Begründung:
Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann nach § 49 KWG
i.V.m. § 25 KWG jede/r Wahlberechtigte und jede/Bewerberin/jeder Bewerber, der
an der Wahl teilgenommen hat, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach
der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch beim Wahlleiter einlegen.
Die Sitzung des Wahlausschusses über die
Beschlussfassung zur Gültigkeit der Wahl fand am 21.12.2020 statt. Es haben
sich keine Einsprüche ergeben.
Die öffentliche Bekanntmachung des Stichwahlergebnisses
erfolgte am 30.12.2020 im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Laubach.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sind keine Widersprüche gegen
die Stichwahl der Direktwahl des Bürgermeisters eingegangen. Die Wahl ist daher
nach den Bestimmungen des KWG für gültig zu erklären.
Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist
gem. § 58 KWO öffentlich bekanntzumachen.
Beschlussantrag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Stichwahl
der Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Laubach am 20.12.2020 gem. § 50
Kommunalwahlgesetz (KWG) u. § 74 Kommunalwahlordnung (KWO) für gültig zu
erklären.