Bebauungsplan "Adolf-Wieber-Straße / Am Schlosspark"
hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- räumlicher Geltungsbereich und städtebauliche Zielsetzung
- Bebauungsplan derInnenentwicklung gemäß § 13a BauGB
- Keine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB
Begründung:
Die Stadt Laubach sieht sich, insbesondere auch im
Kernstadtbereich, fortgesetzt einer Nachfrage nach Grundstücken für den
Eigenheimbau gegenüber, der durch angepasste Schaffung, Bereitstellung und
Nutzung von Bauflächenpotenzialen Rechnung getragen werden soll.
Bei der Ausweisung von Bauflächen / Baugrundstücken
sind gemäß den gesetzgeberischen Prämissen und Bestimmungen (u.a. § 1a BauGB)
prioritär die Möglichkeiten durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und anderen Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen.
Zudem darf die Ausweisung von Baugrundstücken keine
konkurrierenden Auswirkungen auf die Innenentwicklung der Stadt haben und dem
IKEK-Prozess nicht entgegenstehen.
Im Bereich „Adolf-Wieber-Straße / Am Schlosspark“
liegen Flächen vor, die im o.g. Sinne für die Bereitstellung von
Baugrundstücken in Frage kommen.
Der
überwiegende Flächenanteil steht im Eigentum der Stadt Laubach; für die nicht im Eigentum
der Stadt Laubach befindlichen Flurstücke liegt seitens der privaten Eigentümer
eine jeweilige Zustimmung zur Einbeziehung in einen Bebauungsplan vor. Eine
grundsätzliche Flächenverfügbarkeit ist gegeben.
Mit Ausnahme eines
Baugrundstückes direkt an der Adolf-Wieber-Straße, kann eine verkehrliche und
infrastrukturelle Erschließung über die kommunale Straße Am Schlosspark
erfolgen.
Zur Darlegung eines Erschließungs- und
Bebauungskonzeptes und zur notwendigen Baurechtschaffung bedarf es der
Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Mit der gegebenen
Lagesituation und den sonstigen Rahmenbedingungen kann die Aufstellung des
Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
erfolgen.
Beschlussantrag:
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt gem. §
2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Adolf-Wieber-Straße / Am
Schlosspark“ in der Kernstadt Laubach
(2) Der
vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst mit einer
Gesamtfläche von ca. 7.235 m2 die Flurstücke 143/1 (teilw.), 150,
151, 152, 153, 154, 155/1, 156/4, 158/1 und 58 in der Flur 5 der Gemarkung
Laubach.
Lage und vorläufige
Abgrenzung des Plangebietes sind den beigefügten Übersichtskarten zu entnehmen.
(3) Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Erschließung des Bereiches
zur Bereitstellung von ca. 10 – 12 Baugrundstücke für den Wohnhausbau
geschaffen werden.
Der
überwiegende Flächenanteil steht im Eigentum der Stadt Laubach; für die nicht im Eigentum
der Stadt Laubach befindlichen Flurstücke liegt eine jeweilige Zustimmung zur
Einbeziehung in einen Bebauungsplan vor.
(4) Der
Bebauungsplan dient innerhalb des Siedlungsverbandes von Laubach der
Nachverdichtung durch Nachnutzung der in Rede stehenden Grundstücksflächen.
Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von FFH-
und/oder Vogelschutzgebieten („Natura 2000“) beeinträchtigt werden.
Da nach aktuellem
Kenntnisstand die Anwendungsvoraussetzungen insgesamt gegeben sind, erfolgt die
Aufstellung des Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §
13a BauGB.
Gemäß § 13a (2) und § 13
(3) BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen.
(5) Die
Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 13
Abs. 2 und 3 BauGB.
(6) Der Aufstellungsbeschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist gemäß § 13a (3) Nr. 2 BauGB auch
bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes über Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung informieren kann
(frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit).
Finanzielle Auswirkungen:
Der Stadt Laubach entstehen Kosten für das
Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes sowie späterhin für
die Herstellung der Erschließungsanlagen.
Vor dem Hintergrund dessen wird die vorstehende
Beschlussfassung empfohlen; um Zustimmung wird gebeten.
Anlagen:
Übersichtskarten:
Lage und vorläufige
Abgrenzung des Plangebietes (ohne Maßstab)