Begründung:
Mit Beschluss vom 7.12.2017 –TOP 9- hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach der Satzung des
Gemeindeverwaltungsverbandes „Städteservice Laubach-Lich“ zugestimmt.
In der Satzung wurden die unterschiedlichsten
Geschäfte der laufenden Verwaltung an den Verband übertragen, sofern keine
gesetzlichen Regelungen dem entgegenstehen.
Hierzu zählen auch entsprechend § 3 Absatz 2 der
Satzung u.a.
- Angelegenheiten der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Überwachung und Sicherung
des öffentlichen Verkehrs und Verkehrslenkung
- Gewerbeüberwachung und
Gaststättenrecht.
Es soll nunmehr der Bereich des Ordnungsamtes
interkommunal bearbeitet werden. Entsprechend der §§ 82 Abs.1 bzw. § 85 Abs.2
HSOG können die Aufgaben im Bereich des Ordnungsamtes (s.o.) jedoch nur durch
gemeinsame Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirke wahrgenommen werden;
insofern handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die der Übertragung
an den Gemeindeverwaltungsverband entgegensteht.
Durch die politischen Beschlüsse der beiden
Stadtparlamente von Laubach und Lich und letztlich auch der Genehmigung der
Kommunalaufsicht besteht jedoch Einigkeit darüber, auch in diesen Bereichen
zusammenzuarbeiten, wenngleich hierzu öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zur
Bildung eines örtlichen Verwaltungsbehördenbezirkes bzw.
Ordnungsbehördenbezirkes erforderlich sind, die die in der Satzung pauschal beschriebenen
Aufgabenbereiche konkret beschreiben müssen.
Trotz der bereits über die Satzung des
Gemeindeverwaltungsverbandes signalisierte Einigkeit zur interkommunalen
Zusammenarbeit in diesen Aufgabenbereichen ergab eine Anfrage beim Hessischen
Städte- und Gemeindebund, dass von dort aufgrund der gesetzlichen Regelungen die
Empfehlung abgegeben wurde, einen eigenständigen Beschluss der Stadtparlamente
herbeizuführen.
Wie bereits erwähnt, ermächtigt § 82 Abs. 1 und § 85
Abs. 2 HSOG die Regierungs-präsidien dazu, Verwaltungs- und
Ordnungsbehördenbezirke zu gründen. Die Aufgaben, die vorher durch die
Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde und durch die Magistrate als
örtliche Verwaltungsbehörde erledigt wurden, werden nunmehr durch gemeinsame
Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirke wahrgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 HSOG
gehen dabei die Kompetenzen und Befugnisse auf eine der beteiligten Gebietskörperschaften
über. Die übrige Kommune verliert somit ihre Zuständigkeit für die übertragenen
Aufgaben mit der Folge, dass die weitere
Ausübung von Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zur Rechtswidrigkeit führt. Die
Bildung des Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirks ist durch eine
entsprechende Vereinbarung zu schließen und im Staatsanzeiger des Landes Hessen
zu veröffentlichen.
Es steht den beiden Kommunen die Möglichkeit offen,
eine Kooperation auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu
schließen. Durch den Abschluss eines Vertrages wird einer beteiligten Kommune
ausschließlich die Aufgabendurchführung (Mandatierung) oder die
Aufgabendurchführung einschließlich der Zuständigkeitskompetenz (Delegation)
übertragen.
Im vorliegenden Projekt kann die Mandatierung aufgrund
fehlender Kompetenzverlagerung ausgeschlossen werden, da diese bei der Zusammenlegung
von Ordnungsämtern vorgeschrieben wird. Folglich kommt nur die Delegation in
Betracht, die sich trotz verpflichtender Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
sehr einfach gestaltet und keines erhöhten Kostenaufwands zur Gründung bedarf.
Eine Delegation entzieht den übertragenden Kommunen jegliche Entscheidungs- und
Zuständigkeitskompetenzen im Hinblick auf die einzelnen Aufgaben, kann diesen
bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 2 KGG aber ein Mitwirkungsrecht
einräumen.
Ein neuer eigenständiger Rechtsträger wird durch die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht geschaffen. Im Falle einer Fusion der Ordnungsämter der
Städte Laubach und Lich könnten, durch den Abschluss einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die Aufgaben des gemeinsamen
Ordnungsbehördenbezirkes auf den Bürgermeister der Stadt Lich als örtliche
Ordnungsbehörde und die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsbehördenbezirkes
auf den Magistrat der Stadt Lich als örtliche Verwaltungsbehörde übertragen
werden.
Aus den als Anlage beigefügten zwei
Öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen werden die dort konkret bezeichneten
Aufgaben in einem örtlichen Verwaltungs- bzw. Ordnungsbehördenbezirk
zusammengefasst. Diese Aufgaben präzisieren die in der Satzung des
Gemeindeverwaltungsverbandes allgemeinen Formulierungen.
Die ausführliche Darstellung ist einerseits für eine
Abgrenzung der übertragenen Aufgaben zwingend erforderlich, gibt aber auch
gleichzeitig eine Übersicht über die vielfältigen Aufgaben, die innerhalb
dieses Sachgebietes bearbeitet werden.
Aufgrund der räumlichen Situation wird das Ordnungsamt
in der Verwaltung in Lich untergebracht, da die Finanzverwaltung vollständig
zum 1.1.2019 in Laubach untergebracht wird. Es ist daher sinnvoll, die
Aufgabenerledigung an die Stadt Lich zu übertragen.
Entsprechend den Regelungen in den
öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen wird ein Beirat gebildet, so dass die
Stadt Laubach ein entsprechendes Mitwirkungsrecht ausüben kann.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über den Haupt-, Bau- und
Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach
beschließt, den als Anlagen beigefügten Öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen
zur Bildung eines gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehörden- sowie
Ordnungsbehördenbezirkes zuzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Für
die Verrechnung der Personal- und Sachkosten ist der Verteilungsschlüssel analog
der Kostenregelung des § 20 Absatz 4 der Satzung des Gemeindeverwaltungsverbandes
„Städteservice Laubach-Lich“ zugrunde zu legen. Es entstehen daher Kosten in
gleicher Höhe, wie sie beim Verwaltungsverband entstanden wären.
Es
wird gebeten, wie beantragt zu beschließen.
Anlagen:
- Öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirkes
- Öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirkes