hier: Verzicht auf Aufstellung gemäß § 112b Abs. 3 HGO
Begründung:
In der bisherigen Fassung des § 112 Abs. 5 bis 8 HGO
war die Verpflichtung der Gemeinden zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
geregelt. Weitere rechtliche Grundlagen des Gesamtabschlusses finden sich im
HGB sowie in den §§ 53 bis 55 der GemHVO. Grund für die Aufstellung des Gesamtabschlusses
ist, dass er die gesamte Kommune so darstellen soll, als ob die in den
Gesamtabschluss einbezogenen Einheiten (Gemeinde und ihre ausgelagerten
Aufgabenträger wie beispielsweise Gesellschaften und Eigenbetriebe) eine
wirtschaftliche Einheit bilden. Der Gesamtabschluss stellt somit eine
tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune einschließlich
ihrer in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Aufgabenträger dar. Der
Gesamtabschluss soll innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres
durch den Gemeindevorstand aufgestellt werden und die Gemeindevertretung ist
über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse zu unterrichten.
Befreiungsgründe von der Pflicht zur Aufstellung des
Gesamtabschlusses waren bisher dann gegeben, wenn die Jahresabschlüsse der
Aufgabenträger nach § 112 Abs. 5 HGO, bei denen die Gemeinde
- über die Mehrheit der Stimmrechte oder
- oder nicht über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt
und
- in ihrer Gesamtheit für die Darstellung der
Vermögens- Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von
nachrangiger Bedeutung sind.
Nachrangige Bedeutung für die Sachgesamtheit der
Aufgabenträger liegt vor, wenn der auf die Gemeinde entfallende Anteil der
Bilanzsumme der Aufgabenträger zusammen den Wert von 20 v. H. der in der
Vermögensrechnung der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme an den
Abschlussstichtagen am 31.12. für das Jahr der Aufstellung und gleichzeitig für
das Vorjahr, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2015, nicht übersteigt.
Bereits seit längerer Zeit deuteten sich hier
allerdings Änderungen im Hinblick auf die Befreiung von der Pflicht zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses an.
In diesem Zusammenhang kann mitgeteilt werden, dass
durch das Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen
Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung
kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 07. Mai 2020 die gesetzlichen
Regelungen der HGO zum Jahresabschluss, dem Gesamtabschluss und einer neu
eingeräumten Befreiung vom Gesamtabschluss in einigen Punkten tiefgreifend
geändert worden sind.
Die Regelungen zum Gesamtabschluss finden sich nunmehr
in den §§ 112a und 112b HGO. § 112a Abs. 1 HGO enthält nunmehr den Katalog der
Aufgabenträger, die in einen etwaigen Gesamtabschluss grundsätzlich einbezogen
werden müssten. Darüber hinaus ergibt sich aus § 112a Abs. 2 HGO, dass die
Jahresabschlüsse der genannten Aufgabenträger nicht einbezogen werden müssen,
wenn sie für die Verpflichtung zur Darstellung der tatsächlichen Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von nachrangiger Bedeutung sind.
Von Relevanz für die Stadt Laubach ist allerdings der
neue § 112b HGO (Befreiung vom Gesamtabschluss). Gemäß Abs. 1 ist eine Gemeinde
mit weniger als 20.000 Einwohnern von der Pflicht, einen Gesamtabschluss
aufzustellen, befreit. Darüber hinaus regelt Abs. 3, dass der Verzicht auf die
Aufstellung eines Gesamtabschlusses von der Gemeindevertretung zu beschließen
ist.
Nach § 112b Abs. 1 HGO ist die Stadt Laubach auf Grund
ihrer Einwohnerzahl von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
befreit. Diese Befreiung setzt gemäß § 112b Abs. 3 eine Beschlussfassung der
Gemeindevertretung voraus. Sofern die Gemeinde von der Befreiung Gebrauch
macht, bleibt die Pflicht zur Erstellung eines Beteiligungsberichtes davon
unberührt. Der Beteiligungsbericht muss dann zusätzliche Angaben zu den
Aufgabenträgern nach § 112a Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 HGO enthalten. Voraussetzung
für diese Erweiterung des Beteiligungsberichts ist aber, dass ein solcher nach
§ 123a HGO überhaupt aufgestellt sein muss.
Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines
Beteiligungsberichtes gemäß § 123a HGO besteht für die Stadt Laubach nicht, da
die Stadt Laubach über keine Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform
des Privatrechts verfügt, an denen sie mindestens 20 Prozent unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist. Somit besteht hier kein zusätzlicher Handlungsbedarf
gemäß § 112b Abs. 4 HGO.
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Beschlussantrag:
Die Stadt Laubach verzichtet gemäß § 112b Abs. 3 HGO
auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses.