1. Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom
21.02.2019 über die Feststellung der Haushaltssatzung für das Jahr 2019
(Vorlagen-Nr. 456/2019)
2. Beratung und Beschlussfassung über die Änderungsliste (Stand: 16.05.2019)
zum Haushaltsplan für das Jahr 2019
3. Feststellung der Haushaltssatzung 2019
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer
Sitzung am 21.02.2019 die von der Verwaltung vorgelegte Haushaltsatzung mit
Haushaltsplan 2019 mit allen Anlagen einschließlich aller Ergänzungen bzw.
Veränderungen beschlossen.
Die Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium
Gießen hat mitgeteilt, dass der Haushaltsplan 2019 in der vorliegenden Form
nicht genehmigungsfähig ist. Konkret geht es darum, dass der planerische
Haushaltsausgleich, welcher jedoch vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mittlerweile
als Muss-Vorschrift gefordert wird, im Finanzhaushalt nicht gegeben ist. Um
näher zu beleuchten, warum dies so ist, sind nachstehend zunächst einmal die
rechtlichen Grundlagen für den Haushaltsausgleich dargestellt, um den
Hintergrund des dieser Vorlage zugrundeliegenden Handelns näher erläutern zu
können.
Rechtliche Grundlagen:
Nach § 92 Absatz 4 Hess.
Gemeindeordnung (HGO) soll der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung
ausgeglichen sein.
Die Bestimmungen des §
92 Absatz 5 (HGO) konkretisiert vorstehende Vorgabe in Bezug auf die Planung
wie folgt:
Nach § 92 Absatz 5 HGO
ist der Haushalt in der Planung ausgeglichen, wenn
- der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung der Summe der
vorgetragenen Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis ausgeglichen ist oder
der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von
Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann und
- im Finanzhaushalt der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender
Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen
zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen
„Hessenkasse“ geleistet werden können, sowie die Auszahlungen zur
ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten nicht durch zweckgebundene
Einzahlungen gedeckt sind.
Nach § 92 a Absatz 1
Hess. Gemeindeordnung (HGO) hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept
aufzustellen, wenn
- sie die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des
Finanzhaushaltes in der Planung trotz Ausnutzung aller
Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen und
Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält
oder
- nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101) im Planungszeitraum
Fehlbeträge oder ein negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden.
Es ist von der
Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde
mit der Haushaltssatzung zur Genehmigung vorzulegen.
Auch in der
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) finden sich in den §§ 2, 3, 24 sowie 25
entsprechende Regelungen zum Haushaltsausgleich.
Ausgangssituation in
Laubach:
Im von der
Stadtverordnetenversammlung am 21.02.2019 beschlossenen Haushaltsplan der Stadt
Laubach für das Jahr 2019 wird im Finanzhaushalt ein Saldo aus laufender
Verwaltungstätigkeit (Zeile 19) in Höhe von 993.031 € ausgewiesen. Gleichzeitig
ist eine Auszahlung für die Tilgung von Krediten (Zeile 32) in Höhe 1.940.905 €
vorgesehen. Somit fehlen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit insgesamt
mindestens 947.874 € um hieraus die ordentliche Tilgung der Kredite
finanzieren und somit die Vorgaben des § 92 Absatz 5 Nr. 2 HGO bzw. des § 3 Absatz
3 GemHVO zum Haushaltsausgleich im Finanzplan einhalten zu können. (Anlagen 1
und 2)
Zur Herstellung des Haushaltsausgleiches in der
Finanzplanung ergeben sich nunmehr zwei grundsätzliche Möglichkeiten.
Möglichkeit 1 ist die Erstellung eines Haushaltssicherungs-konzeptes (HSK) mit
konkret zu beziffernden Maßnahmen (z. Bsp. Steigerung von zahlungswirksamen
Erträgen bzw. Minderung von zahlungswirksamen Aufwendungen), welche auch im
Haushaltsplan umzusetzen sind.
Alternativ zur Erstellung eines HSK bestand auch
die Möglichkeit in Erträgen und Aufwendungen anzupassen und neu beschließen zu
lassen. Diese Möglichkeit greift jedoch nur, wenn genügend Potential im
Haushaltsplan steckt bzw. die absehbare Entwicklung der zahlungswirksamen
Erträge sowie Aufwendungen dementsprechend ausfällt, dass durch entsprechende
Anpassungen der Zahlungsmittelfluss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit
derart gesteigert werden kann, dass hieraus die ordentliche Tilgung der Kredite
erwirtschaftet werden kann.
Aufgrund der vorstehenden Möglichkeiten wurde der
Haushaltsplan akribisch Sachkonto für Sachkonto durchgearbeitet, um in
Erfahrung zu bringen, ob entsprechende Potentiale vorhanden sind.
Diese Überarbeitung hat mit der als Anlage 3
beigefügten Veränderungsliste zum Haushaltsplan 2019 abgeschlossen. Hierbei ist
anzumerken, dass Positionen sowohl bei den Erträgen als auch bei den
Aufwendungen dauerhaft erhöht bzw. gesenkt werden können. Dies hängt mit der Entwicklung
der letzten Jahre in diesen Bereichen entsprechend zusammen. Andere
Aufwandskonten können reduziert werden, da hier noch ausreichend Haushaltsreste
vorhanden sind, um die Finanzierung in diesem Jahr zu sichern.
Entscheidender Punkt, warum ein Ausgleich der
Finanzplanung gelungen ist, ist jedoch die Tatsache, dass die Einnahmen der
Steuern, hier insbesondere der Gewerbesteuer, deutlich besser sind, als im
Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes zu erwarten gewesen ist.
Infolge der vorstehenden Ausführungen ist ein
entsprechender Ausgleich der Finanzplanung möglich, insofern die Änderungen
laut Anlage 3 in dieser Form akzeptiert werden. Als Anlage 4 und 5 sind der
kenntnishalber die neue Haushaltssatzung sowie die neue Ergebnis bzw. Finanzplanung
für den Haushalt 2019 beigefügt.
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Beschlussantrag:
zu 1)
Der von der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach in der Sitzung am 21.02.2019
unter TOP 12 (Vorlagen-Nr. 456/2018) gefasste Feststellungsbeschluss der
Haushaltssatzung für das Jahr 2019 wird aufgehoben. Die Aufhebung bezieht sich
auf den reinen Satzungsbeschluss und nicht auf die im Rahmen der Beratung
beschlossenen Änderungen zum Haushaltsplan 2019.
zu 2)
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügten Änderungen
zum Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2019.
zu 3)
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Haushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2019 mit Ihren Anlagen.
Anlagen:
1)
Protokollauszug STVV 21.02.2019
2)
Haushaltssatzung (Stand: Beschluss STVV 21.02.2019)
3)
Veränderungsliste zum Haushaltsplan 2019
4)
Haushaltssatzung 2019 NEU
5)
Ergebnis- und Finanzplan NEU