Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Laubach am 21.12.2008
Vorlage
392/2009
Aktenzeichen
024.00
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann nach § 49 KWG i.V.m. § 25 KWG jede/r Wahlberechtigte und jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch beim Wahlleiter einlegen.

 

Die Sitzung des Wahlausschusses über die Beschlussfassung zur Gültigkeit der Wahl fand am 22. Dezember 2008 statt. Es haben sich keine Einsprüche ergeben.

Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach der Direktwahl erfolgte am 31. Dezember 2008, Nr. 01/2009 im Laubacher Anzeiger und am 09. Januar 2009, Nr. 1/2/2009 in den Laubacher Nachrichten, den Amtlichen Mitteilungsblättern der Stadt Laubach. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sind keine Widersprüche gegen die Direktwahl des Bürgermeisters eingegangen. Die Direktwahl ist daher nach den Bestimmungen des KWG für gültig zu erklären.

Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist gem. § 58 KWO öffentlich bekanntzumachen.

Beschlussantrag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Laubach vom 21. Dezember 2008 gem. § 50 Kommunalwahlgesetz (KWG) für gültig zu erklären.