a) zur Stadtverordnetenversammlung
b) zum Ortsbeirat Laubach
c) zum Ortsbeirat Münster
d) zum Ortsbeirat Wetterfeld
e) zum Ortsbeirat Freienseen f) zum Ortsbeirat Gonterskirchen g) zum Ortsbeirat Ruppertsburg h) zum Ortsbeirat Altenhain
Begründung:
Der Wahlausschuss
der Stadt Laubach hat in seiner Sitzung am 15.01.2021 die eingereichten
Wahlvorschläge für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zu den
Ortsbeiräten im Wahlkreis Laubach geprüft und einstimmig entschieden, folgende
Wahlvorschläge für die Kommunalwahl am 14.03.2021 zuzulassen:
Wahlvorschlag Liste
1 Christlich Demokratische
Union Deutschlands, CDU
Wahlvorschlag Liste
2 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
GRÜNE
Wahlvorschlag Liste
3 Sozialdemokratische Partei
Deutschlands, SPD
Wahlvorschlag Liste
5 Freie Demokratische
Partei, FDP
Wahlvorschlag Liste
7 Freie Wählergemeinschaft,
FW
Wahlvorschlag Liste
8 Freie Bürgerliste Laubach,
FBLL
Wahlvorschlag Liste
9 Bürger für Laubach, BfL
Während für die
Wahl zur Stadtverordnetenversammlung alle oben genannten Parteien und
Wählergruppen entsprechende Wahlvorschläge eingereicht hatten, lagen für die
Ortsbeiratswahlen folgende Wahlvorschläge vor, die der Wahlausschuss zugelassen
hat.
Christlich Demokratische Union Deutschlands,
CDU
(für Laubach, Wetterfeld, Freienseen, Ruppertsburg)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, GRÜNE
(für Laubach, Münster)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD
(für Laubach, Münster, Wetterfeld, Freienseen)
Freie Demokratische Partei, FDP
(für Laubach)
Freie Wählergemeinschaft, FW
(für Laubach, Münster, Wetterfeld, Freienseen, Ruppertsburg)
Freie Jungwähler, FJW
(für Kernstadt Laubach)
Bürger für Laubach, BfL
(für Kernstadt Laubach)
Bürgerliste Altenhain, BLA
(für Altenhain)
Gemeinsame Liste Gonterskirchen, GLG
(für
Gonterskirchen)
Der Wahlausschuss
der Stadt Laubach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.03.2021 die
Wahlunterlagen für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zu den
Ortsbeiräten für Laubach, Münster, Wetterfeld, Freienseen, Gonterskirchen,
Ruppertsburg und Altenhain anhand der Wahlniederschriften der Wahlvorstände
überprüft und keine Mängel oder Beanstandungen festgestellt. Der Wahlausschuss
hat daher das endgültige Wahlergebnis und die folgende Sitzverteilung
festgestellt.
Nach dem Ergebnis
der Kommunalwahl am 14.03.2021 ergibt sich für die Stadtverordnetenversammlung
folgende Sitzverteilung:
Christlich
Demokratische Union Deutschlands, CDU 7
Sitze
BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, GRÜNE 4
Sitze
Sozialdemokratische
Partei Deutschlands, SPD 6
Sitze
Freie Demokratische
Partei, FDP 2
Sitz
Freie Wähler, FW
9 Sitze
Freie Bürgerliste
Laubach, FBLL 2
Sitze
Bürger für Laubach,
BfL 1 Sitze
Nach dem Ergebnis
der Kommunalwahl am 14.03.2021 ergibt sich für die Ortsbeiräte folgende
Sitzverteilung:
Ortsbeirat Laubach:
Christlich
Demokratische Union Deutschlands, CDU 1
Sitze
BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN; GRÜNE 1
Sitz
Sozialdemokratische
Partei Deutschlands, SPD 2
Sitz
Freie Demokratische
Partei, FDP 1
Sitze
Freie Wähler, FW 3
Sitze
Bürger für Laubach,
BfL 0
Sitz
Freie Jungwähler,
FJW 1
Sitz
Ortsbeirat Münster:
BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, GRÜNE 1
Sitz
Sozialdemokratische
Partei Deutschlands, SPD 5
Sitze
Freie Wähler, FW 3
Sitze
Ortsbeirat Wetterfeld:
Christlich
Demokratische Union Deutschlands, CDU 3
Sitze
Sozialdemokratische
Partei Deutschlands, SPD 3
Sitze
Freie Wähler, FW 3
Sitze
Ortsbeirat Freienseen:
Christlich
Demokratische Union Deutschlands, CDU 1
Sitz
Sozialdemokratische
Partei Deutschlands, SPD 3
Sitze
Freie Wähler, FW 5
Sitze
Ortsbeirat Gonterskirchen:
Gemeinsame Liste
Gonterskirchen, GLG 9
Sitze
Ortsbeirat Ruppertsburg:
Christlich Demokratische
Union Deutschlands, CDU 5
Sitze
Freie Wähler, FW 3
Sitze
Ortsbeirat Altenhain:
Bürgerliste
Altenhain, BLA 9
Sitze
Die Bekanntgabe des
amtlich festgestellten Wahlergebnisses erfolgte im Amtlichen Mitteilungsblatt
der Stadt Laubach Nr. 13 vom 31.03.2021.
Gegen die
Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung
des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Diese Frist endete am 14.04.2021.
Eine
Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen hat unabhängig davon zu
erfolgen, ob tatsächlich Einsprüche vorliegen. Einsprüche sind nur dann zulässig,
wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der öffentlichen
Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift du beim
Walleiter eingereicht wurden. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Der Einspruch in dem nicht die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht wird
ist nur zulässig, wenn in eins von einhundert der Wahlberechtigten, mindestens
jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen. Paragraph 26 KWG regelt abschließend,
bei welchen Fallgruppen eine Ungültigkeit der Fall vorliegt und inwiefern sich
die Ungültigkeit auf die Wahl auswirkt. Da keiner der dort unter Nummer 1-3
genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Es wird daher
gebeten, die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten im
Ergebnis der Kommunalwahl am 14.03.2021 gemäß § 26 KWG zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat der
Stadt Laubach stellt den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen:
a) Wahl
zur Stadtverordnetenversammlung im Wahlkreis Laubach
aa) Einspruch
gegen die Wahl
Gegen die Bekanntmachung über das
Wahlergebnis sind keine Einsprüche erhoben worden.
bb) Gültigkeit
der Wahl
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 26 des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung die Gültigkeit der
am 14.03.2021 stattgefundenen Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Laubach.
b) Wahl zu dem Ortsbeirat Kernstadt Laubach
aa) Einspruch
gegen die Wahl
Gegen die Bekanntmachung über das
Wahlergebnis sind keine Einsprüche erhoben worden.
bb) Gültigkeit
der Wahl
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 26 des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung die Gültigkeit der
am 14.03.2021 stattgefundenen Wahl zu dem Ortsbeirat der Kernstadt Laubach.
c) Wahl zu dem Ortsbeirat
Münster
aa) Einspruch
gegen die Wahl
Gegen die Bekanntmachung über das
Wahlergebnis sind keine Einsprüche erhoben worden.
bb) Gültigkeit
der Wahl
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 26 des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung die Gültigkeit der
am 14.03.2021 stattgefundenen Wahl zu dem Ortsbeirat Münster.
d) Wahl zu dem Ortsbeirat
Wetterfeld
aa) Einspruch
gegen die Wahl
Gegen die Bekanntmachung über das
Wahlergebnis sind keine Einsprüche erhoben worden.
bb) Gültigkeit
der Wahl
Die Stadtverordnetenversammlung
beschließt gemäß § 26 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit
gültigen Fassung die Gültigkeit der am 14.03.2021 stattgefundenen Wahl zu dem
Ortsbeirat Wetterfeld.
e) Wahl zu
dem Ortsbeirat Freienseen
aa) Einspruch
gegen die Wahl
Gegen die Bekanntmachung über das
Wahlergebnis sind keine Einsprüche erhoben worden.
bb) Gültigkeit
der Wahl
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 26 des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung die Gültigkeit der
am 14.03.2021 stattgefundenen Wahl zu dem Ortsbeirat Freienseen.
f) Wahl zu
dem Ortsbeirat Gonterskirchen
aa) Einspruch
gegen die Wahl
Gegen die Bekanntmachung über das
Wahlergebnis sind keine Einsprüche erhoben worden.
bb) Gültigkeit
der Wahl
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 26 des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung die Gültigkeit der
am 14.03.2021 stattgefundenen Wahl zu dem Ortsbeirat Gonterskirchen.
g) Wahl zu
dem Ortsbeirat Ruppertsburg
aa) Einspruch
gegen die Wahl
Gegen die Bekanntmachung über das
Wahlergebnis sind keine Einsprüche erhoben worden.
bb) Gültigkeit
der Wahl
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 26 des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung die Gültigkeit der
am 14.03.2021 stattgefundenen Wahl zu dem Ortsbeirat Ruppertsburg.
h) Wahl zu
dem Ortsbeirat Altenhain
aa) Einspruch
gegen die Wahl
Gegen die Bekanntmachung über das
Wahlergebnis sind keine Einsprüche erhoben worden.
bb) Gültigkeit
der Wahl
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 26 des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung die Gültigkeit der
am 14.03.2021 stattgefundenen Wahl zu dem Ortsbeirat Altenhain.