Bebauungsplan "Am Giebel, 2. Änderung"
hier: - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- räumlicher Geltungsbereich und städtebauliche Zielsetzung
- Bebauungsplan derInnenentwicklung gemäß § 13a BauGB
- Keine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 6.4 „Am Giebel“ im Stadtteil
Gonterskirchen trat im Jahr 1984 in Kraft.
Das (heutige) Flurstück 64 ist (obgleich mit einer
landwirtschaftlichen Maschinenhalle bebaut) als nicht überbaubare Fläche
festgesetzt.
Als Voraussetzung einer wohnbaulichen Nutzung der
Grundstücksfläche und deren Erschließung bedarf es (analog der nördlich
angrenzenden Flächen, wo durch eine 1. Bebauungsplan-Änderung Baurecht für eine
ergänzende Wohnbebauung geschaffen wurde) der Aufstellung einer abermaligen,
d.h. zweiten kleinflächigen Änderung des Bebauungsplanes - worum der
Vorhabenträger die Stadt Laubach ersucht hat.
Zur künftigen
Gewährleistung einer Anbindung des Grundstückes an die Ver- und
Entsorgungsleitungen im Bereich der Straße „Am Giebel“ (im Süden) sowie als
private Zuwegung wird die Wegeparzelle (Flurstück 58) aus Richtung Süden bis in
Höhe des Flurstücks 64 in den Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung
miteinbezogen. (Da der Weg keine
öffentliche Erschließungsfunktion haben kann und haben wird, sind Mülltonnen am
Tag der Abfuhr an die Straße „Am Tannenberg“ oder „Am Giebel“ zu verbringen).
Die
Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes sowie die Herstellung der
notwendigen Erschließungsanlagen sind in vollem Umfang durch die Bauherrnschaft
zu tragen, eine Heranziehung von benachbarten Anliegern zur Zahlung von
Erschließungsbeiträgen ist ausgeschlossen.
Die
Modalitäten zur Kostenträgerschaft sowie zur konkreten Herstellung der
Erschließung (einschließlich notwendiger Nebenarbeiten) werden in einem
städtebaulichen Vertrag (Kostenübernahmevertrag, Erschließungsvertrag) zwischen
der Bauherrnschaft und der Stadt Laubach festgelegt.
Zur Deckung des örtlichen Eigenbedarfs an
Wohnbauflächen kann dem privaten Ansinnen durch Aufstellung einer 2. Änderung
zum Bebauungsplan „Am Giebel“ Rechnung getragen werden.
Es ergibt sich eine geringe
bauliche Verdichtung im Bereich „Am Giebel“ und der bereits schon bebauten
Grundstücksfläche. Damit hat das Vorhaben keine konkurrierenden Auswirkungen
auf die Innenentwicklung der Stadt und steht dem IKEK-Prozess nicht
entgegenstehen.
Mit der gegebenen
Lagesituation und den sonstigen Rahmenbedingungen kann die Aufstellung des
Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
erfolgen.
Beschlussantrag:
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt gem. §
2 (1) BauGB die Aufstellung einer 2. Änderung zum Bebauungsplan „Am Giebel“ im
Stadtteil Gonterskirchen.
(2) Der
vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst mit einer
Gesamtfläche von ca. 1.650 m2 die Flurstücke 64 sowie 58 (teilw.) in
der Flur 3 der Gemarkung Gonterskirchen.
Lage und vorläufige
Abgrenzung des Plangebietes sind den beigefügten Übersichtskarten zu entnehmen.
(3) Mit der Änderung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche
Grundlage für die ergänzende Errichtung eines Einfamilienhauses im Bereich des
neu entstandenen Flurstückes 64 (im bislang rechtskräftigen Bebauungsplan als
nicht überbaubare Fläche festgesetzt) sowie einer (privaten) Zuwegung und
Anbindung an die Ver- und Entsorgungsmedien im Bereich der Straße „Am Giebel“
geschaffen werden.
Im
Rahmen einer städtebaulichen Vereinbarung (Erschließungsvertrag) sind die
technischen und rechtlichen Aspekte der Erschließung sowie die
Kostenträgerschaft verbindlich zu regeln und festzulegen.
(4) Der
Bebauungsplan dient innerhalb des Siedlungsverbandes von Gonterskirchen der
Nachverdichtung durch eine ergänzende Nutzung der bereits (mit einer
landwirtschaftlichen Halle) bebauten Grundstücksfläche.
Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von FFH-
und/oder Vogelschutzgebieten („Natura 2000“) beeinträchtigt werden.
Da nach aktuellem
Kenntnisstand die Anwendungsvoraussetzungen insgesamt gegeben sind, erfolgt die
Aufstellung des Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §
13a BauGB.
Gemäß § 13a (2) und § 13
(3) BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen.
(5) Die
Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 13
Abs. 2 und 3 BauGB.
(6) Der Aufstellungsbeschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Stadt Laubach entstehen gemäß den vorstehenden
Ausführungen keine Kosten.
Vor dem Hintergrund dessen wird die vorstehende
Beschlussfassung empfohlen; um Zustimmung wird gebeten.
Anlagen:
Übersichtskarten
Lage und vorläufige Abgrenzung des
Plangebietes (ohne Maßstab)