Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die interkommunale Zusammenarbeit zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes
Vorlage
607/2020
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Die zunehmende Digitalisierung verändert alle Arbeitsbereiche – auch die der Öffentlichen Verwaltung – umfassend und mit hoher Dynamik. Sie erbringt wichtige Ergebnisse, wie z. B. höhere Effizienz durch verbesserte Zusammenarbeit. Die Interaktion zwischen Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen mit der Verwaltung soll in Zukunft deutlich schneller, effizienter und nutzerfreundlicher werden. Durch das bereits in 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs von Verwaltungsleistungen  - Onlinezugangsgesetz (OZG) - sind Bund, Länder und Kommunen bis Ende 2022 verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über Verwaltungsportale unter möglicher Nutzung eines Nutzer- bzw. Unternehmenskontos in digitaler Form anzubieten.

 

Aufgrund des OZG sind alle Kommunen deutschlandweit verpflichtet ihre Verwaltungsleistungen digital über Verwaltungsportale anzubieten. Dies betrifft knapp 600 Verwaltungsleistungen (OZG-Leistungen) für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die im sogenannten OZG-Umsetzungskatalog des Bundes aufgeführt sind.

 

Dies stellt alle Kommune vor eine große Herausforderung und erfordert Personalressourcen und fachliches Know-how sowie Kompetenzen im Umgang mit entsprechender Software.

 

Durch eine interkommunale Zusammenarbeit können die personellen Ressourcen gebündelt und effizient eingesetzt werden. Gleichwohl können Synergien genutzt und Kosten eingespart werden, indem an zentraler Stelle für alle beteiligten Kommunen die Betreuung und Administration aus „einer Hand“ vorgenommen wird.

 

Diese zentrale Stelle soll beim Landkreis Gießen angesiedelt werden und die an dem Kooperationsverbund beteiligten Kommunen in der Umsetzung des OZG begleiten und unterstützen. Die Fachsoftware civento der ekom21 soll dazu als Digitalisierungsplattform dienen und sämtliche Verwaltungsprozesse abbilden. Für die Dauer von fünf Jahren sind zunächst zwei Vollzeitstellen für die Aufgabenerledigung vorgesehen. Die Personalkosten werden zur Hälfte durch den Landkreis übernommen. Die andere Hälfte wird durch die beteiligten Kreiskommunen übernommen.

 

Dieses Vorgehen soll im Rahmen der beiliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung fixiert und definiert werden. Die Laufzeit für die Interkommunale Zusammenarbeit beträgt zunächst fünf Jahre.

 

Vorab wurden seitens der Stabsstelle Controlling bei allen Landkreiskommunen das Interesse an der Teilnahme für die Interkommunale Zusammenarbeit abgefragt. Acht Kreiskommunen beabsichtigen sich zu beteiligen. Hierbei handelt es sich um die Gemeinde Biebertal, Gemeinde Fernwald, Stadt Grünberg, Stadt Laubach, Stadt Lich, Stadt Pohlheim, Gemeinde Rabenau und Gemeinde Wettenberg.

 

Neben Kosteneinsparungen durch die o.g. Bündelung von Personalkapazitäten und Nutzung von Synergien, können Fördermittel für die interkommunale Zusammenarbeit beantragt werden, was eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur interkommunalen Zusammenarbeit voraussetzt. Die geplanten Aufwendungen für Personal-, Fortbildungs- und Sachkosten sowie Erträge durch Fördermittel können aus der Anlage (öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die beigefügte Kalkulation) entnommen werden.

Beschlussantrag:

 

Der Magistrat stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Teilnahme der Stadt Laubach an der interkommunalen Zusammenarbeit mit dem Landkreis Gießen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und beauftragt den Magistrat zur Umsetzung der beiliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Aufwendungen ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Berechnung.

Die erforderlichen Haushaltsmittel werden im Vorgriff auf den Haushalt 2021 bereits jetzt bewilligt und sind im Haushalt 2021 einzuplanen.

Anlagen:

 

  1. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die IKZ zur Umsetzung des OZG
  2. Berechnung der Aufwendungen