Begründung:
Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der politischen
Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik
sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften“ vom 07.Mai 2020,
veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – Ausgabe
Nr. 26 vom 15.Mai 2020, Seite 318ff, hat das Land Hessen eine Änderung der
Hessischen Gemeindeordnung beschlossen. Hierbei erfolgte u.a. eine Änderung des
§ 84 (Einrichtung von Ausländerbeiräten) sowie eine Neuaufnahme des § 89
(Integrations-Kommission).
Entsprechend der gesetzlichen Regelungen des § 84 HGO
ist ein Ausländerbeirat in Gemeinden mit mehr als 1000 gemeldeten ausländischen
Einwohnern einzurichten.
Durch die o.a. gesetzliche Änderung der HGO ist
nunmehr der § 84 wie folgt ergänzt worden: „Die Verpflichtung zur Einrichtung
eines Ausländerbeirates entfällt, wenn eine Kommission zur Integration der
ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission nach Maßgabe des § 89 gebildet
wird.“.
Der § 89 HGO hat folgenden Wortlaut erhalten:
§ 89 (Integrations-Kommission)
(1) Die Integrations-Kommission ist eine zur dauernden
Verwaltung und Beaufsichtigung eines einzelnen Geschäftsbereichs eingesetzte
Kommission im Sinne des § 72. Sie besteht mindestens zur Hälfte aus
sachkundigen Einwohnern, die von der Gemeindevertretung auf Vorschlag der Interessenvertretungen
der Migranten gewählt werden. Für den Fall, dass Wahlvorschläge nicht in
ausreichender Zahl abgegeben werden, soll die Gemeindevertretung Vorschläge
machen. Für die Wählbarkeit zu dieser Personengruppe gilt § 86 Abs. 3 und Abs.
4 entsprechend. Die Hälfte der Gewählten soll weiblichen Geschlechts sein.
Außerdem soll bei der Wahl nach Möglichkeit die Pluralität der ausländischen
Einwohner im Sinne von § 84 Satz 1 berücksichtigt werden.
(2) Den Vorsitz der Integrations-Kommission führt der
Bürgermeister gemeinsam mit einem von der Personengruppe der sachkundigen
Einwohner gewählten Co-Vorsitzenden.
(3) Die Integrations-Kommission berät die Organe der
Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. § 88
Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Integrations-Kommission tritt mindestens
viermal im Jahr zusammen und berichtet dem Gemeindevorstand und der
Gemeindevertretung einmal im Jahr über den Stand der Integration der
ausländischen Einwohner.
Entsprechend der bisherigen Regelung in § 86 Abs.1
Satz 3 HGO findet eine Wahl des Ausländerbeirates nicht statt, wenn keine
Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder weniger Bewerber zur
Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind. Diese Regelung wurde durch die
o.a. Novellierung der HGO wie folgt ergänzt:
„Im Fall des Satz 3 ist die Gemeinde verpflichtet, für
die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit des Ausländerbeirates eine
Integrations-Kommission zu bilden. …“.
In Laubach wurde entsprechend der Möglichkeit des § 84
Satz 2 HGO ein Ausländerbeirat freiwillig
in die Hauptsatzung aufgenommen. Somit ergibt sich durch die o.a. Novellierung
der HGO die verpflichtende Einrichtung (entsprechend der freiwilligen Regelung
in der Hauptsatzung) eines Ausländerbeirates. Sollte dieser jedoch nicht
zustande kommen, ist die Stadt Laubach zur Bildung einer
Integrations-Kommission verpflichtet.
Durch die
ersatzlose Streichung der Absätze 1 bis 5 im § 7 der Hauptsatzung wird daher
die freiwillige Bildung eines Ausländerbeirates aufgehoben. Somit entfällt
daher dann auch die Bildung einer Kommission.
Der Wegfall des Ausländerbeirates bedeutet nicht, dass
eine politische Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der
Kommunalpolitik nicht mehr gegeben ist. Entsprechend § 30 Abs. 1 HGO haben
Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz
in der Bundesrepublik Deutschland ein aktives Wahlrecht (sofern die anderen
Voraussetzungen [Alter,
Mindestwohnsitz] gegeben sind) und können somit auch als Gemeindevertreter
und/oder Ortsbeiratsmitglied gewählt werden.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach
hatte in ihrer Sitzung am 28.09.1993 mehrheitlich die Bildung eines
Ausländerbeirates für die Stadt Laubach beschlossen. Die Amtszeit des am
24.04.1994 gewählten Ausländerbeirates ist am 30.04.1998 abgelaufen. Trotz
öffentlicher Aufforderung und mehrmaligen Bemühen der Verwaltung für die
Vorbereitung einer Neuwahl wurden keine Wahlvorschläge eingereicht, so dass der
Wahltermin daher bei der Kommunalaufsicht beim Landkreis abgesagt werden
musste.
Bereits in den letzten Sitzungen des Ausländerbeirates
im Jahr 1998 war dieser nicht mehr beschlussfähig.
Bei den anschließenden turnusmäßigen Vorbereitungen
zur Wahl eines Ausländerbeirates (letztmalig 2015) wurden ebenfalls keine
Wahlvorschläge eingereicht, so dass es den Ausländerbeirat in Laubach faktisch
seit 1998 nicht mehr gibt.
Mit der Stadtverordnetenvorlage 111/1998 wurde die
ersatzlose Streichung der Regelungen zum Ausländerbeirat in der Hauptsatzung
beraten. Der Streichung wurde mit 18 Ja-Stimmen bei 14 Nein-Stimmen und einer
Enthaltung zugestimmt; da die erforderliche gesetzliche Mehrheit gemäß § 6
Absatz 2 HGO nicht gegeben war, ist der Änderung nicht zugestimmt worden. (es wären
19 Ja-Stimmen erforderlich gewesen).
Entsprechend § 6 Abs.2 Satz 2 HGO sollen keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung vorgenommen
werden. Hierzu führt das Hessische Ministerium des Innern und für Sport aus,
dass die Änderung der Hauptsatzung rechtzeitig vor der Einleitung des
Wahlverfahrens im Jahr 2020 abzuschließen ist. Das bedeutet, dass die Änderung
der Hauptsatzung vor der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen (durch den Gemeindewahlleiter) vorgenommen werden muss (vgl.
LT-Drs. 20/1644 S.24), spätestens somit am 25.12.2020.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über den Haupt-, Bau- und
Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt die in der Anlage
beigefügte 8. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Laubach.
Finanzielle Auswirkungen:
Es
entstehen keine finanziellen Auswirkungen.