Begründung:
Nach § 28 Absatz 1 GemHVO ist
die Stadtverordnetenversammlung mehrmals jährlich über den Stand des
Haushaltsvollzuges zu unterrichten.
Aufgrund der Kommentierung zu
§ 28 GemHVO nach Amerkamp/Kröckel/Dr. Rauber (Gemeindehaushaltsrecht Hessen –
Kommentar) ergibt sich, dass die Stadtverordneten-versammlung mindestens
zweimal jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten ist.
Aufgrund des hohen
Arbeitsaufkommens und bedingt durch die eingetretene Corona-Pandemie, erfolgt
die Berichterstattung in diesem Haushaltsjahr zum 31.08.2020, sowie zum
31.10.2020.
Den städtischen Gremien werden
aus zuvor genannten Gründen beigefügt folgende Unterlagen zur Kenntnis gegeben:
à Gesamtergebnisrechnung für den Zeitraum
01. Januar 2020 bis 31. Oktober 2020,
à Teilergebnisrechnungen
für den Zeitraum 01. Januar 2020 bis 31. Oktober 2020 für die jeweiligen
Produktbereiche
à Übersicht
über die Investitionsmaßnahmen für die jeweiligen Produktbereiche für den
Zeitraum 01. Januar 2020 bis 31. Oktober 2020.
Ebenso sind an passender Stelle entsprechende
Erläuterungen gegeben.
Beschlussantrag:
Der Haushaltsvollzugsbericht
gemäß § 28 Absatz 1 GemHVO für die Stadt Laubach für den Zeitraum 01.01.2020
bis 31.10.2020 wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen:
1)
Haushaltsvollzugsbericht-2020-02