Bebauungsplan "In der Lautenbach"
hier: - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
vorgelegten Stellungnahmen gem. § 1 (7)
- Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Begründung:
Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach hat in ihrer Sitzung am
26.04.2018 den Bebauungsplan „In der
Lautenbach“ in der Kernstadt Laubach sowie eine Änderung des Flächennutzungsplanes
im entsprechenden Bereich nach § 2 (1) BauGB zur Aufstellung beschlossen.
Auf der Grundlage des jeweiligen Vorentwurfes
der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes erfolgte im Juni/Juli
2018 die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 (1) und
4 (1) BauGB.
Im Ergebnis dessen
wurden keine Stellungnahmen vorgelegt, die im Ergebnis der kommunalen
Abwägungsentscheidung eine Fortführung des Bauleitplanverfahrens aufgrund von
Rechtsverletzungen in Frage stellen würden.
Planinhaltliche Änderungen haben keine
Auswirkungen auf die Grundkonzeption des Bebauungsplanes:
Im Bebauungsplan werden Hinweise auf die Lage des
Plangebietes im Bereich des Trinkwasserschutzgebietes (Zone IIIB) für die
Gewinnungsanlagen Inheiden sowie im Heilquellenschutzgebiet (Zone III) für die
Provinz Oberhessen, zu den Bestimmungen des § 21 Hess. Denkmalschutzgesetz im
Falle des Auffindens von Bodendenkmälern und bezüglich auf Versorgungsanlagen
und -kabel der OVAG Netz GmbH ergänzt.
Die Begründung und der Umweltbereich werden demgemäß
angepasst.
Nach Abwägung sowie dem Entwurfs- und
Offenlegungsbeschluss kann der (dementsprechend ergänzte) Entwurf des
Bebauungsplanes nach § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt und die Behörden und
Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB beteiligt werden.
Entsprechendes gilt für die Änderung des
Flächennutzungsplanes, die (mit Ausnahme der Hinweise zum Trinkwasser- und
Heilquellenschutzgebiet in der Begründung) vollständig unverändert bleibt.
Beschlussantrag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss
den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
1)
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die in der Anlage (S. 1 – 18) befindlichen
Beschlussempfehlungen als Stellungnahmen der Stadt Laubach (Abwägung gemäß § 1
(7) BauGB).
Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2)
Der Bebauungsplan wird gemäß dem jeweiligen Abwägungsergebnis geändert;
die Änderungen werden in der Begründung erläutert.
Der demgemäß überabeitete
Bebauungsplan wird in der Fassung 08/2018 als Entwurf beschlossen sowie die
Begründung und der Umweltbericht dazu.
3)
Der Entwurf des Bebauungsplanes (08/2018) ist gemeinsam mit der
Begründung, dem Umweltbericht und den vorliegenden, umweltbezogenen
Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen.
Zugleich sind die Behörden
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
4)
Der Entwurfs- und Offenlagebeschluss sowie Ort und Dauer der Offenlage
sind fristgerecht ortsüblich bekanntzumachen.
Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß
dem mit dem Vorhabenträger abzuschließenden städtebaulichen Vertrag entstehen
der Stadt Laubach keine Kosten.
Vor
dem Hintergrund dessen wird die vorstehende Beschlussfassung empfohlen; um Zustimmung
wird gebeten.
Anlagen:
-
Beschlussempfehlungen
(S. 1 – 18) / Abwägung
-
Übersichtskarten
(Lage des Plangebietes und Räumlicher Geltungsbereich)