Betreff
8. Änderung der Hauptsatzung
Vorlage
587/2020
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften“ vom 07.Mai 2020, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – Ausgabe Nr. 26 vom 15.Mai 2020, Seite 318ff, hat das Land Hessen eine Änderung der Hessischen Gemeindeordnung beschlossen. Hierbei erfolgte u.a. eine Änderung des § 84 (Einrichtung von Ausländerbeiräten) sowie eine Neuaufnahme des § 89 (Integrations-Kommission).

 

Entsprechend der gesetzlichen Regelungen des § 84 HGO ist ein Ausländerbeirat in Gemeinden mit mehr als 1000 gemeldeten ausländischen Einwohnern einzurichten.

Durch die o.a. gesetzliche Änderung der HGO ist nunmehr der § 84 wie folgt ergänzt worden: „Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirates entfällt, wenn eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission nach Maßgabe des § 89 gebildet wird.“.

 

Der § 89 HGO hat folgenden Wortlaut erhalten:

 

§ 89 (Integrations-Kommission)

 

(1) Die Integrations-Kommission ist eine zur dauernden Verwaltung und Beaufsichtigung eines einzelnen Geschäftsbereichs eingesetzte Kommission im Sinne des § 72. Sie besteht mindestens zur Hälfte aus sachkundigen Einwohnern, die von der Gemeindevertretung auf Vorschlag der Interessenvertretungen der Migranten gewählt werden. Für den Fall, dass Wahlvorschläge nicht in ausreichender Zahl abgegeben werden, soll die Gemeindevertretung Vorschläge machen. Für die Wählbarkeit zu dieser Personengruppe gilt § 86 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend. Die Hälfte der Gewählten soll weiblichen Geschlechts sein. Außerdem soll bei der Wahl nach Möglichkeit die Pluralität der ausländischen Einwohner im Sinne von § 84 Satz 1 berücksichtigt werden.

 

(2) Den Vorsitz der Integrations-Kommission führt der Bürgermeister gemeinsam mit einem von der Personengruppe der sachkundigen Einwohner gewählten Co-Vorsitzenden.

 

(3) Die Integrations-Kommission berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. § 88 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(4) Die Integrations-Kommission tritt mindestens viermal im Jahr zusammen und berichtet dem Gemeindevorstand und der Gemeindevertretung einmal im Jahr über den Stand der Integration der ausländischen Einwohner.

 

 

Entsprechend der bisherigen Regelung in § 86 Abs.1 Satz 3 HGO findet eine Wahl des Ausländerbeirates nicht statt, wenn keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind. Diese Regelung wurde durch die o.a. Novellierung der HGO wie folgt ergänzt:

„Im Fall des Satz 3 ist die Gemeinde verpflichtet, für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit des Ausländerbeirates eine Integrations-Kommission zu bilden. …“.

 

In Laubach wurde entsprechend der Möglichkeit des § 84 Satz 2 HGO ein Ausländerbeirat freiwillig in die Hauptsatzung aufgenommen. Somit ergibt sich durch die o.a. Novellierung der HGO die verpflichtende Einrichtung (entsprechend der freiwilligen Regelung in der Hauptsatzung) eines Ausländerbeirates. Sollte dieser jedoch nicht zustande kommen, ist die Stadt Laubach zur Bildung einer Integrations-Kommission verpflichtet.

 

Durch die ersatzlose Streichung der Absätze 1 bis 5 im § 7 der Hauptsatzung wird daher die freiwillige Bildung eines Ausländerbeirates aufgehoben. Somit entfällt daher dann auch die Bildung einer Kommission.

 

Der Wegfall des Ausländerbeirates bedeutet nicht, dass eine politische Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik nicht mehr gegeben ist. Entsprechend § 30 Abs. 1 HGO haben Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ein aktives Wahlrecht (sofern die anderen Voraussetzungen [Alter, Mindestwohnsitz] gegeben sind) und können somit auch als Gemeindevertreter und/oder Ortsbeiratsmitglied gewählt werden. 

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach hatte in ihrer Sitzung am 28.09.1993 mehrheitlich die Bildung eines Ausländerbeirates für die Stadt Laubach beschlossen. Die Amtszeit des am 24.04.1994 gewählten Ausländerbeirates ist am 30.04.1998 abgelaufen. Trotz öffentlicher Aufforderung und mehrmaligen Bemühen der Verwaltung für die Vorbereitung einer Neuwahl wurden keine Wahlvorschläge eingereicht, so dass der Wahltermin daher bei der Kommunalaufsicht beim Landkreis abgesagt werden musste.

Bereits in den letzten Sitzungen des Ausländerbeirates im Jahr 1998 war dieser nicht mehr beschlussfähig.

 

Bei den anschließenden turnusmäßigen Vorbereitungen zur Wahl eines Ausländerbeirates (letztmalig 2015) wurden ebenfalls keine Wahlvorschläge eingereicht, so dass es den Ausländerbeirat in Laubach faktisch seit 1998 nicht mehr gibt.

 

Mit der Stadtverordnetenvorlage 111/1998 wurde die ersatzlose Streichung der Regelungen zum Ausländerbeirat in der Hauptsatzung beraten. Der Streichung wurde mit 18 Ja-Stimmen bei 14 Nein-Stimmen und einer Enthaltung zugestimmt; da die erforderliche gesetzliche Mehrheit gemäß § 6 Absatz 2 HGO nicht gegeben war, ist der Änderung nicht zugestimmt worden. (es wären 19 Ja-Stimmen erforderlich gewesen).

 

Entsprechend § 6 Abs.2 Satz 2 HGO sollen keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung vorgenommen werden. Hierzu führt das Hessische Ministerium des Innern und für Sport aus, dass die Änderung der Hauptsatzung rechtzeitig vor der Einleitung des Wahlverfahrens im Jahr 2020 abzuschließen ist. Das bedeutet, dass die Änderung der Hauptsatzung vor der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (durch den Gemeindewahlleiter) vorgenommen werden muss (vgl. LT-Drs. 20/1644 S.24), spätestens somit am 25.12.2020.

Beschlussantrag:

 

Der Magistrat stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt die in der Anlage beigefügte 8. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Laubach.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.