Bebauungsplan "Am Oberseener Weg"
hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- räumlicher Geltungsbereich und städtebauliche Zielsetzung
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
- Keine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB
Begründung:
Das Anwesen Oberseener Weg 14 (Flurstück 204/1) ist
seit Jahrzehnten bebaut.
Das in den 40er Jahren errichtete Gartenhaus wurde im
Jahr 1979 zu einem Einfamilienhaus in Holzbaubauweise umgebaut und steht
nunmehr jedoch seit Sommer 2011 Jahren leer. Aufgrund der damit einhergehenden
baulichen Schäden ist eine Sanierungsfähigkeit nicht mehr gegeben.
Zudem besteht aktuell keine Anbindung an die Medien
der Ver- und Entsorgung.
Durch den Grundstückseigentümer ist nunmehr eine
Nachnutzung der Grundstückfläche durch die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses
beabsichtigt.
Da dieses Vorhaben auf
Grundlage der Bestimmungen des § 34 BauGB nicht zugelassen werden kann (u.a. da
der in Rede stehende Grundstücksteil nicht erschlossen) ist, bedarf es der
Aufstellung eines kleinflächigen Bebauungsplanes - worum der Vorhabenträger die
Stadt Laubach ersucht hat.
Zur künftigen
Gewährleistung einer eigenständigen, unabhängigen Anbindung des Grundstückes an
die Ver- und Entsorgungsleitungen im Bereich des Oberseener Weges sowie als
private Zuwegung wird die Wegeparzelle (Flurstück 203) vollständig in den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes miteinbezogen. (Da der
Weg keine öffentliche Erschließungsfunktion haben kann und haben wird, sind
Mülltonnen am Tag der Abfuhr an den Oberseener Weg zu verbringen).
Die
Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes (und ggfs. notwendiger
Fachgutachten) sowie die Herstellung der notwendigen Erschließungsanlagen sind
in vollem Umfang durch die Bauherrnschaft zu tragen, eine Heranziehung von
benachbarten Anliegern zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen ist
ausgeschlossen.
Die
Modalitäten zur Kostenträgerschaft sowie zur konkreten Herstellung der
Erschließung (einschließlich notwendiger Nebenarbeiten) werden in einem
städtebaulichen Vertrag (Kostenübernahmevertrag, Erschließungsvertrag) zwischen
der Bauherrnschaft und der Stadt Laubach festgelegt.
Zur Deckung des örtlichen Eigenbedarfs an
Wohnbauflächen kann dem privaten Ansinnen durch Aufstellung eines
Bebauungsplanes Rechnung getragen werden.
Es ergibt sich eine
Wiedernutzbar-Machung einer seit Langem bebauten Grundstücksfläche zu
Wohnzwecken. Damit hat das Vorhaben keine konkurrierenden Auswirkungen auf die
Innenentwicklung der Stadt und steht dem IKEK-Prozess nicht entgegenstehen.
Mit der gegebenen
Lagesituation und den sonstigen Rahmenbedingungen kann die Aufstellung des
Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
erfolgen.
Beschlussantrag:
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt gem. §
2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Oberseener Weg“ im
Stadtteil Freienseen.
(2) Der
vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst mit einer
Gesamtfläche von ca. 1.842 m2 die Flurstücke 204/1 sowie 203 in der
Flur 1 der Gemarkung Freienseen.
Lage und vorläufige
Abgrenzung des Plangebietes sind den beigefügten Übersichtskarten zu entnehmen.
(3) Mit
dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für die
Wiedernutzbarmachung des vorhandenen Gebäudes zu Wohnzwecken im Bereich des
Anwesens 204/1 sowie einer (privaten) Zuwegung und Anbindung an die Ver- und
Entsorgungsmedien im Bereich des Oberseener Weges geschaffen werden.
Im
Rahmen einer städtebaulichen Vereinbarung (Erschließungsvertrag) sind die
technischen und rechtlichen Aspekte der Erschließung sowie die
Kostenträgerschaft verbindlich zu regeln und festzulegen.
(4) Der
Bebauungsplan dient innerhalb des Siedlungsverbandes von Freienseen der Wiedernutzbarmachung
einer seit Langem bebauten Grundstücksfläche zu Wohnzwecken.
Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von FFH-
und/oder Vogelschutzgebieten („Natura 2000“) beeinträchtigt werden.
Da nach aktuellem
Kenntnisstand die Anwendungsvoraussetzungen insgesamt gegeben sind, erfolgt die
Aufstellung des Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §
13a BauGB.
Gemäß § 13a (2) und § 13
(3) BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen.
(5) Die
Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 13
Abs. 2 und 3 BauGB.
(6) Der Aufstellungsbeschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Stadt Laubach entstehen gemäß
den vorstehenden Ausführungen keine Kosten.
Vor dem Hintergrund dessen wird die vorstehende
Beschlussfassung empfohlen; um Zustimmung wird gebeten.
Anlagen:
Übersichtskarten:
Lage und vorläufige
Abgrenzung des Plangebietes (ohne Maßstab)