2. zusätzliche Angaben auf dem Stimmzettel für die Kommunalwahl gemäß § 16 Abs.2 KWG
Begründung:
Inhaltlich geht es bei dieser Vorlage um die Aufnahme
zusätzlicher Angaben auf den Stimmzetteln für die Kommunalwahl. Entsprechend §
16 Abs.2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) bedarf es eines Beschlusses
der jeweiligen Vertretungskörperschaft, sofern zusätzliche Angaben auf den
Stimmzetteln zur Kommunalwahl aufgenommen werden sollen.
Der Umfang der aufzunehmenden Angaben ist in § 16 Abs.2
KWG vorgegeben. Es können hiervon auch
nur einzelne Angaben aufgenommen werden; eine Aufnahme weiterer, nicht in §
16 Abs.2 genannter Angaben ist nicht möglich. Es handelt sich um eine
Kann-Regelung, so dass es der Stadtverordnetenversammlung obliegt, ob und ggf.
welche Angaben zusätzlich auf den Stimmzetteln aufgenommen werden sollen.
Sofern der Gemeinde-/Stadtteil angegeben werden soll,
ist eine Benennung der Stadtteile entsprechend § 12 Satz 4 als Voraussetzung
notwendig. Entsprechend § 6 Abs.2 der Hauptsatzung gelten als Grenzen der
Ortsbezirke die Gemarkungsgrenzen, die vor der Eingliederung in die Stadt
Laubach bestanden haben.
Die Vorlage besteht somit aus zwei unabhängigen
Beschlussanträgen, die jedoch im Sachzusammenhang stehen. Voraussetzung für die
Aufnahme des Stadtteils auf den Stimmzetteln ist jedoch zwingend der Beschluss
gemäß Punkt 1 dieser Vorlage.
Ein Beschluss für die Aufnahme zusätzlichen Angaben
auf den Stimmzetteln ist spätestens 12
Monate vor Ablauf der Wahlzeit von der Vertretungskörperschaft mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl
ihrer Mitglieder zu beschließen.
Ergänzender
Hinweis: Anlässlich der Kommunalwahl 2016 wurde seitens der
Stadtverordnetenversammlung lediglich die Benennung der Stadtteile beschlossen.
Von der Aufnahme weiterer Angaben wurde abgesehen. Siehe dazu Vorlage 688/2015.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über den Haupt-, Bau- und
Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die Benennung von folgenden
Gemeinde-/Stadtteilen im Sinne des § 12 Satz 4 HGO analog zu § 6 der Hauptsatzung
der Stadt Laubach für die Kommunalwahl 2021:
·
Altenhain
·
Freienseen
·
Gonterskirchen
·
Kernstadt
·
Lauter
·
Münster
·
Röthges
·
Ruppertsburg
·
Wetterfeld
- Auf den Stimmzetteln für
die Kommunalwahl im Jahre 2021 werden gemäß § 16 Absatz 2 Satz 3 KWG zusätzliche
Angaben zu den Bewerbern aufgenommen. Die zusätzlichen Angaben für die
Wahl der Stadtverordnetenversammlung
sind:
- der Beruf oder Stand
- das Geburtsjahr
- der Geburtsname, wenn ein
abweichender Familienname geführt wird
- ein Ordens- oder Künstlername,
wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist
- bei der Wahl der
Gemeindevertreter der nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung
benannte Gemeinde-/Stadtteil der Hauptwohnung.
Auf den Stimmzetteln zu den Wahlen der Ortsbeiräte werden folgende zusätzliche
Angaben aufgenommen (gilt für alle Ortsbeiratswahlen einheitlich):
a.
der Beruf oder
Stand
b.
das Geburtsjahr
c.
der Geburtsname,
wenn ein abweichender Familienname geführt wird
d.
ein Ordens- oder
Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister
eingetragen ist
e.
bei der Wahl der
Gemeindevertreter der nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannte
Gemeinde-/Stadtteil der Hauptwohnung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beide zu
beratenden Punkte eigenständige Beschlussanträge darstellen, die jedoch im
Sachzusammenhang stehen.
Anlagen: