Begründung:
Nach § 36 Abs. 1 S. 1 GVG n. F.
(Gerichtsverfassungsgesetz) ist erstmals in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen
aufzustellen.
Die Amtszeit der zur Zeit amtierenden Schöffen endet
mit Ablauf des Jahres 2018. Die neuen
Vorschlagslisten sind bis zum 15. Juni 2018 aufzustellen, zu veröffentlichen
und nach Ablauf der Einspruchsfrist, bis spätestens 15. Juli 2018 dem Amtsgericht einzureichen.
Daraufhin wird im Schöffenwahlausschuss, unter dem Vorsitz eines Richters am
Amtsgericht sowie unter Beteiligung eines Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauenspersonen,
über evtl. Einsprüche gegen die Vorschlagssliste entschieden und die Wahl der
Schöffen/innen, die in den kommenden 5 Jahren tätig werden sollen, vorgenommen.
Die Vorschlagslisten für Schöffen werden von den
Gemeinden aufgestellt. Die Zahl der Personen, die in die Vorschlagslisten
aufzunehmen sind, wurde in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Stadt Laubach vom
Präsident des Amtsgerichtes Gießen ermittelt und beträgt 10 Personen.
Die Herren Ortsvorsteher wurden mit Schreiben vom 20.04.2018
gebeten, die Vorschläge zur Verabschiedung durch die
Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. Desweiteren wurde ein Aufruf auf
unserer Homepage und in den Amtl. Mitteilungsblättern veranlasst. Die
Fraktionsvorsitzenden wurden noch zusätzlich per Email informiert.
Die Vorschlagsliste wurde zusammengestellt und liegt
der Vorlage zur Beratung bei.
Da
die Anzahl der Bewerber/innen die erforderliche Anzahl der Personen für die zu erstellende Vorschlagsliste
übersteigt, ist eine Wahl gem. § 55
HGO durchzuführen.
Es wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über den Haupt-, Bau- und
Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, nach einer vorherigen geheimen Wahl, die
aufgestellte Vorschlagsliste für die
Wahl der Schöffen 2019 – 2023 der 10 Personen, die aufgrund der Wahl die
meisten Stimmen erhalten haben.
Anlagen:
Vorschlagsliste