hier: Veränderungssperre
Begründung:
Sach- und Rechtslage:
Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach hat mit Beschluss Nr. 666 vom
27.05.2021 die Aufstellung eines 3. Änderungsplanes zum Bebauungsplan „An der
Geisenwiese - In der Aue“ in der Kernstadt Laubach beschlossen.
Damit hat die Stadt ihre Absicht zur Veränderung der
planungsrechtlichen Grundlagen im entsprechenden Teilbereich qualifiziert
bekundet. Die Aufstellung des Bebauungsplanes (3. Änderung) bedarf jedoch eines
gewissen Zeitaufwandes; daher räumt das Baugesetzbuch durch die
Veränderungssperre die Möglichkeit ein, Grundstücksveränderungen und Vorhaben
zu verbieten, die der künftigen Planung zuwiderlaufen und ihre Verwirklichung
erschweren oder verhindern können.
In dem Gebiet südwestlich des Kreisverkehrsplatzes
L3481/Herrenhausgasse/Philipp-Reis-Str. sind Veränderungen hinsichtlich der
Grundstücksteilungen und Grundstückszuschnitte sowie insbesondere der
Grundstücksnutzungen absehbar; zudem besteht in Laubach eine Nachfrage nach
Grundstücksflächen auch für kleinteilige gewerbliche und sonstige verträgliche
Nutzung.
Das Gebiet stellt einen wichtigen, noch unbebauten Teil der
flächenhaften Gewerbeflächen im Westen der Kernstadt Laubach dar.
Der rechtskräftige Bebauungsplan datiert aus dem Jahr 1983. Ausgehend
vom vorbenannten, heutigen Kreisverkehrsplatz setzt der Bebauungsplan eine
Verkehrsfläche fest, die jenseitig der Wetter an die heutige
Friedel-Münch-Straße anbindet; eine Realisierung ist aufgrund der heutigen
naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen.
Die damalig beabsichtigte Erschließung der Flächen westlich/südwestlich
der realisierten Philipp-Reis-Straße ist im Hinblick auf eine sinnvolle
gewerbliche Nutzbarkeit und Vermarktbarkeit dieser Flächen zu prüfen und ggfs.
neu zu konzipieren.
Zugleich sind Entwicklungen und Flächennutzungen, die einer
städtebaulich vertretbaren und der Lagesituation angepassten Gewerbeentwicklung
entgegenstehen, zu verhindern.
Um Entwicklungen während der gesamtkonzeptionellen Überlegungen und
während des Bebauungsplanverfahrens zu verhindern, die die Verwirklichung der
Planung behindern oder gar unmöglich machen, soll eine Veränderungssperre gemäß
§ 14 BauGB erlassen werden:
Mit der Veränderungssperre kann die Stadt während des
Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes (3. Änderung) untersagen, dass
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (insbes. die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen) durchgeführt oder baulichen Anlagen
beseitigt werden dürfen und dass erheblich oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind (z.B. Aufschüttung,
Abgrabung, Ausschachtung, Ablagerung), nicht vorgenommen werden dürfen.
Die Sperre umfasst dagegen nicht Veränderungen rechtlicher Art wie z.B.
die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken!
Die Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in
Kraft.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
Die Stadt kann die Frist um ein Jahr verlängern.
Vor diesem Hintergrund der
vorstehenden Ausführungen wird der nachfolgende Beschluss zum Erlass einer
Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB empfohlen.
Es wird gebeten, wie
beantragt zu beschließen.
Beschlussantrag:
Satzungsbeschluss über eine
Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB
1. Auf Grund der §§ 14 und 16 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03. Nov. 2017 (BGBl. I S. 3634)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in
Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.
März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020
(GVBl. S. 318) beschließt die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach folgende Satzung:
§ 1, Zu
sichernde Planung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach hat
mit Beschluss Nr. 666 vom 27.05.2021 die Aufstellung eines 3. Änderungsplanes
zum Bebauungsplan „An der Geisenwiese - In der Aue“ in der Kernstadt Laubach
beschlossen.
Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2
bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2,
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den gesamten
Bereich des o.g. aufzustellenden Bebauungsplanes (3. Änderung) und umfasst die Flurstücke 65/2, 68, 69,
70/5 (jeweils vollständig) sowie 60/1, 60/4, 61, 62, 64/1, 67 und 71 (jeweils
teilweise) in der Flur 6 der Gemarkung Laubach.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der
Veränderungssperre ergibt sich zudem aus der beiliegenden Übersichtskarte
(Bestandteil der Satzung).
§ 3, Rechtswirkungen
der Veränderungssperre
(1)
In dem von der
Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 des
Baugesetzbuches nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden;
b) erhebliche oder wesentlich
wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann durch die Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Stadt Laubach von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen
werden.
§ 4,
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung
in Kraft.
Sie tritt nach zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung
gerechnet, außer Kraft.
Auf die Möglichkeit zur Verlängerung (§ 17 BauGB) wird
hingewiesen.
2.
Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.
Anlage:
Geltungsbereich Veränderungssperre