Bebauungsplan "Auf dem Hofdriesch", 2. Änderung
hier: - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB vorgelegten Stellungnahmen gem. § 1 (7)
- Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach hat in ihrer Sitzung
am 18.12.2019 eine 2. Änderung zum Bebauungsplan
„Auf dem Hofdrisch“ im Stadtteil Röthges nach § 2 (1) BauGB zur Aufstellung
beschlossen.
Zielsetzung der hier vorliegenden 2. Änderung des
Bebauungsplanes ist, unter Berücksichtigung der gegebenen Nutzungssituation,
die naturschutzrechtlichen Entwicklungs- und Kompensationsmaßnahmen dahingehend
neu zur formulieren und festzusetzen, sodass der Bebauungsplan auch
diesbezüglich vollständig umgesetzt werden kann und insofern rechtskonform ist.
Zugleich soll die
nunmehrige 2. Änderung (soweit als möglich) die rechtliche Grundlage für eine
gänzliche oder zumindest teilweise Refinanzierung von Kompensationsmaßnahmen
bereitstellen.
Auf der Grundlage des Vorentwurfes des
Bebauungsplanes erfolgte im April / Mai 2020 die frühzeitige Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB.
Seitens der
Öffentlichkeit / Bürger wurden keine Stellungnahmen vorgelegt.
Die Stellungnahmen
seitens der Landschaftspflegevereinigung Gießen und der Unteren
Naturschutzbehörde beim Landkreis Gießen beschäftigen sich intensiv mit der
Wertpunkteinstufung nach der Hessischen Kompensationsverordnung sowie den
festgesetzten bzw. festzusetzenden Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen.
Im Ergebnis der
diesbezüglichen Abwägung (gemäß den vorliegenden Abwägungsempfehlungen) ergibt
sich im Wesentlichen die Änderung, dass die extensive Grünlandbewirtschaftung
im Bereich des Flurstückes 179 sowie im Bereich der beiden externen
Ausgleichsflächen durch Beweidung erfolgt.
Die
Zuordnungsfestsetzung (als formale Grundlage für eine zumindest teilweise
Refinanzierung der Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen), geht auf die
entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan aus dem Jahr 1998 zurück und bleibt
im Grundsatz unverändert.
Beschlussantrag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss
den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
1)
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage (S. 1 – 17)
befindlichen Beschlussempfehlungen als Stellungnahmen der Stadt Laubach (Abwägung
gemäß § 1 (7) BauGB).
Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2)
Der Bebauungsplan wird gemäß dem jeweiligen Abwägungsergebnis geändert;
die Änderungen werden in der Begründung sowie im Umweltbericht erläutert.
Der demgemäß überarbeitete
Bebauungsplan wird in der Fassung 08/2020 als Entwurf beschlossen sowie die
Begründung und der Umweltbericht dazu
3)
Der Entwurf des Bebauungsplanes (08/2020) ist gemeinsam mit der
Begründung, dem Umweltbericht und den vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Zugleich sind die Behörden
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
4)
Der Entwurfs- und Offenlagebeschluss sowie Ort und Dauer der Offenlage
sind fristgerecht ortsüblich bekanntzumachen.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsmittel
für eine etwaige Wertpunktestufung nach der Hessischen Kompensationsverordnung
stehen im Haushalt 2020 unter dem Produkt 09.511.01 / Buchungsstelle 6790 3000
haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Vor
dem Hintergrund dessen wird die vorstehende Beschlussfassung empfohlen; um
Zustimmung wird gebeten.
Anlagen:
-Beschlussempfehlungen (S. 1-18) / Abwägung
- Übersichtskarten, ohne Maßstab!
(Lage und Abgrenzung des Plangebietes, 3.
Teilgeltungsbereiche)