Betreff
Gesamtabschluss der Stadt Laubach nach Handels-, Eigenbetriebs oder kommunalen Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen – Befreiung gemäß § 112b HGO;
hier: Verzicht auf Aufstellung gemäß § 112b Abs. 3 HGO
Vorlage
012/2021
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

In der bisherigen Fassung des § 112 Abs. 5 bis 8 HGO war die Verpflichtung der Gemeinden zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses geregelt. Weitere rechtliche Grundlagen des Gesamtabschlusses finden sich im HGB sowie in den §§ 53 bis 55 der GemHVO. Grund für die Aufstellung des Gesamtabschlusses ist, dass er die gesamte Kommune so darstellen soll, als ob die in den Gesamtabschluss einbezogenen Einheiten (Gemeinde und ihre ausgelagerten Aufgabenträger wie beispielsweise Gesellschaften und Eigenbetriebe) eine wirtschaftliche Einheit bilden. Der Gesamtabschluss stellt somit eine tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune einschließlich ihrer in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Aufgabenträger dar. Der Gesamtabschluss soll innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres durch den Gemeindevorstand aufgestellt werden und die Gemeindevertretung ist über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse zu unterrichten.

 

Befreiungsgründe von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses waren bisher dann gegeben, wenn die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach § 112 Abs. 5 HGO, bei denen die Gemeinde

- über die Mehrheit der Stimmrechte oder

- oder nicht über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt und

- in ihrer Gesamtheit für die Darstellung der Vermögens- Finanz- und Ertragslage der                              Gemeinde von nachrangiger Bedeutung sind.

 

Nachrangige Bedeutung für die Sachgesamtheit der Aufgabenträger liegt vor, wenn der auf die Gemeinde entfallende Anteil der Bilanzsumme der Aufgabenträger zusammen den Wert von 20 v. H. der in der Vermögensrechnung der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme an den Abschlussstichtagen am 31.12. für das Jahr der Aufstellung und gleichzeitig für das Vorjahr, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2015, nicht übersteigt.

 

Bereits seit längerer Zeit deuteten sich hier allerdings Änderungen im Hinblick auf die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses an.

 

In diesem Zusammenhang kann mitgeteilt werden, dass durch das Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 07. Mai 2020 die gesetzlichen Regelungen der HGO zum Jahresabschluss, dem Gesamtabschluss und einer neu eingeräumten Befreiung vom Gesamtabschluss in einigen Punkten tiefgreifend geändert worden sind.

 

Die Regelungen zum Gesamtabschluss finden sich nunmehr in den §§ 112a und 112b HGO. § 112a Abs. 1 HGO enthält nunmehr den Katalog der Aufgabenträger, die in einen etwaigen Gesamtabschluss grundsätzlich einbezogen werden müssten. Darüber hinaus ergibt sich aus § 112a Abs. 2 HGO, dass die Jahresabschlüsse der genannten Aufgabenträger nicht einbezogen werden müssen, wenn sie für die Verpflichtung zur Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von nachrangiger Bedeutung sind.

 

Von Relevanz für die Stadt Laubach ist allerdings der neue § 112b HGO (Befreiung vom Gesamtabschluss). Gemäß Abs. 1 ist eine Gemeinde mit weniger als 20.000 Einwohnern von der Pflicht, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit. Darüber hinaus regelt Abs. 3, dass der Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses von der Gemeindevertretung zu beschließen ist.

 

Nach § 112b Abs. 1 HGO ist die Stadt Laubach auf Grund ihrer Einwohnerzahl von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit. Diese Befreiung setzt gemäß § 112b Abs. 3 eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung voraus. Sofern die Gemeinde von der Befreiung Gebrauch macht, bleibt die Pflicht zur Erstellung eines Beteiligungsberichtes davon unberührt. Der Beteiligungsbericht muss dann zusätzliche Angaben zu den Aufgabenträgern nach § 112a Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 HGO enthalten. Voraussetzung für diese Erweiterung des Beteiligungsberichts ist aber, dass ein solcher nach § 123a HGO überhaupt aufgestellt sein muss.

 

Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Beteiligungsberichtes gemäß § 123a HGO besteht für die Stadt Laubach nicht, da die Stadt Laubach über keine Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts verfügt, an denen sie mindestens 20 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Somit besteht hier kein zusätzlicher Handlungsbedarf gemäß § 112b Abs. 4 HGO. 

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

Beschlussantrag:

 

Die Stadt Laubach verzichtet gemäß § 112b Abs. 3 HGO auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses.