Bebauungsplan „Heidstraße“
hier: - Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- Bebauungsplan gemäß § 13b BauGB
Begründung:
Im Stadtteil Münster besteht eine deutliche Nachfrage
nach Grundstücken für den Eigenheimbau, die aktuell nicht gedeckt werden kann.
Innerhalb der bestehenden Ortslage stehen keine
Baulücken und auch ansonsten keine Bauflächenpotenziale zur Verfügung.
Vor dem Hintergrund dessen hat der Ortsbeirat Münster
bereits vor längerer Zeit die Ausweisung eines neuen Baugebietes beantragt bzw.
den Magistrat gebeten die notwendigen Schritte einzuleiten. Vorgeschlagen (auch
vor dem Hintergrund der Flächenverfügbarkeit und einer unproblematischen
Erschließbarkeit) wurde eine Entwicklung in östlicher Verlängerung der
Heidstraße.
Mit der Aufnahme in das Hessische
Dorfentwicklungsprogramm (IKEK) hat sich die Stadt Laubach verpflichtet im
Förderzeitraum (2014 – 2023) keine zur Innenentwicklung konkurrierenden
Baugebiete auszuweisen. Auf entsprechende schriftliche Nachfrage der
Stadtverwaltung wurde nunmehr mit Schreiben vom 10.10.2019 durch die Abt. für
den ländlichen Raum, Lahn-Dill-Kreis, bestätigt, dass eine Siedlungsentwicklung
nur in dem hier angedachten Umfang erfolgen kann.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Laubach (1995)
stellt etwas abgesetzt, südlich der Richtung Osten verlängerten Heidstraße eine
geplant Wohnbaufläche mit rd. 2,6 ha (geplante Wohnbaufläche „Rotäcker“); vor
diesem Hintergrund und der aktuell gegebenen Nachfrage nach Neubaugrundstücken
ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass langfristig eine weitergehende
Siedlungsentwicklung in Ergänzung der hier angedachten Planung möglich bleibt
bzw. nicht erschwert wird.
Mit
der Verkehrs-/ Erschließungsflächen „Heidstraße“ bzw. deren Verlängerung, der
hier vorhandenen Trinkwasser- und Kanalleitung sowie der in Aussicht stehenden
Flächenverfügbarkeit kann/ soll in dem vorstehend bezeichneten Bereich mittels
der Bauleitplanung Baurecht für zunächst eine kleinflächige wohnbauliche
Entwicklung geschaffen werden.
Die
Gesamtgrundfläche (im Sinne des § 19 (2) BauNVO) verbleibt mit rd. 2.370 m2
sehr deutlich unter der Bezugsgröße von 10.000 m2. Aufgrund dessen und der Lage im Anschluss an die im
Zusammenhang bebaute Ortslage von Münster sowie, da keine Anhaltspunkte
bestehen, dass Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten beeinträchtigt werden,
sind nach aktuellem Kenntnisstand die Anwendungsvoraussetzungen gegeben, für
die Aufstellung des Bebauungsplanes als „Bebauungsplan für die Einbeziehung von
Außenbereichsflächen“ auf Grundlage des im Mai 2017 neu ins BauGB eingefügten Paragraphen
13 b BauGB.
Demgemäß wird das Bauleitplanverfahren im
beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt; von der Durchführung
einer Umweltprüfung wird gemäß 13 (3) BauGB abgesehen.
Der Flächennutzungsplan kann nach § 13 a (2) Nr. 2
BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden.
Vor dem Hintergrund dessen wird die vorstehende
Beschlussfassung empfohlen; um Zustimmung wird gebeten.
Beschlussantrag:
Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den
Haupt-, Bau- und Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung
wolle beschließen:
- Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung
mit § 13b BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Heidstraße“ im Osten
des Stadtteiles Münster.
- Der
vorläufige räumliche Geltungsbereich umfasst mit einer Größe von rd. 0,24
ha die Flurstücke 106, 107 und 95/2 jeweils teilweise in der Flur 3 der
Gemarkung Münster.
Lage
und Abgrenzung des Plangebietes ist der nachstehenden Übersichtskarte bzw. der
städtebaulichen Skizze zu entnehmen.
- Zielsetzung und Inhalt des Bebauungsplanes ist,
im Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil, die Abrundung der
Siedlungslage von Münster zur ergänzenden Bereitstellung von bis zu
maximal drei Wohnbaugrundstücken.
- Die
Ausweisung von Baugrundstücken im vorstehenden angeführten Umfang hat
keine konkurrierenden Auswirkungen auf die Innenentwicklung der Stadt und
steht dem IKEK-Prozess nicht entgegen; Entsprechendes wurde mit Schreiben
vom 10.10.2019 durch den Lahn-Dill-Kreis, Abtl. für den Ländlichen Raum,
bestätigt.
- Da die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben
sind, erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes als „Bebauungsplan für
die Einbeziehung von Außenbereichs-flächen“ im beschleunigten Verfahren
nach § 13b i.V.m § 13 BauGB.
Nach
§ 13b BauGB i.V.m. §§ 13a und 13 (3) S. 1 BauGB wird von der
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Zur Gewährleistung einer hinreichenden Beteiligung der
Öffentlichkeit wird diese in Form einer öffentlichen Auslegung des
Planentwurfes nach § 13 (2) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB durchgeführt
- Der
Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a (2) Br.2 BauGB im Wege der Berichtigung
angepasst.
- Der
Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 (1) S. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Dabei ist nach § 13a (3) S. 1 Nr. 2 BauGB auch öffentlich bekannt zu machen,
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Stadt Laubach entstehen Kosten für das
Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes.
Die Erschließung soll über die Hess. Landgesellschaft
GmbH abgewickelt werden.
Anlagen:
- Übersichtskarten
(Lage des Plangebietes / räuml. Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes)