Betreff
Abschluss einer Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bildung eines örtlichen Verwaltungsbehörden- bzw Ordnungsbehördenbezirkes
Vorlage
387/2018
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Mit Beschluss vom 7.12.2017 –TOP 9- hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach der Satzung des Gemeindeverwaltungsverbandes „Städteservice Laubach-Lich“ zugestimmt.

In der Satzung wurden die unterschiedlichsten Geschäfte der laufenden Verwaltung an den Verband übertragen, sofern keine gesetzlichen Regelungen dem entgegenstehen.

Hierzu zählen auch entsprechend § 3 Absatz 2 der Satzung u.a.

  • Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Überwachung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs und Verkehrslenkung
  • Gewerbeüberwachung und Gaststättenrecht.

 

Es soll nunmehr der Bereich des Ordnungsamtes interkommunal bearbeitet werden. Entsprechend der §§ 82 Abs.1 bzw. § 85 Abs.2 HSOG können die Aufgaben im Bereich des Ordnungsamtes (s.o.) jedoch nur durch gemeinsame Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirke wahrgenommen werden; insofern handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die der Übertragung an den Gemeindeverwaltungsverband entgegensteht.

 

Durch die politischen Beschlüsse der beiden Stadtparlamente von Laubach und Lich und letztlich auch der Genehmigung der Kommunalaufsicht besteht jedoch Einigkeit darüber, auch in diesen Bereichen zusammenzuarbeiten, wenngleich hierzu öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zur Bildung eines örtlichen Verwaltungsbehördenbezirkes bzw. Ordnungsbehördenbezirkes erforderlich sind, die die in der Satzung pauschal beschriebenen Aufgabenbereiche konkret beschreiben müssen.

Trotz der bereits über die Satzung des Gemeindeverwaltungsverbandes signalisierte Einigkeit zur interkommunalen Zusammenarbeit in diesen Aufgabenbereichen ergab eine Anfrage beim Hessischen Städte- und Gemeindebund, dass von dort aufgrund der gesetzlichen Regelungen die Empfehlung abgegeben wurde, einen eigenständigen Beschluss der Stadtparlamente herbeizuführen.

Wie bereits erwähnt, ermächtigt § 82 Abs. 1 und § 85 Abs. 2 HSOG die Regierungs-präsidien dazu, Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirke zu gründen. Die Aufgaben, die vorher durch die Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde und durch die Magistrate als örtliche Verwaltungsbehörde erledigt wurden, werden nunmehr durch gemeinsame Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirke wahrgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 HSOG gehen dabei die Kompetenzen und Befugnisse auf eine der beteiligten Gebietskörperschaften über. Die übrige Kommune verliert somit ihre Zuständigkeit für die übertragenen Aufgaben mit der Folge,  dass die weitere Ausübung von Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zur Rechtswidrigkeit führt. Die Bildung des Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirks ist durch eine entsprechende Vereinbarung zu schließen und im Staatsanzeiger des Landes Hessen zu veröffentlichen.

 

Es steht den beiden Kommunen die Möglichkeit offen, eine Kooperation auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu schließen. Durch den Abschluss eines Vertrages wird einer beteiligten Kommune ausschließlich die Aufgabendurchführung (Mandatierung) oder die Aufgabendurchführung einschließlich der Zuständigkeitskompetenz (Delegation) übertragen.

Im vorliegenden Projekt kann die Mandatierung aufgrund fehlender Kompetenzverlagerung ausgeschlossen werden, da diese bei der Zusammenlegung von Ordnungsämtern vorgeschrieben wird. Folglich kommt nur die Delegation in Betracht, die sich trotz verpflichtender Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde sehr einfach gestaltet und keines erhöhten Kostenaufwands zur Gründung bedarf. Eine Delegation entzieht den übertragenden Kommunen jegliche Entscheidungs- und Zuständigkeitskompetenzen im Hinblick auf die einzelnen Aufgaben, kann diesen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 2 KGG aber ein Mitwirkungsrecht einräumen.

Ein neuer eigenständiger Rechtsträger wird durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht geschaffen.  Im Falle einer Fusion der Ordnungsämter der Städte Laubach und Lich könnten, durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die Aufgaben des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirkes auf den Bürgermeister der Stadt Lich als örtliche Ordnungsbehörde und die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsbehördenbezirkes auf den Magistrat der Stadt Lich als örtliche Verwaltungsbehörde übertragen werden.

Aus den als Anlage beigefügten zwei Öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen werden die dort konkret bezeichneten Aufgaben in einem örtlichen Verwaltungs- bzw. Ordnungsbehördenbezirk zusammengefasst. Diese Aufgaben präzisieren die in der Satzung des Gemeindeverwaltungsverbandes allgemeinen Formulierungen.

Die ausführliche Darstellung ist einerseits für eine Abgrenzung der übertragenen Aufgaben zwingend erforderlich, gibt aber auch gleichzeitig eine Übersicht über die vielfältigen Aufgaben, die innerhalb dieses Sachgebietes bearbeitet werden.

Aufgrund der räumlichen Situation wird das Ordnungsamt in der Verwaltung in Lich untergebracht, da die Finanzverwaltung vollständig zum 1.1.2019 in Laubach untergebracht wird. Es ist daher sinnvoll, die Aufgabenerledigung an die Stadt Lich zu übertragen.

Entsprechend den Regelungen in den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen wird ein Beirat gebildet, so dass die Stadt Laubach ein entsprechendes Mitwirkungsrecht ausüben kann.

Beschlussantrag:

 

Der Magistrat stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt, den als Anlagen beigefügten Öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zur Bildung eines gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehörden- sowie Ordnungsbehördenbezirkes zuzustimmen.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Verrechnung der Personal- und Sachkosten ist der Verteilungsschlüssel analog der Kostenregelung des § 20 Absatz 4 der Satzung des Gemeindeverwaltungsverbandes „Städteservice Laubach-Lich“ zugrunde zu legen. Es entstehen daher Kosten in gleicher Höhe, wie sie beim Verwaltungsverband entstanden wären.

 

Es wird gebeten, wie beantragt zu beschließen.

Anlagen:

 

  • Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirkes
  • Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirkes