Bebauungsplan "Wohnanlage Johann-Sebastian-Bach-Straße"
hier: - Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB
- Durchführung desBauleitplanverfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB
Begründung:
Die
in Rede stehende Grundstücksfläche an der Johann-Sebastian-Bach-Straße und
deren Historie ist hinreichend bekannt.
Vor
diesem Hintergrund sind eine Nachnutzung der Grundstücksfläche und eine angemessene
wohnbauliche Inanspruchnahme sinnvoll und im Hinblick auf die notwendige
Schaffung von Wohnungsangeboten in der Kernstadt Laubach ratsam.
Mit
Datum vom 07.07.2017 beantragt die Projektgesellschaft „Wohnanlage
Johann-Sebastian-Bach-Str. Laubach GmbH & Co.KG“ die Aufstellung eines
Bebauungsplanes und verpflichtet sich zugleich zur Übernahme der im Zuge dessen
entstehenden Kosten.
Nach
Aufhebung der Beschlussfassung vom 08.11.2017 (Aufstellungsbeschluss) und
intensiven inhaltlichen und baugestalterischen Abstimmungen mit der
Bürgerinitiative im Musikerviertel und der Stadtverwaltung Laubach hat der
Projektentwickler mit email vom 04.05.2018 abermals die Aufstellung des
benannten Bebauungsplanes beantragt.
Zur
Aufstellung des Bebauungsplanes bedarf es einer abermaligen Beschlussfassung
nach § 2 (1) BauGB (Aufstellungsbeschluss).
Mit
dem Aufstellungsbeschluss kann das Bauleitplanverfahren formell eröffnet
werden.
Im Vorfeld des formellen
Bauleitplanverfahrens erfolgt eine
abermalige inhaltliche Abstimmung zwischen den Planungsbeteiligten und der
Bürgerinitiative.
Beschlussantrag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss den Antrag, die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
1)
Nach Aufhebung
der Beschlussfassung vom 08.11.2017 beschließt die Stadtverordnetenversammlung
gemäß § 2 (1) BauGB erneut die Aufstellung des Bebauungsplanes
„Johann-Sebastian-Bach-Straße“ in der Kernstadt Laubach.
2) Zielsetzung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von
Mehrfamilienhäusern auf der Fläche des ehemaligen Singalumnats an der
Johann-Sebastian-Bach-Straße.
3)
Der vorläufige
räumliche Geltungsbereich liegt mit einer Gesamtgröße von rd. 0,5 ha am
nordöstlichen Rand Kernstadt Laubach und umfasst die Flurstücke 1/2 und 65 in
der Flur 5 der Gemarkung Laubach.
Lage und vorläufige Abgrenzung des Plangebietes sind
der nachstehenden Übersichtkarte zu entnehmen.
4)
Der Bebauungsplan
dient der Nachnutzung und -verdichtung eines seit langem bebauten Grundstückes
im besiedelten Bereich; da zudem die sonstigen Anwendungsvoraussetzungen gegeben
sind, wird der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a
BauGB aufgestellt.
Eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erfolgt nicht.
Der Bebauungsplan ist mit der vorgesehenen Art der
baulichen Nutzung (Wohnen) aus der Darstellung des Flächennutzungsplanes
entwickelt.
5)
Die Durchführung
des Bauleitplanverfahrens erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3
BauGB.
6)
Der
Aufstellungsbeschluss ist fristgerecht ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß
dem mit dem Vorhabenträger abzuschließenden städtebaulichen Vertrag entstehen
der Stadt Laubach keine Kosten.
Vor
dem Hintergrund dessen wird die vorstehende Beschlussfassung empfohlen; um
Zustimmung wird gebeten.
Anlage:
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Übersichtskarte (vorläufiger räuml. Geltungsbereich)