Betreff
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Stadt Laubach für das Haushaltsjahr 2019,
1. Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom
21.02.2019 über die Feststellung der Haushaltssatzung für das Jahr 2019
(Vorlagen-Nr. 456/2019)
2. Beratung und Beschlussfassung über die Änderungsliste (Stand: 16.05.2019)
zum Haushaltsplan für das Jahr 2019
3. Feststellung der Haushaltssatzung 2019
Vorlage
491/2019
Aktenzeichen
20/901-10 Haushalt-2019
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.02.2019 die von der Verwaltung vorgelegte Haushaltsatzung mit Haushaltsplan 2019 mit allen Anlagen einschließlich aller Ergänzungen bzw. Veränderungen beschlossen.

 

Die Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium Gießen hat mitgeteilt, dass der Haushaltsplan 2019 in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig ist. Konkret geht es darum, dass der planerische Haushaltsausgleich, welcher jedoch vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mittlerweile als Muss-Vorschrift gefordert wird, im Finanzhaushalt nicht gegeben ist. Um näher zu beleuchten, warum dies so ist, sind nachstehend zunächst einmal die rechtlichen Grundlagen für den Haushaltsausgleich dargestellt, um den Hintergrund des dieser Vorlage zugrundeliegenden Handelns näher erläutern zu können.

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Nach § 92 Absatz 4 Hess. Gemeindeordnung (HGO) soll der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.

 

Die Bestimmungen des § 92 Absatz 5 (HGO) konkretisiert vorstehende Vorgabe in Bezug auf die Planung wie folgt:

 

Nach § 92 Absatz 5 HGO ist der Haushalt in der Planung ausgeglichen, wenn

 

  1. der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung der Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis ausgeglichen ist oder der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann und
  2. im Finanzhaushalt der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen „Hessenkasse“ geleistet werden können, sowie die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind.

 

Nach § 92 a Absatz 1 Hess. Gemeindeordnung (HGO) hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn

 

  1. sie die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen und Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält oder
  2. nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder ein negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden.

 

Es ist von der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

Auch in der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) finden sich in den §§ 2, 3, 24 sowie 25 entsprechende Regelungen zum Haushaltsausgleich.

 

Ausgangssituation in Laubach:

 

Im von der Stadtverordnetenversammlung am 21.02.2019 beschlossenen Haushaltsplan der Stadt Laubach für das Jahr 2019 wird im Finanzhaushalt ein Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (Zeile 19) in Höhe von 993.031 € ausgewiesen. Gleichzeitig ist eine Auszahlung für die Tilgung von Krediten (Zeile 32) in Höhe 1.940.905 € vorgesehen. Somit fehlen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit insgesamt mindestens 947.874 € um hieraus die ordentliche Tilgung der Kredite finanzieren und somit die Vorgaben des § 92 Absatz 5 Nr. 2 HGO bzw. des § 3 Absatz 3 GemHVO zum Haushaltsausgleich im Finanzplan einhalten zu können. (Anlagen 1 und 2)

 

Zur Herstellung des Haushaltsausgleiches in der Finanzplanung ergeben sich nunmehr zwei grundsätzliche Möglichkeiten. Möglichkeit 1 ist die Erstellung eines Haushaltssicherungs-konzeptes (HSK) mit konkret zu beziffernden Maßnahmen (z. Bsp. Steigerung von zahlungswirksamen Erträgen bzw. Minderung von zahlungswirksamen Aufwendungen), welche auch im Haushaltsplan umzusetzen sind.

Alternativ zur Erstellung eines HSK bestand auch die Möglichkeit in Erträgen und Aufwendungen anzupassen und neu beschließen zu lassen. Diese Möglichkeit greift jedoch nur, wenn genügend Potential im Haushaltsplan steckt bzw. die absehbare Entwicklung der zahlungswirksamen Erträge sowie Aufwendungen dementsprechend ausfällt, dass durch entsprechende Anpassungen der Zahlungsmittelfluss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit derart gesteigert werden kann, dass hieraus die ordentliche Tilgung der Kredite erwirtschaftet werden kann.

 

Aufgrund der vorstehenden Möglichkeiten wurde der Haushaltsplan akribisch Sachkonto für Sachkonto durchgearbeitet, um in Erfahrung zu bringen, ob entsprechende Potentiale vorhanden sind.

 

Diese Überarbeitung hat mit der als Anlage 3 beigefügten Veränderungsliste zum Haushaltsplan 2019 abgeschlossen. Hierbei ist anzumerken, dass Positionen sowohl bei den Erträgen als auch bei den Aufwendungen dauerhaft erhöht bzw. gesenkt werden können. Dies hängt mit der Entwicklung der letzten Jahre in diesen Bereichen entsprechend zusammen. Andere Aufwandskonten können reduziert werden, da hier noch ausreichend Haushaltsreste vorhanden sind, um die Finanzierung in diesem Jahr zu sichern.

 

Entscheidender Punkt, warum ein Ausgleich der Finanzplanung gelungen ist, ist jedoch die Tatsache, dass die Einnahmen der Steuern, hier insbesondere der Gewerbesteuer, deutlich besser sind, als im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes zu erwarten gewesen ist.

 

Infolge der vorstehenden Ausführungen ist ein entsprechender Ausgleich der Finanzplanung möglich, insofern die Änderungen laut Anlage 3 in dieser Form akzeptiert werden. Als Anlage 4 und 5 sind der kenntnishalber die neue Haushaltssatzung sowie die neue Ergebnis bzw. Finanzplanung für den Haushalt 2019 beigefügt.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

Beschlussantrag:

 

zu 1)

Der von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach in der Sitzung am 21.02.2019 unter TOP 12 (Vorlagen-Nr. 456/2018) gefasste Feststellungsbeschluss der Haushaltssatzung für das Jahr 2019 wird aufgehoben. Die Aufhebung bezieht sich auf den reinen Satzungsbeschluss und nicht auf die im Rahmen der Beratung beschlossenen Änderungen zum Haushaltsplan 2019.

 

<<41/2018 1. Ergänzung Haushaltssatzung mit Haushalts>> <<BeschlTextEnde>>

<<41/2018 1. Ergänzung Haushaltssatzung mit Haushalts>> <<BeschlTextBeginn>>

zu 2)

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügten Änderungen zum Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2019.

 

<<41/2018 1. Ergänzung Haushaltssatzung mit Haushalts>> <<BeschlTextEnde>>

<<41/2018 1. Ergänzung Haushaltssatzung mit Haushalts>> <<BeschlTextBeginn>>

zu 3)

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 mit Ihren Anlagen.

 

Anlagen:

 

 

1)            Protokollauszug STVV 21.02.2019

2)            Haushaltssatzung (Stand: Beschluss STVV 21.02.2019)

3)            Veränderungsliste zum Haushaltsplan 2019

4)            Haushaltssatzung 2019 NEU

5)            Ergebnis- und Finanzplan NEU