
gem. § 58 KWO öffentlich bekanntzumachen.
Beschlussantrag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die
Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Laubach vom 21. Dezember 2008 gem. § 50
Kommunalwahlgesetz (KWG) für gültig zu erklären.